Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/488 des Rates vom 2. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

(ABl. L 105 vom 03.04.200 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Dezember 2014 die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 2 erlassen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. Februar 2020 die Resolution 2511 (2020) angenommen.

(3) In der Resolution 2511 (2020) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wird hervorgehoben, wie wichtig es sei, die Bereitstellung humanitärer Hilfe zu erleichtern. Zudem wird in der Resolution 2511 (2020) festgelegt, dass der Ausschuss gemäß Ziffer 19 der Resolution 2140 (2014) des VN-Sicherheitsrates Maßnahmen genehmigen kann, die zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu jedem anderen mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates vereinbaren Zweck erforderlich sind.

(4) In der Resolution 2511 (2020) des VN-Sicherheitsrates wird außerdem klargestellt, dass sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten und die Einziehung oder der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht sanktionsfähige Handlungen darstellen.

(5) Der Rat hat am 2. April 2020 den Beschluss (GASP) 2020/490 3 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/932/GASP im Einklang mit der Resolution 2511 (2020) des VN-Sicherheitsrates geändert wird.

(6) Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um die einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Feststellungen des Sanktionsausschusses an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen gefährden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

  1. Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben;
  2. Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen;
  3. die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, in Jemen, einschließlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und der Einziehung oder des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht;
  4. Handlungen, die gegen das mit Artikel 1 des Beschlusses 2014/932/GASP verhängte Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 3a

Abweichend von Artikel 1a und Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

  1. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Artikel 1a genannten Tätigkeiten;
  2. die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen

    unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um die Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu jedem anderen mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates vereinbaren Zweck erforderlich ist.".

3. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) gemäß Artikel 2 eingefrorene Gelder und gemäß den Artikeln 3a, 4, 5, 6 und 7 erteilte Genehmigungen,".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion