Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 1)



Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2025 VO (EU) 2015/962

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2010/40/EU wird die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste als vorrangige Maßnahme für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen genannt.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU legt die Kommission Spezifikationen fest, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) für die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zu gewährleisten. Die Kommission hat diese Spezifikationen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission 2 festgelegt, um die Zugänglichkeit, den Austausch, die Weiterverwendung und die Aktualisierung von Daten, die für die Bereitstellung hochwertiger und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union benötigt werden, zu verbessern.

(3) Daten bilden weiterhin die kontextuelle Grundlage für die Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen. Da sich die Einführung von IVS in der gesamten Union beschleunigt, erfordert sie eine kontinuierliche Unterstützung in Form eines verstärkten und nahtlosen Zugangs zu vorhandenen und neuen Datenarten, die für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten mit einer größeren geografischen Abdeckung von Bedeutung sind. Deshalb müssen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten aktualisiert werden, um weiterhin deren wirksame Weiterverwendung in Informationsdiensten für Endnutzer sicherzustellen. Diese aktualisierten Anforderungen können sich auf die gesamte Datenkette auswirken, von der Beschaffung, Formatierung und Aggregierung von Daten bis hin zur Verbreitung und Einbeziehung in Verkehrsinformationsdienste.

(4) Nach Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU sollen die gemäß Artikel 6 der Richtlinie angenommenen Spezifikationen bei der Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten angewandt werden, wobei jedoch jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden kann, ob solche Anwendungen und Dienste in seinem Hoheitsgebiet tatsächlich eingeführt werden.

(5) Diese Spezifikationen sollten für die Bereitstellung aller Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste unabhängig davon gelten, ob in anderen nach der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Rechtsakten, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission 3 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission 4, besondere Spezifikationen festgelegt werden.

(6) In der Union gibt es bereits einen Markt für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, und es liegt sowohl im Interesse der Nutzer und Kunden als auch im Interesse der Anbieter dieser Dienste, dass angemessene Bedingungen für diesen Markt geschaffen werden, damit dieser nicht nur bestehen bleibt, sondern auch auf innovative Weise weiterentwickelt wird. Bezüglich der Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten sind in der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors innerhalb der Union festgelegt worden. Die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere diejenigen über die Datenaktualisierung, gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1024 für die Weiterverwendung von Daten, die sich im Besitz von Straßenverkehrsbehörden und öffentlichen Straßenbetreibern befinden. In Bezug auf die Weiterverwendung von Daten, die sich im Besitz privater Dateninhaber befinden, wird in der vorliegenden Verordnung nicht vorgeschrieben, dass solche Daten unentgeltlich weitergegeben werden müssen. Für Daten, die sich im Besitz privater Dateninhaber befinden, können Lizenzvereinbarungen geschlossen werden, die deren Weiterverwendung regeln.

(7) Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion