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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Protokoll zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 3)



- zum Beschluss 2014/928/EU -

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTa

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

als Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und als Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden "Mitgliedstaaten"), und

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

GEORGIEN

andererseits,

In Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des am 2. Dezember 2010 unterzeichneten Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits 1 (im Folgenden "Abkommen").

Artikel 2

Die kroatische Sprachfassung des Abkommens 2 ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sofern dieses Protokoll von den Vertragsparteien jedoch erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird, tritt es gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem Datum der letzten Note eines Austauschs diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle für das Inkrafttreten des Protokolls notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Dieses Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2014 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

1) Der Wortlaut des Abkommens wurde im ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 3 veröffentlicht.

2) Sonderausgabe in kroatischer Sprache, Kapitel 11 Band 102, S. 232.

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