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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 546/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

(ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 15)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates 4 werden kapazitätsbezogene Maßnahmen der Union für Schiffe festgelegt, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(2) Im Rahmen der Modernisierung und der Umstrukturierung der Flotten sollten möglichst frühzeitig soziale Maßnahmen zugunsten aller Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer vorgesehen werden, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden oder sich einem anderen Tätigkeitsbereich zuwenden wollen. Es sollten ferner Maßnahmen ergriffen werden, mit denen der Zusammenschluss von Unternehmen angeregt, die berufliche Qualifikation in der Binnenschifffahrt verbessert und die technische Anpassung der Schiffe auch im Hinblick auf ihre Umweltfreundlichkeit gefördert werden können. Der in der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 genannte und in jedem Mitgliedstaat, dessen Wasserstraßen mit denen eines anderen verbunden sind und dessen Flotte eine Kapazität von mehr als 100 000 t aufweist, eingerichteten Reservefonds sollte für Maßnahmen zugunsten von Binnenschifffahrtsunternehmern eingesetzt werden. Andere zweckbestimmte, bereits auf Unionsebene zur Verfügung stehende Mittel könnten für die Unterstützung von gemeinsamen Maßnahmen der Sozialpartner verwendet werden.

(3) Der Reservefonds könnte zu diesem Zweck genutzt werden, wenn die Binnenschifffahrtsverbände dies einstimmig beantragen.

(4) Die Reservefonds, die nur Finanzbeiträge der Branche enthalten, wurden bisher nie in Anspruch genommen.

(5) Die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 718/1999 im Zusammenhang mit der Modernisierung der Unionsflotte betreffen lediglich soziale Angelegenheiten und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Andere Arten von Unterstützungsmaßnahmen zur Schaffung eines für Innovation und Umwelt günstigen Umfeldes sind nicht vorgesehen.

(6) Die in Verordnung (EG) Nr. 718/1999 vorgesehenen Maßnahmen zu Berufsbildung oder Umschulung sind von Bedeutung für alle Besatzungsmitglieder, die aus der Branche ausscheiden, einschließlich Binnenschifffahrtsunternehmer, und nicht nur für Arbeitnehmer.

(7) In Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sind Maßnahmen vorgesehen, die Binnenschifffahrtsunternehmer zum Beitritt zu Binnenschifffahrtsverbänden ermutigen sollen, nicht aber Maßnahmen zur Stärkung der Organisationen, die die Binnenschifffahrtsbranche auf Unionsebene vertreten, obwohl stärkere Organisationen auf Unionsebene dazu beitragen können, der Fragmentierung der Branche entgegenzuwirken.

(8) Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sollte durch Maßnahmen ergänzt werden, die zum Ziel haben, Berufsbildungs- oder Umschulungsangebote auch Besatzungsmitgliedern zugänglich zu machen, die nicht als "Arbeitnehmer" einzustufen sind und die aus der Branche ausscheiden, Binnenschifffahrtsunternehmer zum Beitritt zu Berufsverbänden zu ermutigen, die Berufsverbände zu stärken und die Innovation der Schiffe und ihre Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umweltfreundlichkeit zu fördern.

(9) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Forschung und Innovationen im Bereich der Binnenschifffahrt und der multimodalen Hafeninfrastruktur mittels verfügbarer Finanzierungsinstrumente stärken, wozu auch, falls angezeigt, das das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) 5 (im Folgenden "Horizont 2020") und die Fazilität "Connecting Europe" 6 zählen, damit für die Integration dieses Sektors in den multimodalen Verkehr gesorgt ist.

(10) Die Kommission sollte Maßnahmen für Innovationen und für die technische Modernisierung der Binnenschifffahrtsflotten im Interesse der Umweltfreundlichkeit durch die Förderung des Einsatzes Finanzierungsinstrumenten der bestehenden Fonds der Union, wie beispielsweise die Fazilität "Connecting Europe" und das Programm "Horizont 2020", unterstützen und Möglichkeiten vorschlagen, wie mit den Reservefonds im Zusammenspiel mit diesen bestehenden Fonds und den Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Investitionsbank Hebeleffekte erzielt werden können.

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