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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

(ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 520)



Neufassung -Ersetzt die Empf. 2011/622/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Abschnitt 7.3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission 2 ("TSI INF") und Abschnitt 7.3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission 3 ("TSI ENE") wird bei bestehenden Eisenbahnstrecken, die nicht erneuert oder umgerüstet werden, der Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung dieser Strecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) freiwillig geführt. In ähnlicher Weise sollte für bestehende Eisenbahnstrecken, die zu Projekten gehören, die keinem EG-Prüfverfahren unterliegen, der Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung dieser Strecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ebenfalls freiwillig sein.

(2) Der Infrastrukturbetreiber sollte Angaben über den Umfang der Übereinstimmung der bestehenden Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der TSI auf freiwilliger Grundlage in das Infrastrukturregister eintragen können. Für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung mit den Eckwerten der TSI sollte ein Standardverfahren empfohlen werden.

(3) Der Anhang der Empfehlung 2011/622/EU der Kommission 4 bezieht sich auf frühere Fassungen der TSI INF und TSI ENE und sollte daher aktualisiert werden.

(4) Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung sollte die Empfehlung 2011/622/EU durch die vorliegende Empfehlung ersetzt werden.

(5) Der in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannte Ausschuss wurde angehört

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Zum Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sollte das im Anhang beschriebene Verfahren verwendet werden.
  2. Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung 2011/622/EU.
1) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

3) Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (siehe Seite 179 dieses Amtsblatts).

4) Empfehlung 2011/622/EU der Kommission vom 20. September 2011 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 23).

.

Anhang

1. Einleitung

1.1. Technischer Anwendungsbereich

Dieses Verfahren betrifft die folgenden Teilsysteme des Eisenbahnsystems der Europäischen Union:

  1. das strukturelle Teilsystem "Infrastruktur" und
  2. das strukturelle Teilsystem "Energie".

Diese Teilsysteme sind in Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt.

1.2. Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist das Eisenbahnsystem der Europäischen Union gemäß der Festlegung durch die Richtlinie 2008/57/EG.

1.3. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "BI" bezeichnet bestehende Infrastruktur (ortsfeste Einrichtungen), die nicht dem EG-Prüfverfahren unterliegen;
  2. "BI-Übereinstimmungsnachweis" bezeichnet die Überprüfung, ob die Eckwerte eines Teilsystems und/oder eines Elements einer bestehenden Strecke den Anforderungen der einschlägigen TSI entsprechen;
  3. "BI-Nachweiszertifikat" ist das von einer unabhängigen Bewertungsinstanz aufgrund des BI-Übereinstimmungsnachweises ausgefertigte Dokument;
  4. "BI-Nachweiserklärung" ist das von einem Antragsteller nach Erhalt des BI-Nachweiszertifikats ausgefertigte Dokument.

2. Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung bestehender Strecken mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

2.1. Zweck

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(Stand: 11.03.2019)

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