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Regelwerk, EU 2014, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9460)

(ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 59;
VO (EU) 2019/1715 - ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 47 der VO (EU) 2019/1715 - Entsprechungstabelle

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Meldungen des Vorkommens von Schadorganismen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG oder des tatsächlichen oder vermuteten Auftretens von Schadorganismen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie sollten alle Angaben enthalten, die es der Kommission und anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, auf Unions- oder gegebenenfalls regionaler Ebene die effektivsten Maßnahmen zu planen und umzusetzen. Dies ist wichtig, um das Hoheitsgebiet der Union umfassend vor sämtlichen potenziellen pflanzengesundheitlichen Risikoquellen zu schützen.

(2) Um eine schnelle Reaktion zu ermöglichen, sollten bestimmte Bestandteile dieser Meldungen angesichts ihrer Bedeutung und im Hinblick auf eine mögliche rasche Übermittlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Bestätigung des Vorkommens oder des Auftretens von Schadorganismen übermittelt werden und alle erforderlichen Bestandteile spätestens dreißig Tage nach Bestätigung.

(3) Um sicherzustellen, dass die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über etwaige Änderungen informiert sind, sollte der meldende Mitgliedstaat die jeweiligen Meldungen so bald wie möglich aktualisieren, falls nach der Übermittlung der erforderlichen Angaben neue relevante Informationen verfügbar geworden sind oder falls er neue relevante Maßnahmen ergriffen hat.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Inhalt der Meldungen

(1) Bei der Meldung des Vorkommens oder des Auftretens von Schadorganismen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG oder des tatsächlichen Auftretens von Schadorganismen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermitteln die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten Angaben.

(2) Bei der Meldung des vermuteten Auftretens von Schadorganismen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern zutreffend, die im Anhang festgelegten Angaben.

Artikel 2 Fristen für die Übermittlung der Meldungen

(1) Spätestens acht Arbeitstage nach dem Datum der amtlichen Bestätigung des Vorkommens oder des tatsächlichen Auftretens des Schadorganismus gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durch die zuständige Behörde übermitteln die Mitgliedstaaten eine Meldung, die mindestens die unter den Nummern 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 4.1, 5.1, 5.2, 5.6, 6.4 und 8 des Anhangs aufgeführten Angaben enthält.

(2) Spätestens dreißig Tage nach dem Datum der amtlichen Bestätigung des Vorkommens oder des tatsächlichen Auftretens des Schadorganismus gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durch die zuständige Behörde übermitteln die Mitgliedstaaten eine Meldung mit den Angaben gemäß denjenigen Nummern des Anhangs, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind.

(3) Spätestens acht Arbeitstage nach dem Datum, an dem die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG das Auftreten eines Schadorganismus vermutet, übermitteln die Mitgliedstaaten eine Meldung, die mindestens die unter den Nummern 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 4.1, 5.1, 5.2, 5.6, 6.4 und 8 des Anhangs aufgeführten Angaben enthält.

(4) Spätestens dreißig Tage nach dem Datum, an dem die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG das Auftreten eines Schadorganismus vermutet, übermitteln die Mitgliedstaaten eine Meldung mit den Angaben gemäß denjenigen Nummern des Anhangs, die nicht in Absatz 3 aufgeführt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten aktualisieren die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Meldungen, sobald ihnen neue relevante Informationen vorliegen und sie diese abgesichert haben oder sobald sie neue Maßnahmen ergriffen haben.

Artikel 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2014

_______
1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

.

Inhalt der Meldungen gemäss Artikel 1 Anhang

1. Allgemeine Angaben zur Meldung

1.1. Titel. Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung des betreffenden Schadorganismus, Ortsangabe und ob er zum ersten Mal auftritt. Die wissenschaftliche Bezeichnung entspricht einer der folgenden Optionen:

  1. die wissenschaftliche Bezeichnung des Schadorganismus gemäß der Richtlinie 2000/29/EG oder gemäß den nach Artikel 16 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls des Pathovars, oder,
  2. falls Buchstabe a nicht zutrifft, die von einer internationalen Organisation anerkannte wissenschaftliche Bezeichnung, einschließlich des Pathovars, und der Name dieser Organisation oder,
  3. falls weder Buchstabe a noch Buchstabe b zutrifft, Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung auf Grundlage der zuverlässigsten Informationsquelle, mit Verweis auf diese Quelle.

    Übermittlung von Erläuterungen möglich.

1.2. Zusammenfassung. Übermittlung einer Zusammenfassung der Angaben gemäß den Nummern 3 bis 7.

1.3. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) Teilmeldung gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 3; 2) Meldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 2 Absatz 4; 3) Aktualisierung der Meldung gemäß Artikel 2 Absatz 5; 4) Abschlussvermerk über die Beendigung der ergriffenen Maßnahmen und Begründung der Beendigung.

2. Angaben zur einzigen Behörde und den zuständigen Personen.

2.1. Name der einzigen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG , die die Meldung übermittelt (im Folgenden "einzige Behörde"). Angabe der Worte "Meldung von", gefolgt vom Namen der einzigen Behörde und dem Namen des Mitgliedstaats dieser Behörde.

2.2. Offizielle Kontaktperson bei der einzigen Behörde. Angabe des Namens, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse der von der einzigen Behörde als offizielle Kontaktperson für die betreffende Meldung benannten Person. Die Benennung von mehr als einer Person ist zu begründen.

3. Ort des Vorkommens des Schadorganismus.

3.1. Genauestmögliche Angabe des Orts des Vorkommens des betreffenden Schadorganismus, mit Verweis zumindest auf eine Verwaltungsregion (z.B. Gemeinde, Stadt, Provinz).

3.2. Zusätzlich zu Punkt 3.1 Plan/Pläne des betreffenden Orts. Es können Informationen - in Form von Anmerkungen - über Grenzen übermittelt werden, mit Verweis auf die Klassifikation der Gebietseinheiten von Eurostat (NUTS) oder auf geografische Codes (Geocodes), Luftbilder oder GPS-Schlüsselkoordinaten.

4. Angabe des Grunds für die Meldung, des Befallstatus des Gebiets und des betreffenden Mitgliedstaats.

4.1. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) erstmaliges bestätigtes oder vermutetes Vorkommen des Schadorganismus im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; 2) bestätigtes oder vermutetes Auftreten des Schadorganismus im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, in dem sein Vorkommen bislang nicht bekannt war. Bei Option 2 gegebenenfalls Angabe, dass der Schadorganismus in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats aufgetreten ist, in dem er bisher vorgekommen ist, dann aber ausgerottet wurde.

4.2. Befallstatus des Gebiets, in dem der Schadorganismus festgestellt wurde, nach der amtlichen Bestätigung. Angabe, mit Erläuterung, einer oder mehrerer der folgenden Optionen: 1) kommt vor: in allen Teilen des betreffenden Gebiets; 2) kommt vor: nur in bestimmten Teilen des betreffenden Gebiets; 3) kommt vor: in bestimmten Teilen des Gebiets, in denen keine Wirtspflanzen angebaut werden; 4) kommt vor: Tilgung läuft; 5) kommt vor: Eindämmung läuft; 6) kommt vor: geringe Verbreitung; 7) kommt nicht vor: Schadorganismus wurde festgestellt, Tilgung ist erfolgt; 8) kommt nicht vor: Schadorganismus wurde festgestellt, aber kommt aus anderen Gründen als einer Tilgung nicht mehr vor; 9) vorübergehendes Auftreten (es wird nicht damit gerechnet, dass es zur Etablierung des Schadorganismus kommt): keine Maßnahmen möglich; 10) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, unter Überwachung; 11) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, Tilgung läuft; 12) Sonstiges.

4.3. Befallstatus im betreffenden Mitgliedstaat vor der amtlichen Bestätigung des Vorkommens oder des vermuteten Vorkommens des Schadorganismus. Angabe, mit Erläuterung, einer oder mehrerer der folgenden Optionen: 1) kommt vor: in allen Teilen des betreffenden Mitgliedstaats; 2) kommt vor: nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats; 3) kommt vor: in bestimmten Teilen des Mitgliedstaats, in denen keine Wirtspflanzen angebaut werden; 4) kommt vor: jahreszeitlich bedingt; 5) kommt vor: Tilgung läuft; 6) kommt vor: Eindämmung läuft, falls Tilgung nicht möglich; 7) kommt vor: geringe Verbreitung; 8) kommt nicht vor: keine Berichte über den Schadorganismus; 9) kommt nicht vor: Schadorganismus ausgerottet; 10) kommt nicht vor: Schadorganismus kommt aus anderen Gründen als einer Tilgung nicht mehr vor; 11) kommt nicht vor: Berichte über den Schadorganismus ungültig; 12) kommt nicht vor: Berichte über den Schadorganismus unzuverlässig; 13) kommt nicht vor: lediglich beanstandet; 14) vorübergehendes Auftreten: keine Maßnahmen erforderlich; 15) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, unter Überwachung; 16) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, Tilgung läuft; 17) Sonstiges.

4.4. Befallstatus im betreffenden Mitgliedstaat nach der amtlichen Bestätigung des Vorhandenseins des Schadorganismus. Angabe, mit Erläuterung, einer oder mehrerer der folgenden Optionen: 1) kommt vor: in allen Teilen des betreffenden Mitgliedstaats; 2) kommt vor: nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats; 3) kommt vor: in bestimmten Teilen des Mitgliedstaats, in denen keine Wirtspflanzen angebaut werden; 4) kommt vor: jahreszeitlich bedingt; 5) kommt vor: Tilgung läuft; 6) kommt vor: Eindämmung läuft, falls Tilgung nicht möglich; 7) kommt vor: geringe Verbreitung; 8) Kommt nicht vor: Schadorganismus ausgerottet; 9) kommt nicht vor: Schadorganismus kommt aus anderen Gründen als einer Tilgung nicht mehr vor; 10) kommt nicht vor: Berichte über den Schadorganismus ungültig; 11) kommt nicht vor: Berichte über den Schadorganismus unzuverlässig; 12) kommt nicht vor: lediglich beanstandet; 13) vorübergehendes Auftreten: keine Maßnahmen erforderlich; 14) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, unter Überwachung; 15) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, Tilgung läuft; 16) Sonstiges.

5. Angaben zu Feststellung, Beprobung, Testung und Bestätigung des Schadorganismus.

5.1. Wie das Vorkommen oder das Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) Schadorganismenbezogene amtliche Erhebung; 2) Erhebung in Zusammenhang mit einem bestehenden oder ausgerotteten Ausbruch eines Schadorganismus; 3) pflanzengesundheitliche Kontrollen jeglicher Art; 4) Kontrolle bei der Rück- und Weiterverfolgung in Bezug auf das jeweilige Vorkommen des betreffenden Schadorganismus; 5) amtliche Kontrolle zu anderen als pflanzengesundheitlichen Zwecken; 6) von Unternehmern, Laboratorien oder anderen Personen übermittelte Angaben; 7) wissenschaftliche Angaben; 8) Sonstiges. Es können weitere Anmerkungen im Freitextformat oder in beigefügten Dokumenten gemacht werden. Bei Option 8 ist eine nähere Erläuterung erforderlich. Gegebenenfalls Angabe des Datums der Kontrolle(n), Beschreibung des Kontrollverfahrens (gegebenenfalls mit Einzelheiten zu den visuellen oder anderen Kontrollen) sowie kurze Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrolle stattfand, Ergebnisse dieser Kontrolle und ein Bild/Bilder. Bei Option 3 und Option 4 Angabe des Datums der Kontrolle(n), Beschreibung des Kontrollverfahrens (gegebenenfalls mit Einzelheiten zu den visuellen oder anderen Kontrollen). Es können eine kurze Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrolle stattfand, die Ergebnisse dieser Kontrolle sowie ein Bild/Bilder übermittelt werden.

5.2. Datum der Feststellung: Angabe des Datums, an dem die zuständige Behörde das Vorkommen oder das Auftreten des Schadorganismus festgestellt oder erste Informationen über seine Feststellung erhalten hat. Wurde der Schadorganismus von jemand anderem als der zuständigen Behörde festgestellt, Angabe des Datums der Feststellung des Schadorganismus durch diese Person sowie des Datums, an dem diese Person die zuständige Behörde entsprechend unterrichtet hat.

5.3. Probenahme für Laboranalysen. Gegebenenfalls Übermittlung von Informationen über das Probenahmeverfahren für Laboranalysen, einschließlich Datum, Verfahren und Stichprobengröße. Es können Bilder beigefügt werden.

5.4. Labor. Gegebenenfalls Angabe des Namens und der Adresse der an der Identifizierung des betreffenden Schadorganismus beteiligten Laboratorien.

5.5. Diagnoseverfahren. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) gemäß dem Protokoll, das einer Peer-Review unterzogen wurde; 2) Sonstiges, mit Erläuterung des betreffenden Verfahrens. Bei Option 1 eindeutiger Verweis auf das entsprechende Protokoll und gegebenenfalls Angabe etwaiger Abweichungen von diesem Protokoll.

5.6. Datum der amtlichen Bestätigung der Identität des Schadorganismus.

6. Angaben zu dem befallenen Gebiet sowie zu Schwere und Ursache des Ausbruchs in diesem Gebiet.

6.1. Größe und Abgrenzung des befallenen Gebiets. Angabe einer oder mehrerer der folgenden Optionen: 1) befallene Fläche (m2, ha, km2); 2) Anzahl der befallenen Pflanzen (Stück); 3) Volumen der befallenen Pflanzenerzeugnisse (Tonnen, m3); 4) GPS-Schlüsselkoordinaten oder andere genaue Beschreibung der Grenzen des befallenen Gebiets. Es können Näherungswerte angegeben werden, wobei das Fehlen genauer Zahlen zu begründen ist.

6.2. Merkmale des befallenen Gebiets und seiner Umgebung. Angabe einer oder mehrerer der folgenden Optionen:

  1. Im Freien - Anbaugebiet

    1.1) Feld (Ackerfläche, Weidefläche);

    1.2) Obstanlage/Rebfläche;

    1.3) Baumschule/Gärtnerei/Produktionsbetrieb;

    1.4) Wald.


  2. Im Freien - Sonstiges

    2.1) Privatgarten;

    2.2) öffentliches Gelände;

    2.3) Naturschutzgebiet;

    2.4) Wildpflanzen in anderen Gebieten als Naturschutzgebieten;

    2.5) Sonstiges, mit Erläuterung des jeweiligen Falls.


  3. Physisch abgeschlossene Bedingungen

    3.1) Gewächshaus;

    3.2) privater Standort, außer Gewächshaus;

    3.3) öffentlicher Standort, außer Gewächshaus;

    3.4) Sonstiges, mit Erläuterung des jeweiligen Falls.

Bei allen Optionen Angabe, ob der entsprechende Befall eines oder mehrere der folgenden Elemente betrifft: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, sonstige Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse.

6.3. Wirtspflanzen im befallenen Gebiet und seiner Umgebung. Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung der Wirtspflanzen in diesem Gebiet gemäß Nummer 6.4. Zusätzlich können Angaben zur Pflanzdichte der Wirtspflanzen in dem Gebiet - mit Verweis auf Anbauverfahren und besondere Merkmale des Standorts - oder Angaben zu anfälligen Pflanzenerzeugnissen gemacht werden, die in diesem Gebiet erzeugt werden.

6.4. Befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse. Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung der befallenen Wirtspflanze(n).

Es können gegebenenfalls Angaben zur Sorte und bei Pflanzenerzeugnissen zur Warenart gemacht werden.

6.5. In dem Gebiet vorkommende Vektoren. Gegebenenfalls Angabe einer der folgenden Optionen:

  1. die wissenschaftliche Bezeichnung des Vektors zumindest auf der Ebene der Gattung gemäß der Richtlinie 2000/29/EG oder gemäß den nach Artikel 16 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen Maßnahmen oder,
  2. falls Buchstabe a nicht zutrifft, die von einer internationalen Organisation anerkannte wissenschaftliche Bezeichnung und der Name dieser Organisation(en) oder,
  3. falls weder Buchstabe a noch Buchstabe b zutrifft, Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung auf Grundlage der zuverlässigsten Informationsquelle unter Angabe dieser Quelle.

    Zusätzlich können Angaben zur Vektorendichte oder zu den Merkmalen der für die Vektoren relevanten Pflanzen gemacht werden.

6.6. Schwere des Ausbruchs. Beschreibung des gegenwärtigen Ausmaßes des Befalls, der Symptome und des verursachten Schadens, gegebenenfalls mit Prognosen, sobald solche Informationen verfügbar sind.

6.7. Ursache des Ausbruchs. Gegebenenfalls Angabe des bestätigten Übertragungsweges des Schadorganismus in das Gebiet, oder des vermuteten Übertragungsweges, falls eine Bestätigung noch aussteht. Es können Angaben über die bestätigte oder mögliche Herkunft des Schadorganismus beigefügt werden.

7. Amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen.

7.1. Erlass amtlicher pflanzengesundheitlicher Maßnahmen. Angabe einer der folgenden Optionen, mit Erläuterungen: 1) amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen in Form einer chemischen, biologischen oder physikalischen Behandlung wurden ergriffen; 2) andere amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen als Maßnahmen in Form einer chemischen, biologischen oder physikalischen Behandlung wurden ergriffen; 3) amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen werden künftig ergriffen; 4) Entscheidung über das Ergreifen amtlicher pflanzengesundheitlicher Maßnahmen steht aus; 5) keine amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen. Im Fall der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets ist bei den Optionen 1, 2 und 3 anzugeben, ob solche Maßnahmen innerhalb oder außerhalb dieses Gebiets ergriffen wurden. Bei Option 5 Begründung, warum keine amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen ergriffen werden.

7.2. Datum des Erlasses der amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen. Im Fall vorübergehender Maßnahmen Angabe ihrer geplanten Dauer.

7.3. Bezeichnung des von den amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen abgedeckten Gebiets. Angabe des Verfahrens, das zur Festlegung des von den amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen abgedeckten Gebiets verwendet wird. Falls Erhebungen durchgeführt wurden, Angabe der Ergebnisse dieser Erhebungen.

7.4. Ziel der amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) Tilgung; 2) Eindämmung, falls Tilgung nicht möglich.

7.5. Den Warenverkehr beeinträchtigende Maßnahmen. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) Maßnahmen beeinträchtigen die Einfuhr von Waren in die Union oder deren Verbringung innerhalb der Union; 2) Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Einfuhr von Waren in die Union oder deren Verbringung innerhalb der Union. Bei Option 1 Beschreibung der Maßnahmen.

7.6. Spezifische Erhebungen. Falls im Rahmen der amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen Erhebungen durchgeführt werden, Angabe des Verfahrens, der Dauer und des Umfangs dieser Erhebungen.

8. Risikoanalyse/-bewertung des Schadorganismus. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) Risikoanalyse des Schadorganismus nicht erforderlich (Schadorganismus in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt oder unterliegt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen Maßnahmen); 2) Risikoanalyse des Schadorganismus oder vorläufige Risikoanalyse des Schadorganismus wird derzeit erarbeitet; 3) vorläufige Risikoanalyse des Schadorganismus vorhanden; 4) Risikoanalyse des Schadorganismus vorhanden. Bei Option 3 und Option 4 Beschreibung der wichtigsten Feststellungen sowie Beifügung der entsprechenden Risikoanalyse des Schadorganismus oder Quellenangabe, wo diese Analyse zu finden ist.

9. Links zu passenden Websites, anderen Informationsquellen.

10. Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, die Angaben zu einem oder mehreren der Elemente der Nummern 1.1, 1.3, 3.1, 4.1 bis 4.4, 5.1 bis 5.6, 6.1 bis 6.7, 7.1 bis 7.6 und 8 der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum zu übermitteln.

ENDE

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