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Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 227 A;
VO (EU) 2019/1700 - ABl. LI 261 vom 14.10.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 über die Förderung der Bildungsstatistik in der Europäischen Union 2 wurde die Kommission ersucht, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Aufbau von Statistiken über allgemeine und berufliche Bildung voranzutreiben.
(2) Der Europäische Rat kam auf seiner Tagung am 22. Und 23. März 2005 in Brüssel überein, die Lissabonner Strategie neu zu beleben. Er kam zu dem Schluss, dass Europa seine Wettbewerbsbasis erneuern, sein Wachstumspotenzial und seine Produktivität steigern und den sozialen Zusammenhalt verstärken muss, wobei das Hauptaugenmerk auf die Themen Wissen, Innovation und Optimierung des Humankapitals gelegt werden muss. In diesem Zusammenhang sind Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger für Europa entscheidende Faktoren.
(3) Um diese Ziele zu erreichen, müssen sich die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung den Anforderungen der Wissensgesellschaft anpassen und dem Erfordernis eines höheren Bildungsniveaus und besserer Arbeitsplätze Rechnung tragen. Statistiken über die allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen sind als Grundlage für politische Entscheidungen von höchster Bedeutung.
(4) Lebenslanges Lernen ist ein wesentliches Element beim Aufbau und bei der Förderung einer gut ausgebildeten, gut geschulten und anpassungsfähigen Arbeitnehmerschaft. In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes von der Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates wurde unterstrichen, dass "das Humankapital Europas wichtigster Aktivposten ist". Die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung einschließlich der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, die vom Rat in seiner Entscheidung 2005/600/EG 3 angenommen wurden, zielen darauf ab, die Lissabon-Strategie stärker voranzubringen und umfassende Strategien für das lebenslange Lernen festzulegen.
(5) Die Annahme des Berichts des Rates über die Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Februar 2001 und des Arbeitsprogramms für die Jahre 2001-2011 im Februar 2002 als Followup zu diesem Bericht sind ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung der Verpflichtung, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten zu modernisieren und ihre Qualität zu verbessern. Zu den Instrumenten der Methode der offenen Koordinierung, die für das Arbeitsprogramm "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" eine wichtige Rolle spielen, zählen Indikatoren und europäische Durchschnittsbezugswerte ("Benchmarks"). Einen entscheidenden Schritt stellte in diesem Zusammenhang die Einigung der für den Bildungsbereich zuständigen Minister im Mai 2003 auf fünf europäische Benchmarks dar, die bis zum Jahr 2010 erreicht werden sollen; die Minister betonten dabei, dass diese Benchmarks weder eine Festlegung einzelstaatlicher Ziele enthalten noch den Regierungen der Mitgliedstaaten Entscheidungen vorschreiben.
(6) Der Rat hat am 24. Mai 2005 Schlussfolgerungen "zu neuen Indikatoren im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung" 4 angenommen. Darin hat er die Kommission aufgefordert, ihm für neun bestimmte Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung Strategien und Vorschläge für die Entwicklung neuer Indikatoren zu unterbreiten, und dabei betont, dass die Entwicklung neuer Indikatoren unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Bildungssysteme erfolgen und weder zu einer ungebührlichen Verwaltungs- oder Finanzlast für die betroffenen Einrichtungen und Institutionen noch automatisch zu einer Erhöhung der Zahl der zur Fortschrittsbeurteilung verwendeten Indikatoren führen solle.
(7) Außerdem hat der Rat im November 2004 Schlussfolgerungen über die europäische Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung angenommen und vereinbart, dass der "Verbesserung des Erfassungsbereichs, der Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Statistiken im Bereich der beruflichen Bildung" Priorität eingeräumt werden müsse, "damit die Fortschritte evaluiert werden können".
(8) Für die Entwicklung von Strategien im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Daten auf Gemeinschaftsebene unerlässlich. Bei der Erstellung der Statistiken sollte zur Einrichtung eines integrierten Europäischen Statistischen Informationssystems zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen von einem Rahmen kohärenter Konzepte und vergleichbarer Daten ausgegangen werden.
(Stand: 17.08.2022)
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