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Regelwerk, EU 2014, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7083)

(ABl. Nr. L 293 vom 09.10.2014 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/131/EG der Kommission 2, geändert durch die Entscheidung 2009/343/EG 3, vereinheitlicht in der Union die technischen Bedingungen für Funkanlagen, die Ultrabreitbandtechnik (nachstehend "UWB") nutzen. Sie stellt sicher, dass überall in der Union Funkfrequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, beseitigt Hemmnisse bei der Nutzung der Ultrabreitbandtechnik und schafft einen echten Binnenmarkt für UWB-Systeme, der erhebliche Skaleneffekte ermöglicht und Vorteile für die Verbraucher bietet.

(2) Die schnelle Veränderung der Technik und der Frequenznutzung muss sich in der Regulierung der Ultrabreitbandtechnik hinreichend widerspiegeln, damit die europäische Gesellschaft aus der Einführung innovativer Anwendungen, die auf dieser Technik beruhen, Nutzen ziehen kann, ohne dass andere Frequenznutzer dadurch beeinträchtigt werden. Die letzte Fassung der Entscheidung 2007/131/EG muss daher geändert werden.

(3) Deshalb erteilte die Kommission gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG am 28. Mai 2012 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) bezüglich der Ultrabreitbandtechnik ein fünftes Mandat zur Klärung technischer Parameter im Hinblick auf eine mögliche Anpassung der Entscheidung 2007/131/EG.

(4) Im CEPT-Bericht 45, der am 21. Juni 2013 vom Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC) gebilligt und als Antwort auf das fünfte Mandat vorgelegt wurde, wird der Kommission geraten, bei künftigen Änderungen der Entscheidung 2007/131/EG zielführender vorzugehen und dabei die Beschreibung der Störungsminderungstechniken mit allen zugehörigen detaillierten Parametern in den vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) ausgearbeiteten harmonisierten europäischen Normen zu berücksichtigen.

(5) Der CEPT-Bericht 45 stellt die technischen Bedingungen klar, unter denen es bei Einsatz bestimmter Störungsminderungstechniken möglich ist, UWB-Geräte mit höheren Sendeleistungen zu betreiben und dabei den gleichen Schutz wie mit den bestehenden UWB-Beschränkungen für die allgemeine Nutzung, für Kraftfahrzeuge und Schienenfahrzeuge sowie für Ortsverfolgungsgeräte zu gewährleisten. Neben den Empfehlungen aus diesem Bericht, die unionsweit Anwendung finden sollten, sollten auch die Begriffsbestimmungen und die technischen Parameter dieser Störungsminderungstechniken, wie sie in den einschlägigen Normen festgelegt sind, verbindlich gemacht werden, denn diese Techniken wirken nur dann störungsmindernd, wenn sie mit geeigneten Betriebsparametern eingesetzt werden.

(6) UWB-Geräte an Bord von Flugzeugen sollten nur unter der Voraussetzung erlaubt werden, dass sie die Flugsicherheitsnormen erfüllen, was anhand geeigneter Lufttüchtigkeitszeugnisse oder aufgrund anderer einschlägiger Luftfahrtbestimmungen nachzuweisen ist, und sofern sie den Normen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation entsprechen. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit stellt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 4 Lufttüchtigkeitszeugnisse aus, die in der gesamten Union gelten.

(7) Materialerkennungsgeräte werden auf verschiedene Weise zur Erkennung und Charakterisierung von Objekten und Werkstoffen oder zur Abbildung von Rohren, Drähten und anderen Strukturen innerhalb von Wänden in Wohn- oder Geschäftsgebäuden eingesetzt. Laut Empfehlung der CEPT an die Kommission wären weniger strenge Grenzwerte für die Verwendung von Materialerkennungsgeräten möglich, da aufgrund ihrer Nutzungsweise in Verbindung mit der sehr geringen Verteilungsdichte und den geringen Aktivitätsfaktoren die Möglichkeit schädlicher funktechnischer Störungen bei Funkdiensten weiter gemindert wird. Die überarbeiteten Grenzwerte sind in der Entscheidung ECC/DEC/(07)01 des Ausschusses für elektronische Kommunikation vom 30. März 2007, geändert am 26. Juni 2009, enthalten.

(8) Gemäß der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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