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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 53 vom 25.02.2015 S. 14)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme ist unverzichtbar, wenn es darum geht, ein hohes Maß an Vertrauen und Sicherheit zu fördern, das der Höhe der mit solchen Systemen verbundenen Risiken angemessen ist.
(2) Gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 muss der notifizierende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten sechs Monate im Voraus eine Beschreibung des Systems zur Verfügung stellen, damit die Mitgliedstaaten in der in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen Weise zusammenarbeiten können.
(3) Für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sind vereinfachte Verfahren erforderlich. Die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme kann nicht durch Verfahren erreicht werden, die in mehreren Sprachen durchgeführt werden. Die Verwendung der englischen Sprache in der Zusammenarbeit soll das Erreichen der Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme erleichtern, ohne dass aber durch die Übersetzung bereits vorhandener Dokumentation eine unzumutbare Belastung entsteht.
(4) Verschiedene Bestandteile der elektronischen Identifizierungssysteme werden in den Mitgliedstaaten von unterschiedlichen Behörden oder Stellen verwaltet. Um eine effektive Zusammenarbeit zu ermöglichen und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, sollte dafür gesorgt werden, dass es in jedem Mitgliedstaat einen Ansprechpartner gibt, über den seine zuständigen Behörden und Stellen erreichbar sind.
(5) Der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtert den Aufbau elektronischer Identifizierungssysteme und dient als Instrument zur Verwirklichung der technischen Interoperabilität. Eine solche Zusammenarbeit ist insbesondere dann nötig, wenn bereits notifizierte elektronische Identifizierungssysteme angepasst und elektronische Identifizierungssysteme, über die die Mitgliedstaaten vor einer Notifizierung informiert wurden, geändert werden und wenn die Interoperabilität oder Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme durch wichtige Entwicklungen oder Ereignisse beeinträchtigt werden könnte. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten über Mittel verfügen, um derartige Informationen über die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme von anderen Mitgliedstaaten einzuholen.
(6) Die gegenseitige Begutachtung elektronischer Identifizierungssysteme sollte als Prozess des gegenseitigen Lernens betrachtet werden, der dazu beiträgt, Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten aufzubauen, und der die Interoperabilität und Sicherheit notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme gewährleistet. Dies erfordert, dass die notifizierenden Mitgliedstaaten ausreichende Informationen über ihre elektronischen Identifizierungssysteme zur Verfügung stellen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen geheim halten müssen, soweit dies für die Sicherheit unverzichtbar ist.
(7) Damit das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung kostengünstig ist, zu eindeutigen und schlüssigen Ergebnissen führt und für die Mitgliedstaaten keine unnötige Belastung darstellt, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam eine einzige Begutachtung vornehmen.
(8) Bei ihrer Zusammenarbeit in Belangen der elektronischen Identifizierungssysteme, einschließlich der Durchführung von Begutachtungen, sollten die Mitgliedstaaten Bewertungen unabhängiger Dritter berücksichtigen.
(9) Zur Vereinfachung der Verfahrensmodalitäten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele in Artikel 12 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte das Kooperationsnetz geschaffen werden. Dadurch soll das Bestehen eines Forums gewährleistet werden, das alle Mitgliedstaaten einbezieht und förmlich in die Zusammenarbeit in praktischen Fragen der Arbeit mit dem Interoperabilitätsrahmen einbindet.
(10) Das Kooperationsnetz sollte die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelten Entwürfe der Notifizierungsformulare prüfen und zur Vereinbarkeit der darin beschriebenen Systeme mit den Anforderungen in Artikel 7, Artikel 8
(Stand: 11.03.2019)
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