umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (2)
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Die folgenden Sonderfälle dürfen für bestimmte Schienennetze angewendet werden. Die Sonderfälle gehören den folgenden Kategorien an:
Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen.
Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.
7.7.1. Besonderheiten des österreichischen Netzes
7.7.2. Besonderheiten des belgischen Netzes
7.7.2.1. Bahnsteigabstand ( 4.2.9.3) 19
P-Fälle
Für Bahnsteighöhen von 550 mm und 760 mm wird der konventionelle Wert bq0 für den Bahnsteigabstand nach folgenden Formeln berechnet:
bq0 = 1.650 + (5.000 / R) | In Gleisbogen mit Bogenhalbmesser 1.000< R< (m) |
bq0 = 1.650 + (26.470 / R) - 21,5 | In Gleisbogen mit Bogenhalbmesser R< 1.000 (m) |
7.7.3. Besonderheiten des bulgarischen Netzes
7.7.3.1. Bahnsteighöhe ( 4.2.9.2)
P-Fälle
Für umgerüstete oder erneuerte Bahnsteige ist die nominelle Bahnsteighöhe von 300 mm und 1.100 mm über Schienenoberkante zulässig.
7.7.3.2. Bahnsteigabstand ( 4.2.9.3)
P-Fälle
Abweichend von den Abschnitten 4.2.9.3(1) und 4.2.9.3(2) ist der Bahnsteigabstand:
7.7.4. Besonderheiten des dänischen Netzes
7.7.4.1. Bahnsteighöhe ( 4.2.9.2)
P-Fälle
Für S-Bahn-Dienste ist die nominelle Bahnsteighöhe von 920 mm über Schienenoberkante zulässig.
7.7.5. Besonderheiten des estnischen Netzes
7.7.5.1. Nennspurweite ( 4.2.4.1)
P-Fälle
Abweichend von Abschnitt 4.2.4.1(2) beträgt die Nennspurweite für das 1.520-mm-Bahnsystem entweder 1.520 mm oder 1.524 mm.
7.7.5.2 Stabilität neuer Brücken gegenüber Verkehrslasten ( 4.2.7.1)
P-Fälle
Für das 1.520-mm-Bahnsystem ist es für Strecken mit einer Radsatzlast von 30 t zulässig, Strukturen für vertikale Lasten gemäß dem Lastmodell in Anlage M dieser TSI auszulegen.
7.7.5.3. Die Soforteingriffsschwelle für Weichen und Kreuzungen ( 4.2.8.6)
P-Fälle
Abweichend von Abschnitt 4.2.8.6(3)(a) beträgt für das 1.520-mm-Bahnsystem der Mindestwert des Zwischenraums an der engsten Stelle zwischen offener Weichenzunge und Schiene (Bypass) 54 mm.
7.7.6. Besonderheiten des finnischen Netzes
7.7.6.1. TSI-Streckenklassen ( 4.2.1)
P-Fälle
Anstelle der in den Spalten "Begrenzungslinie" in Tabelle 2 und Tabelle 3 von Abschnitt 4.2.1 (6) angegebenen Begrenzungslinien ist für die Nennspurweite von 1.524 mm die Verwendung der Begrenzungslinie FIN1 zulässig.
7.7.6.2. Lichtraumprofil ( 4.2.3.1) 23
P-Fälle
(1) Abweichend von den Nummern 4.2.3.1(1) und 4.2.3.1(2) wird für die Nennspurweite von 1.524 mm sowohl der oberen als auch der untere Teil des Lichtraumprofils auf der Grundlage der Begrenzungslinie FIN1 festgelegt. Diese Begrenzungslinien sind in Anhang D Abschnitt D4.4 der Norm EN 15273-3:2013+A1:2016 definiert.
(2) Abweichend von Nummer 4.2.3.1(3) ist für die Nennspurweite von 1.524 mm das Lichtraumprofil nach dem statischen Verfahren gemäß den Anforderungen in den Abschnitten 5, 6, 10 und Anhang D Abschnitt D.4.4 der Norm EN EN 15273-3:2013+A1:2016 zu berechnen.
7.7.6.3. Gleisabstand ( 4.2.3.2) 23
(Stand: 22.12.2023)
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