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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/500 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Anwendung einer Matching-Anpassung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 79 vom 25.03.2015 S. 18)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden eine Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verfahren zur Genehmigung der Anwendung einer Matching-Anpassung sollten geregelt werden.

(2) Ein Antrag gilt dann als vollständig, wenn er alle relevanten Informationen enthält, die die Aufsichtsbehörden für ihre Beurteilung und Entscheidung benötigen. Damit die Aufsichtsbehörden ihre Beurteilung und Entscheidung auf eine harmonisierte Grundlage stützen können, sollte mit dem Antrag der Nachweis erbracht werden, dass alle in Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Der Antrag auf Genehmigung einer Matching-Anpassung ist eine strategische Entscheidung zum Zwecke des Risikomanagements und der Kapitalplanung. In Anbetracht der letztendlichen Verantwortlichkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans für die Vorschrifteneinhaltung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Einbeziehung dieses Organs in den Prozess der Entscheidung über den Antrag sorgfältig erwogen werden.

(4) Neben den in Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen enthalten die Artikel 44, 45 und 77c der genannten Richtlinie weitere Anforderungen, die für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten, die eine Matching-Anpassung anwenden. Ein Antrag sollte daher Nachweise enthalten, dass im Falle der Genehmigung des Antrags alle diese Anforderungen erfüllt werden.

(5) Die Verfahren zur Genehmigung der Matching-Anpassung sehen eine fortgesetzte Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor. Dazu gehört die Kommunikation vor der Einreichung eines förmlichen Antrags bei den Aufsichtsbehörden sowie nach der Genehmigung des Antrags im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens. Diese fortgesetzte Kommunikation ist notwendig, damit sich die Aufsichtsbehörden bei ihrer Beurteilung auf maßgebliche, aktuelle Informationen und Nachweise stützen können.

(6) Im Interesse eines reibungslosen, effizienten Verfahrens sollten die Aufsichtsbehörden vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangen können, dass Änderungen an einem Antrag vorgenommen werden, wenn die vorgelegten Nachweise nicht hinreichend belegen, dass die in Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(7) Über die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise hinaus sollten die Aufsichtsbehörden auch andere Faktoren berücksichtigen, die maßgeblich für die Entscheidung sind, ob die in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Anforderungen erfüllt sind.

(8) Da Matching-Portfolios unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse verwaltet werden können, sollten Unternehmen, deren Antrag auf Anwendung einer Matching-Anpassung zur Bewertung der entsprechenden Verbindlichkeiten genehmigt worden ist, diese Anpassung auch zur Bewertung künftiger Versicherungsverpflichtungen anwenden können, sofern diese Verpflichtungen und die entsprechenden Vermögenswerte die gleichen Merkmale aufweisen wie die Verpflichtungen und die Vermögenswerte im ursprünglichen Matching- Portfolio und demzufolge die gleichen Risiken für das betreffende Unternehmen darstellen.

(9) Wegen möglicher Interdependenzen zwischen verschiedenen Anträgen auf eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Genehmigung für die Anwendung einer Matching-Anpassung beantragt, die Aufsichtsbehörde über alle sonstigen Anträge bezüglich eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten informieren, die in Bearbeitung sind oder innerhalb der nächsten sechs Monate gestellt werden sollen. Eine solche Anforderung ist notwendig, damit sich die aufsichtliche Beurteilung auf transparente und objektive Informationen stützen kann.

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