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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/290 der Kommission vom 20. Februar 2015 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/631/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 882)

(ABl. Nr. L 51 vom 24.02.2015 S. 10)



Neufassung -Ersetzt Beschluss 2013/631/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste- Verordnung") 1, insbesondere Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission 2 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 4.

(2) Durch den Beschluss 2011/121/EU der Kommission 5 werden für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele festgelegt, einschließlich eines Kosteneffizienzziels für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 und 17. Dezember 2012 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten, dass ihre geänderten Leistungspläne und Ziele mit den für die gesamte Europäische Union verabschiedeten Leistungszielen in Einklang stehen und angemessen zu deren Erreichung beitragen. Die Kosteneffizienzziele werden in Form festgestellter Gebührensätze (Stückraten) angegeben.

(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission jedes Jahr zu prüfen, ob die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen, die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, den Bestimmungen der genannten Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 entsprechen.

(4) Die Kommission hat 2013 die Prüfung der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol und unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen vorgenommen. Sie hat daraufhin den Beschluss 2013/631/EU 6 erlassen. Durch diesen Beschluss teilte die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 den Mitgliedstaaten mit, dass die ihr übermittelten Gebührensätze für 2014 für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(5) Nach dem Erlass des Beschlusses 2013/631/EU unterrichteten Bulgarien, Dänemark, Ungarn, Litauen, Polen und die Slowakei die Kommission 2014 über Änderungen bestimmter Parameter für die Berechnung der jeweiligen Gebührensätze, die ihnen zu dem Zeitpunkt, als sie der Kommission die ursprünglichen Daten und zusätzlichen Informationen zur Konformitätsprüfung übermittelten, noch nicht bekannt waren und es erforderlich machten, Berichtigungen an den betreffenden Gebührensätzen für 2014 vorzunehmen. Diese sechs Mitgliedstaaten haben der Kommission infolgedessen ihre berichtigten Gebührensätze mitgeteilt.

(6) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c und d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die berichtigten Gebührensätze für 2014 für die einzelnen Gebührenzonen in Bulgarien, Dänemark, Ungarn, Litauen, Polen und der Slowakei geprüft und festgestellt, dass sie den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. Dieses Ergebnis sollte den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

(7) Im Interesse der Klarheit und der Kohärenz sollte der Beschluss 2013/631/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(8) Die Mitteilung, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgt unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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