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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1380/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

(ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014 S. 82)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung Nr. 1234/2007 mit Wirkung von 1. Januar 2014 aufgehoben und ersetzt. Gleichwohl ist in Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen, dass für das System der Milchproduktionsregulierung Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III, Artikel 55, Artikel 85 sowie die Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 31. März 2015 weiterhin gelten.

(2) Um jegliche Zweifel hinsichtlich der Verpflichtungen von Abnehmern und Erzeugern in Bezug auf das letzte Milchquotenjahr 2014/2015 sowie der Verpflichtung, die Überschussabgabe nach dem 31. März 2015 zu erheben, zu vermeiden, sollte Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission 3 dahingehend präzisiert werden, dass auf die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwiesen wird.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 erhält folgende Fassung:

"(1) Vor dem 1. Oktober jedes Jahres zahlt der Abnehmer oder, im Fall von Direktverkäufen, der Erzeuger der zuständigen Behörde den geschuldeten Abgabebetrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten, wobei der Abnehmer gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Erhebung der Überschussabgabe auf Lieferungen verantwortlich ist, die der Erzeuger gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 schuldet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

3) Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 22).


ENDE

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