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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/499 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 79 vom 25.03.2015 S. 12)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anträge von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf Genehmigung der Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile sollten sich auf vorsichtige und realistische Annahmen gründen.

(2) Der Antrag auf Verwendung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils ist eine strategische Entscheidung zum Zwecke des Risikomanagements und der Kapitalplanung. In Anbetracht der letztendlichen Verantwortlichkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans für die Vorschrifteneinhaltung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG sollte die Einbeziehung dieses Organs in den Prozess der Entscheidung über den Antrag sorgfältig erwogen werden.

(3) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt alle relevanten Fakten vor, die für die Beurteilung der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, einschließlich einer selbst vorgenommenen Bewertung, wie der ergänzende Eigenmittelbestandteil die dafür geltenden Kriterien und bei Einforderung die Kriterien für die Einstufung als Basiseigenmittelbestandteil erfüllen würde, damit die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage geeigneter Belege zügig eine Entscheidung treffen kann.

(4) Es sollte spezifiziert werden, welche Angaben der Antrag eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthalten muss, damit die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung auf eine konsistente Grundlage stützen kann.

(5) Wegen möglicher Interdependenzen zwischen verschiedenen Anträgen auf eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Verwendung eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils beantragt, die Aufsichtsbehörde über alle sonstigen Anträge bezüglich eines der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Posten informieren, die in Bearbeitung sind oder innerhalb der nächsten sechs Monate gestellt werden sollen. Eine solche Anforderung ist notwendig, damit sich die aufsichtliche Beurteilung auf transparente und objektive Informationen stützen kann.

(6) Dass Aufsichtsbehörden und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Status einer Gruppe von Gegenparteien so bewerten können, als handele es sich um eine einzige Gegenpartei, ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein ähnlicher Verein viele homogene Mitglieder ohne Gesellschaftsform aufweist, die er zu Nachschüssen auffordern kann.

(7) Das Genehmigungsverfahren für ergänzende Eigenmittel sieht eine fortgesetzte Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor. Dazu gehört die Kommunikation vor der Einreichung eines förmlichen Antrags bei der Aufsichtsbehörde sowie nach der Genehmigung des Antrags im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens. Diese fortgesetzte Kommunikation ist notwendig, damit sich die Aufsichtsbehörden bei ihrer Beurteilung auf maßgebliche, aktuelle Informationen stützen können.

(8) Wenn die Aufsichtsbehörde von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Reduzierung der Verlustausgleichsfähigkeit eines genehmigten ergänzenden Eigenmittelbestandteils informiert wird, sollte sie den genehmigten Betrag nach unten korrigieren oder ihre Genehmigung der Methode zurückziehen, um die Konsistenz mit der verringerten Verlustausgleichsfähigkeit sicherzustellen.

(9) Nach Artikel 226 der Richtlinie 2009/138/EG kann eine Gruppe von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Genehmigung ergänzender Eigenmittelbestandteile für eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft beantragen. In diesem Fall gelten für die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft dieselben Regeln wie für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 235 der Richtlinie 2009/138/EG an der Spitze der Gruppe steht.

(10) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

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