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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 316 vom 04.11.2014 S. 4)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 823/2010

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen geschaffen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission 2 wurden Maßnahmen zur Umsetzung statistischer Einzelmaßnahmen für die Erstellung von Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen, die in der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 dem Bereich 2 entsprechen, eingeführt.

(3) Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen sollten die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der EU die vom Ausschuss für das Europäische Statistische System im September 2011 angenommenen Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen.

(4) Die Datensammlung über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen muss regelmäßig angepasst werden, damit Veränderungen und neue Entwicklungen im Bereich lebenslanges Lernen berücksichtigt werden können und auf neuen Informationsbedarf reagiert werden kann.

(5) Die Kommission sollte methodische Leitlinien zur Durchführung der Erhebung ausarbeiten, um für die Erhebungsergebnisse ein möglichst hohes Maß an Harmonisierung zwischen den Ländern zu erreichen.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 823/2010 sollte daher aufgehoben werden.

(7) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die zweite Datenerhebung über die Beteiligung und Nichtbeteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen (nachstehend "Zweite Erhebung über die Erwachsenenbildung") findet vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2017 statt. Der Bezugszeitraum, für den die Daten über die Beteiligung an Aktivitäten des lebenslangen Lernens erhoben werden, sind die 12 Monate vor der Befragung.

Artikel 2

Die Erhebung umfasst die Bevölkerung im Alter von 25 bis 64 Jahren. Die Altersklassen 18-24 Jahre und 65-69 Jahre werden auf fakultativer Basis erfasst.

Artikel 3

Die Variablen bezüglich der Themen, die bei der Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung für den Bereich 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 erfasst werden, und deren Aufschlüsselung sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 4

Die Standards für die Stichprobenauswahl und die Genauigkeit, die zur Erfüllung der Anforderungen notwendig sind, die an die Datenquellen und die Stichprobengrößen nach Bereich 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 gestellt werden, sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln einen Standardbericht über die Qualität der Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung an die Kommission (Eurostat). Die Struktur des Berichts entspricht dem Standardaufbau für Qualitätsberichte des Europäischen Statistischen Systems, wobei die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 erwähnten Qualitätskriterien und die weiteren in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Anforderungen besondere Berücksichtigung finden.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) binnen sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung bereinigte Mikrodatensätze zur Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) den Standardqualitätsbericht zur Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung binnen drei Monaten nach Lieferung der Mikrodatensätze.

Artikel 7

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