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Regelwerk, EU-chronologisch (2009)

Entscheidung 2009/343/EG der Kommission vom 21. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2787)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 105 vom 25.04.2009 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft 2 vereinheitlicht die technischen Bedingungen für die Nutzung von Ultrabreitbandgeräten in der Gemeinschaft und stellt dadurch sicher, dass überall in der Europäischen Gemeinschaft Funkfrequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, wodurch Hemmnisse für die Einführung der Ultrabreitbandtechnik beseitigt werden und ein echter Binnenmarkt für solche Systeme entsteht, der entsprechende Größenvorteile und Vorteile für die Verbraucher bietet.

(2) Die schnelle Veränderung der Technik und der Frequenznutzung muss sich in der Regulierung der Ultrabreitbandtechnik hinreichend widerspiegeln, damit die europäische Gesellschaft aus der Einführung innovativer Anwendungen, die auf dieser Technik beruhen, Nutzen ziehen kann, ohne dass andere Frequenznutzer dadurch beeinträchtigt werden. Die Entscheidung 2007/131/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Aus diesem Grund erteilte die Kommission gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) mehrere zusätzliche Aufträge für weitere Untersuchungen der Kompatibilität der Ultrabreitbandtechnik mit Funkdiensten.

(4) In ihren aufgrund dieser Mandate vorgelegten Berichten empfahl die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte in der Entscheidung 2007/131/EG zu ändern.

(5) Die Zusatzuntersuchungen der CEPT dienten der Klarstellung der technischen Bedingungen, unter denen bestimmte Störungsminderungstechniken, vor allem "Detect-And-Avoid" (DAA, Feststellung und Vermeidung bereits benutzter Frequenzen) und "Low-Duty-Cycle" (LDC, geringer Sendezeitanteil), den Betrieb von Ultrabreitbandgeräten mit höherer Sendeleistung ermöglichen und dabei einen gleichwertigen Schutz wie die bestehenden allgemeinen Ultrabreitband-Grenzwerte bieten.

(6) Die CEPT-Untersuchungen belegten auch, dass Ultrabreitbandgeräte in Kraftfahrzeugen und Schienenfahrzeugen unter strengeren Bedingungen als den allgemeinen Grenzwerten genutzt werden können. Diese Anforderungen können gesenkt werden, wenn in solchen Fahrzeugen Störungsminderungstechniken wie die oben genannten eingesetzt werden.

(7) Bildgebungssysteme für die Baumaterialanalyse (BMA) ermöglichen eine Palette innovativer Anwendungen für die Feststellung oder Abbildung von Rohren, Drähten und anderen Strukturen innerhalb von Wänden in Wohn- oder Geschäftsgebäuden. Unternehmen, die entsprechende Fachdienstleistungen unter Einsatz dieser Anwendungen grenzüberschreitend in der Gemeinschaft erbringen wollen, sollten mit gemeinsamen Frequenzzugangsbedingungen für BMA-Geräte unterstützt werden.

(8) Laut Empfehlung der CEPT an die Kommission wären bei BMA-Geräten weniger strenge Nutzungsbedingungen als die allgemeinen Grenzwerte machbar, da aufgrund ihrer Betriebsarten in Verbindung mit der sehr geringen Verteilungsdichte und den geringen Aktivitätsfaktoren die Möglichkeit schädlicher funktechnischer Störungen bei Funkdiensten weiter gemindert wird.

(9) Die technischen Untersuchungen, die aufgrund des Kommissionsmandats von der CEPT durchgeführt wurden, setzen voraus, dass der Einsatz in baulichen Strukturen erfolgt, die hinreichend dicht und dick sind, um den Großteil der vom Bildgebungssystem ausgesandten Signale zu absorbieren. Bei diesen Kompatibülitätsuntersuchungen wird u. a. davon ausgegangen, dass BMA-Geräte bei Unterbrechung des Normalbetriebs innerhalb von 10 Sekunden zu senden aufhören. Wenngleich BMA-Geräte als Verbraucherprodukt verkauft werden können, wird in den summenbezogenen Störungsuntersuchungen ferner von einer Höchstdichte von 6,7 BMA-Geräten pro km2 ausgegangen.

(10) Gemäß der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTEE-Richtlinie) 3 erteilte die Europäische Kommission den europäischen Normungsorganisationen Normungsaufträge (M/329 und M/407) zur Aufstellung einer Reihe harmonisierter Normen für Ultrabreitbandanwendungen, die entsprechend dieser Richtlinie anerkannt werden sollen und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden. Aufgrund der von der Europäischen Kommission erteilten Normungsaufträge M/329 und M/407 erarbeitete das ETSI die harmonisierte Norm EN 302 065 für allgemeine UWB-Geräte, die harmonisierte Norm EN 302 500 für UWB-Ortsverfolgungsgeräte und die harmonisierte Norm EN 302 435 für BMA-Geräte.

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