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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/522 der Kommission vom 25. März 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Ungarn
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1711)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 82 vom 27.03.2015 S. 111)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2015/338
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.
(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.
(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.
(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.
(5) Nachdem Ungarn am 24. Februar 2015 einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Entenmastbetrieb im Komitat Békés, Ungarn, gemeldet hatte, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/338 der Kommission 4 erlassen.
(6) Nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/338 umfassen die Schutz- und die Überwachungszone, die von Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG eingerichtet wurden, mindestens die im Anhang des genannten Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone aufgeführten Gebiete. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/338 soll bis zum 26. März 2015 gelten.
(7) Inzwischen hat der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die nach dem Ausbruch in Ungarn ergriffenen vorläufigen Schutzmaßnahmen überprüft; daher können die Sperrgebiete nunmehr genauer beschrieben werden.
(8) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sollten die Schutz- und die Überwachungszone in Ungarn in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat auf Unionsebene festgelegt und die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.
(9) Aus Gründen der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/338 aufgehoben werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Ungarn stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/338 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Brüssel, den 25. März 2015
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/338
(Stand: 11.03.2019)
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