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Grundlagenprüfungsstandard
(ausgenommen die Lizenz der Kategorie L)
Anlage II 18 23

1 Allgemeines

1.1 Alle Grundlagenprüfungen müssen, wie nachstehend festgelegt, unter Verwendung der Auswahlfragen sowie der Textfragen durchgeführt werden Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.

1.2 Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.

1.3 Für jede Textfrage ist die Erstellung einer schriftlichen Antwort erforderlich, und dem Kandidaten müssen 20 Minuten zur Beantwortung jeder dieser Fragen zur Verfügung stehen.

1.4 Unter Verwendung des Lehrplans in Anlage I Modul 7 müssen geeignete Textfragen entworfen und evaluiert werden.

1.5 Für jede Frage liegt eine Modellantwort vor, die ebenfalls alle bekannten Alternativantworten, die für andere Unterabteilungen relevant sein können, enthält.

1.6 Die Modellantwort wird ebenfalls in eine Liste der wichtigen Punkte, der so genannten Schlüsselpunkte, unterteilt.

1.7 Die Erfolgsnote für jeden Auswahlfragenteil der Module und Teilmodule ist 75 %.

1.8 Die Erfolgsnote für jede Textfrage ist 75 %, d. h. die Antwort der Kandidaten muss 75 % der erforderlichen, in der Frage behandelten Schlüsselpunkte enthalten und darf keinen wesentlichen Fehler in Bezug auf einen erforderlichen Schlüsselpunkt enthalten.

1.9 Wird entweder nur der Auswahlfragenteil oder der Textfragenteil nicht bestanden, ist nur die Wiederholung des Auswahlfragenteils bzw. Textfragenteils erforderlich.

1.10 Strafpunktbenotungssysteme dürfen zur Feststellung, ob ein Kandidat bestanden hat, nicht verwendet werden.

1.11 Die Prüfung in einem nicht bestandenen Modul darf erst nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Datum der nicht bestandenen Prüfung des betreffenden Moduls wiederholt werden, es sei denn, eine nach Anhang IV (Teil-147) genehmigte Ausbildungsorganisation führt einen Wiederholungslehrgang durch, der auf die nicht bestandenen Themen in dem betreffenden Modul zugeschnitten ist, in welchem Fall die Prüfung für das nicht bestandene Modul nach 30 Tagen erneut abgelegt werden darf.

1.12 Prüfungen des Grundwissens, für die maximal mehr als 90 oder mehr als 180 Minuten zur Verfügung stehen, können in zwei oder drei Teilprüfungen aufgeteilt werden.

Für jede Teilprüfung gilt Folgendes:

  1. Die Teilprüfungen müssen sich gegenseitig ergänzen, wobei gewährleistet sein muss, dass die Teilprüfungen in ihrer Kombination die Prüfungsanforderungen für das Fachmodul erfüllen.
  2. Für die Teilprüfungen muss jeweils die gleiche Zeit zur Verfügung stehen.
  3. Sie muss mit mindestens 75 % richtig beantworteten Fragen bestanden werden.
  4. Sie muss eine Anzahl von Prüfungsfragen enthalten, die ein Vielfaches von vier sind.
  5. Sie muss auf derselben Anerkennungsurkunde aufgeführt sein, die nach der zuletzt erfolgreich bestandenen Teilprüfung erteilt wurde. Auf dieser Anerkennungsurkunde müssen die Daten und Ergebnisse der Teilprüfungen aufgeführt sein - ohne Durchschnittsangaben zu den Ergebnissen.
  6. Die Teilprüfungen müssen innerhalb derselben Organisation abgelegt werden, wobei die üblichen Prüfungsbestimmungen hinsichtlich der Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gelten.

1.13 Für jede Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten maximal drei Versuche zulässig.
Der Antragsteller legt der genehmigten Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich eine Erklärung über die Anzahl und die Daten der Versuche in den vorausgegangenen 12 Monaten sowie darüber vor, wo diese Prüfungen stattfanden. Es ist Aufgabe der genehmigten Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume zu überprüfen.

1.14 Auch wenn akzeptiert wird, dass der Gegenstand der Fragen derselbe sein kann, dürfen die im Rahmen von MBT-Lernprogrammen verwendeten Fragen bei Prüfungen nicht verwendet werden.

2. Anzahl der Fragen je Modul 23

2.1. Modul 1 - Mathematik

Kategorie A: 16 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

Kategorien B1, B2, B2L und B3: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

2.2. Modul 2 - Physik

Kategorien a und B3: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorien B1, B2 und B2L: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

2.3. Modul 3 - Grundlagen der Elektrik

Kategorie A: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen.

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