umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (2)

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7.7. Sonderfälle 19

Die folgenden Sonderfälle dürfen für bestimmte Schienennetze angewendet werden. Die Sonderfälle gehören den folgenden Kategorien an:

  1. "P-Fälle": permanente Fälle;
  2. "T-Fälle": temporäre Fälle, bei denen empfohlen wird, das Zielsystem bis 2020 zu erreichen (gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5).

Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.

7.7.1. Besonderheiten des österreichischen Netzes

7.7.1.1. (nicht verwendet) 23

7.7.2. Besonderheiten des belgischen Netzes

7.7.2.1. Bahnsteigabstand ( 4.2.9.3) 19

P-Fälle

Für Bahnsteighöhen von 550 mm und 760 mm wird der konventionelle Wert bq0 für den Bahnsteigabstand nach folgenden Formeln berechnet:

bq0 = 1.650 + (5.000 / R) In Gleisbogen mit Bogenhalbmesser 1.000< R<  (m)
bq0 = 1.650 + (26.470 / R) - 21,5 In Gleisbogen mit Bogenhalbmesser R< 1.000 (m)

7.7.3. Besonderheiten des bulgarischen Netzes

7.7.3.1. Bahnsteighöhe ( 4.2.9.2)

P-Fälle

Für umgerüstete oder erneuerte Bahnsteige ist die nominelle Bahnsteighöhe von 300 mm und 1.100 mm über Schienenoberkante zulässig.

7.7.3.2. Bahnsteigabstand ( 4.2.9.3)

P-Fälle

Abweichend von den Abschnitten 4.2.9.3(1) und 4.2.9.3(2) ist der Bahnsteigabstand:

  1. 1.650 mm bei Bahnsteigen mit einer Höhe von 300 mm und
  2. 1 750 mm bei Bahnsteigen mit einer Höhe von 1.100 mm.

7.7.4. Besonderheiten des dänischen Netzes

7.7.4.1. Bahnsteighöhe ( 4.2.9.2)

P-Fälle

Für S-Bahn-Dienste ist die nominelle Bahnsteighöhe von 920 mm über Schienenoberkante zulässig.

7.7.5. Besonderheiten des estnischen Netzes

7.7.5.1. Nennspurweite ( 4.2.4.1)

P-Fälle

Abweichend von Abschnitt 4.2.4.1(2) beträgt die Nennspurweite für das 1.520-mm-Bahnsystem entweder 1.520 mm oder 1.524 mm.

7.7.5.2 Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten ( 4.2.7.1)

P-Fälle

Für das 1.520-mm-Bahnsystem ist es für Strecken mit einer Radsatzlast von 30 t zulässig, Strukturen für vertikale Lasten gemäß dem Lastmodell in Anlage M dieser TSI auszulegen.

7.7.5.3. Die Soforteingriffsschwelle für Weichen und Kreuzungen ( 4.2.8.6)

P-Fälle

Abweichend von Abschnitt 4.2.8.6(3)(a) beträgt für das 1.520-mm-Bahnsystem der Mindestwert des Zwischenraums an der engsten Stelle zwischen offener Weichenzunge und Schiene (Bypass) 54 mm.

7.7.6. Besonderheiten des finnischen Netzes

7.7.6.1. TSI-Streckenklassen ( 4.2.1)

P-Fälle

Anstelle der in den Spalten "Begrenzungslinie" in Tabelle 2 und Tabelle 3 von Abschnitt 4.2.1 (6) angegebenen Begrenzungslinien ist für die Nennspurweite von 1.524 mm die Verwendung der Begrenzungslinie FIN1 zulässig.

7.7.6.2. Lichtraumprofil ( 4.2.3.1) 23

P-Fälle

(1) Abweichend von den Nummern 4.2.3.1(1) und 4.2.3.1(2) wird für die Nennspurweite von 1.524 mm sowohl der oberen als auch der untere Teil des Lichtraumprofils auf der Grundlage der Begrenzungslinie FIN1 festgelegt. Diese Begrenzungslinien sind in Anhang D Abschnitt D4.4 der Norm EN 15273-3:2013+A1:2016 definiert.

(2) Abweichend von Nummer 4.2.3.1(3) ist für die Nennspurweite von 1.524 mm das Lichtraumprofil nach dem statischen Verfahren gemäß den Anforderungen in den Abschnitten 5, 6, 10 und Anhang D Abschnitt D.4.4 der Norm EN EN 15273-3:2013+A1:2016 zu berechnen.

7.7.6.3. Gleisabstand ( 4.2.3.2) 23

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