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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur, der Haltungspraktiken in der Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in ökologischer/ biologischer Aquakultur und der in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 97)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologischeibiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden allgemeine Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Meeresalgen und Aquakulturtieren erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften.
(2) Im Zeitraum von November 2012 bis April 2013 haben einige Mitgliedstaaten die Überarbeitung der Vorschriften für Erzeugnisse, Stoffe, Futtermittelquellen und Verfahren beantragt, deren Verwendung in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassen ist. Diese Anträge wurden von der mit dem Beschluss 2009/427/EG der Kommission 3 eingesetzten Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (expert group for technical advice on organic production, EGtop) bewertet. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EGtop hält es die Kommission für erforderlich, die bestehenden Regeln für die Umsetzung der Vorschriften für die ökologischelbiologische Produktion von Meeresalgen und Aquakulturtieren zu aktualisieren und zu integrieren.
(3) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können unter bestimmten Bedingungen nichtökologischlnichtbiologisch erzeugte Tiere in einen Betrieb eingebracht werden, wenn keine Jungbestände aus ökologischen/biologischen Brutbeständen oder Betrieben erhältlich sind. In der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG sind die besonderen Beschränkungen in Bezug auf wild gefangene Aquakulturtiere, einschließlich wilder juveniler Aquakulturtiere, festgelegt. Einige traditionelle Methoden der extensiven Fischzucht in Feuchtbiotopen, wie durch Dämme und Böschungen abgetrennten Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Küstenlagunen, bestehen seit Jahrhunderten und sind für die örtlichen Gemeinschaften hinsichtlich des kulturellen Erbes, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der wirtschaftlichen Perspektiven von besonderem Wert. Unter bestimmten Bedingungen wirken sich diese Methoden nicht auf die Bestandslage der betreffenden Arten aus.
(4) Die Verwendung wilder Fischbrut als Besatzmaterial im Rahmen solcher traditioneller Aquakulturmethoden gilt daher als mit den Zielen, Kriterien und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Aquakultur unter der Voraussetzung vereinbar, dass von der für die Bewirtschaftung der betreffenden Fischbestände zuständigen Behörde genehmigte Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt werden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Arten zu gewährleisten, dass der Besatz mit diesen Maßnahmen im Einklang steht und dass die Fische ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.
(5) Die EGtop äußerte Bedenken, wonach die in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Futter- und Ergänzungsmittelquellen den Nahrungsmittelbedarf fleischfressender Fischarten nicht ausreichend decken. Gemäß Artikel 15
(Stand: 11.03.2019)
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