Regelwerk, EU 2014

VO (EU) 1191/2014
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Abschnitt 1: Von Gasherstellern auszufüllen

Abschnitt 2: Von Gaseinführern auszufüllen

Abschnitt 3: Von Gasausführern auszufüllen

Abschnitt 4: Von Gasherstellern und -einführern auszufüllen

Abschnitt 5: Mengen für gemäß Artikel 15 Absatz 2 ausgenommene Verwendungen, von den Herstellern und Einführern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen

Abschnitt 6: Kategorien der Verwendung von Gasen für den EU-Markt, von den Gasherstellern und -einführern auszufüllen

Abschnitt 7: Von den Verwendern von Gasen als Ausgangsstoffe auszufüllen

Abschnitt 8: Von Unternehmen auszufüllen, die Gase zerstört haben

Abschnitt 9: Von Herstellern oder Einführern auszufüllen, die Unternehmen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringen, die Nutzung einer Quote für fluorierte Kohlenwasserstoffe genehmigen

Abschnitt 10: Von Unternehmen auszufüllen, denen ihre Quote ausschließlich auf der Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zugewiesen wurde und die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Unternehmen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringen, die Nutzung einer Quote für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe genehmigt haben

Abschnitt 11: Von Unternehmen auszufüllen, die gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene Gase in Verkehr gebracht haben

Abschnitt 12: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen auszufüllen

Abschnitt 13 - gestrichen -

Abschnitt 13 A