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Regelwerk, EU 2015, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 61 vom 05.03.2015 S. 5, ber. L 2023/90081)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nchstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 2 weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Eine gefüllte Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt, etwa 15 cm hoch, mit einem eingebauten Musikmodul.
Die Musikwiedergabe wird durch Ziehen an einer Kordel an der Unterseite der Ware aktiviert.

Siehe Abbildung 1.

9503 00 41 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 41.

Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: dem ein Tier darstellenden gefüllten Spielzeug und dem Musikmodul. Da Kinder die Ware ohne Aktivierung der Musikwiedergabe als Spielzeug benutzen können, verleiht das ein Tier darstellende gefüllte Spielzeug der Ware ihren wesentlichen Charakter. Außerdem werden Waren mit eingebautem Spieldosenmechanismus, deren wesentliche Funktion aber die eines Gebrauchsgegenstands ist, im Allgemeinen in dieselbe Position eingereiht wie die entsprechenden Waren ohne Spieldosenmechanismus und nicht als Spieldosen (siehe auch Erläuterungen zu Position 9208 des Harmonisierten Systems, Buchstabe a zweiter Absatz). Eine Einreihung in den KN-Code 9503 00 55

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