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Verordnung (EU) Nr. 1196/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 319 vom 06.11.2014 S. 36)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft festgelegt.
(2) Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" sind die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2014
Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft | Anhang I |
1. Themen und dazugehörige Variablen
a) Für das Bezugsjahr 2015 sind Daten für die aus der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ausgewählten Themen bereitzustellen:
b) Folgende Unternehmensvariablen sind zu erheben:
IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen
Für alle Unternehmen zu erhebende Variable:
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:
IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen
Zu erhebende Variablen für Unternehmen, die Computer nutzen:
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen und im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt haben oder einzustellen versucht haben:
Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen
Zu erhebende Variable für Unternehmen, die Computer nutzen:
(Stand: 26.11.2020)
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