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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 284 vom 30.09.2014 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ("Interoperabilitäts-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission 2 enthält in Artikel 3 Absatz 13, Artikel 7 Absatz 5 und in Artikel 10 Absatz 1 Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission 3, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission 4 aufgehoben wurde. Die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 in der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 sollten daher durch Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 aktualisiert werden.

(2) Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 bezieht sich auf von der Internationalen Normenorganisation (ISO) festgelegte Normen. Seit Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 hat die ISO jedoch einige dieser Normen überarbeitet und neu nummeriert. Daher sollten die Verweise in der Verordnung EU) Nr. 73/2010 auf die ISO-Normen jeweils aktualisiert werden, damit sie mit der aktuellen Nummerierung und Ausgabe dieser Normen übereinstimmen.

(3) Die Anhänge I, III und XI der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 verweisen auf verschiedene Begriffsbestimmungen und Bestimmungen in Anhang 15 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago), insbesondere auf dessen zwölfte Ausgabe vom Juli 2004, die die Änderung Nr. 34 einschließt. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) mehrfach Begriffsbestimmungen und Bestimmungen sowie teilweise die Gliederung von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago geändert, zuletzt in der 14. Ausgabe vom Juli 2013, die die Änderung Nr. 37 einschließt. Die Verweise in der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 auf Anhang 15 des Abkommens von Chicago sollten daher aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und die Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet wird.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. "Integrated aeronautical information package" (nachstehend: IAIP) bezeichnet ein auf Papier oder elektronisch vorliegendes Luftfahrt-Informationspaket mit folgenden Elementen:

  1. Luftfahrthandbücher (nachstehend: AIP), einschließlich ihrer Änderungen,
  2. Ergänzungen zu den AIP,
  3. die in Nummer 17 definierte NOTAM und die Preflight Information,
  4. Luftfahrtinformationsrundschreiben sowie
  5. Checklisten und Listen gültiger NOTAM."

b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. "Hindernisdaten" bezeichnet Daten über alle festen (vorübergehend oder ständig vorhandenen) und beweglichen Objekte oder Teile davon, die sich in einem Bereich befinden, der für Oberflächenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmt ist oder die sich oberhalb einer bestimmten Fläche ausdehnen, die dem Schutz von Luftfahrzeugen im Flug dienen soll, oder die sich außerhalb dieser bestimmten Flächen befinden und als Gefahr für die Luftfahrt gelten."

c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

"10. "Flughafengeländedaten" bezeichnet Daten, die zum Zweck der Zusammenstellung von Informationen über das Flughafengelände erhoben wurden."

d) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

"13. "Anbieter von Flugberatungsdiensten" bezeichnet eine Organisation, die Flugberatungsdienste erbringt und gemäß der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 der Kommission zertifiziert ist."

e) Nummer 24 erhält folgende Fassung:

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