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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/873 des Rates vom 18. Mai 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 48. Tagung des Hafenstaatkontrollausschusses der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einzunehmenden Standpunkts

(ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 25)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Sicherheit des Seeverkehrs, die Verhütung von Verschmutzung sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch eine drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in Unionsgewässern wirkungsvoll verbessern, wenn die relevanten Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen strikt eingehalten werden.

(2) Während es in erster Linie Aufgabe des Flaggenstaats ist zu kontrollieren, ob Schiffe den international vereinbarten Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord entsprechen, hat die für das Schiff verantwortliche Reederei die Aufgabe, im Anschluss an die Besichtigung den Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu erhalten, um die Anforderungen der für das Schiff geltenden Übereinkommen zu erfüllen. Die Umsetzung und Durchsetzung dieser internationalen Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten wies allerdings ernsthafte Mängel auf.

(3) Deshalb sollten die Hafenstaaten als zweite Linie der Verteidigung gegen den Einsatz unternormiger Schiffe künftig auch die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Hafenstaatkontrolle nicht um eine Besichtigung handelt und die entsprechenden Überprüfungsformulare keine Seetüchtigkeitszeugnisse darstellen. Durch ein einheitliches Konzept der Küstenstaaten der Union für die wirkungsvolle Durchsetzung dieser internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren und deren Häfen anlaufen, sollten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(4) In der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wird das Hafenstaatkontrollsystem der Union festgelegt, indem die bisherigen, seit 1995 geltenden Rechtsvorschriften der Union für diesen Bereich neu formuliert und verschärft werden. Dem System der Union liegt die bereits vorhandene Struktur der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle ("Pariser Vereinbarung") zugrunde.

(5) Was die Mitgliedstaaten der Union betrifft, so werden durch die Richtlinie 2009/16/EG bestimmte Verfahren, Instrumente und Maßnahmen der Pariser Vereinbarung effektiv in den Geltungsbereich des Unionsrechts einbezogen. Gemäß der Richtlinie 2009/16/EG sind die vom zuständigen Gremium der Pariser Vereinbarung gefassten Beschlüsse für die Mitgliedstaaten der Union bindend.

(6) Der Hafenstaatkontrollausschuss ("Ausschuss") der Pariser Vereinbarung wird seine 48. Tagung vom 18. bis 22. Mai 2015 abhalten. Auf dieser Tagung wird der Ausschuss voraussichtlich über bestimmte Fragen befinden, die direkte rechtliche Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/16/EG haben.

(7) Der Ausschuss wird voraussichtlich die aktualisierten Überprüfungsstatistiken für 2014 erörtern und diese in der Folge annehmen; dazu gehören auch die neue weiße, graue und schwarze Liste für die Leistung der Flaggenstaaten und die Liste der Leistung der anerkannten Organisationen, die ab dem 1. Juli 2015 für die Auswahl der zu kontrollierenden Schiffe verwendet werden. Da die Überprüfungsstatistiken der Pariser Vereinbarung für die Durchführung der mit der Richtlinie 2009/16/EG eingeführten Überprüfungsregelung von grundlegender Bedeutung sind, sollten die Mitgliedsaaten ihre Annahme im Namen der Union unterstützen.

(8) Ferner wird der Ausschuss voraussichtlich die Überprüfungspflicht für die Region und die Berechnung des angemessenen Anteils am Überprüfungsaufkommen gemäß Anlage 11 der Pariser Vereinbarung erörtern und diese in der Folge annehmen. Da es wichtig ist, dass die Überprüfungen im Rahmen der Überprüfungspflicht gerecht auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden und jeder Mitgliedstaat einen fairen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Union gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/16/EG leistet, sollten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen des Ausschusses im Namen der Union unterstützten.

(9) Darüber hinaus wird der Ausschuss voraussichtlich den durchschnittlichen Festhalteindex und den durchschnittlichen Mängelindex bestätigen. Unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1205/2012 der Kommission 3 sollten die Mitgliedstaaten ihre Annahme im Namen der Union unterstützen.

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