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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 der Kommission vom 26. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

(ABl. Nr. L 82 vom 27.03.2015 S. 73)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 1 und 83 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben und ersetzt. Nach Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten für das System der Milchproduktionsregulierung Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III, Artikel 55, Artikel 85 sowie die Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 weiterhin bis zum 31. März 2015.

(2) Angesichts der niedrigen Milchpreise und der finanziellen Schwierigkeiten im Milchsektor empfiehlt es sich, die finanziellen Belastungen der Erzeuger zu verringern, die für das Milchquotenjahr 2014/2015 gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 3 eine Überschussabgabe zahlen müssen. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten den geschuldeten Betrag im Rahmen einer Ratenzahlungsregelung zu erheben. Zinsfreie Ratenzahlungsregelungen würden jedoch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen, es sei denn, die Zahlungsaufschübe entsprechen den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission 4.

(3) Im Falle der Anwendung von Ratenzahlungsregelungen sollten die Fristen für die Kontrollen und Mitteilungen entsprechend angepasst werden, um sicherzustellen, dass die abschließenden Kontrollen und Mitteilungen die gestundeten Zahlungen erfassen. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, Angaben über die Zahl der Begünstigten der Ratenzahlungsregelung sowie über die in den einzelnen Jahren der Ratenzahlungsregelung von den Begünstigten nicht eingezogenen Beträge zu übermitteln. Diese Angaben sollten bis zum 30. November 2015 in Spalte (d) der Tabelle in Teil 2 des Berichts gemäß Anhang IIa der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 bereitgestellt werden. Sie sollten bis zum 30. November 2016 und bis zum 30. November 2017 mit dem Kommentar "Ratenzahlungsregelung" in Spalte (i) dieser Tabelle eingetragen werden.

(4) Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres zahlt der Abnehmer, oder, im Fall von Direktverkäufen, der Erzeuger der zuständigen Behörde den geschuldeten Betrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten, wobei der Abnehmer gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Erhebung der Überschussabgabe auf Lieferungen verantwortlich ist, die der Erzeuger gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 schuldet.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung des geschuldeten Betrags für den am 1. April 2014 beginnenden Zwölfmonatszeitraum zinsfrei in drei Jahresraten erfolgt.

Die erste Jahresrate über mindestens ein Drittel des geschuldeten Gesamtbetrags ist bis zum 30. September 2015 zu zahlen. Bis zum 30. September 2016 müssen mindestens zwei Drittel des geschuldeten Gesamtbetrags gezahlt werden. Bis zum 30. September 2017 muss der Gesamtbetrag getilgt sein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ratenzahlungsregelung den Erzeugern zugute kommt."

( 2) In Artikel 19 Absatz 3 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die die Ratenzahlungsregelung gemäß Artikel 15 Absatz 1 anwenden, die Kontrollberichte spätestens 42 Monate nach Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums fertigstellen."

( 3) In Artikel 27 wird folgender Absatz 7 angefügt:

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