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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/338 der Kommission vom 27. Februar 2015 betreffend vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Ungarn

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 83;
Beschl. (EU) 2015/522 - ABl. Nr. L 82 vom 27.03.2015 S. 111aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl. (EU) 2015/522

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5) Ungarn hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(6) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Ungarn geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen dieser von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten diese Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn rasch in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene festgelegt werden.

(8) Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn, in denen die tierseuchenrechtlichen Kontrollmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, und die Dauer dieser Regionalisierung im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden.

(9) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Ungarn stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 26. März 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2015

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

.

Anhang

Teil A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO Länderkode Mitgliedstaat Kode
(falls vorhanden)
Name
HU Ungarn Postleitzahl Gebiet:
Im Bezirk Békés:
5525 Füzesgyarmat

Teil B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO-Länderkode Mitgliedstaat Kode
(falls vorhanden)
Name
HU Ungarn Postleitzahl Gebiet:
Im Bezirk Békés:
5526 Kertészsziget
5527 Bucsa
5520 Szeghalom
5510 Dévaványa
Im Bezirk Hajdú-Bihar:
4173 Nagyrábé
4145 Csökmö
4144 Darvas
4171 Sárretudvari
4172 Biharnagybajom
4163 Szerep


ENDE

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