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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 60;
VO (EU) 2015/878 - ABl. Nr. L 143 vom 09.06.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/879 - ABl. Nr. L 143 vom 09.06.2015 S. 3;
VO (EU) 2015/1920 - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 3;
VO (EU) 2016/1737 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 13;
VO (EU) 2017/628 - ABl. Nr. L 90 vom 04.04.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/689 - ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/488 - ABl. L 105 vom 03.04.200 S. 1 A;
VO (EU) 2021/397 - ABl. LI 77 vom 05.03.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2021/2015 - ABl. LI 410 vom 18.11.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2022/419 - ABl. L 86 vom 14.03.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2022/1901 - ABl. L 260 vom 06.10.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/2034 - ABl. LI 274 vom 24.10.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2023/331 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2014 sieht der Beschluss 2014/932/GASP für bestimmte von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu benennende Personen Beschränkungen der Einreise und der Durchreise und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor.

(2) Am 7. November 2014 hat dieser Ausschuss drei Personen benannt, die den Beschränkungen der Einreise und der Durchreise und dem Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegen.

(3) Einige im Beschlusse 2014/932/GASP vorgesehene Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es für ihre Umsetzung - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten - Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte anzuwenden.

(5) In Anbetracht der von der Situation in Jemen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte die Angabe der Gründe für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste, wie sie von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss übermittelt wurden vorsehen, um ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend unterrichten.

(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001

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