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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 36;
VO (EU) 2015/942 - ABl. Nr. L 154 vom 19.06.2015 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 5 und Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Anwendungsbereich eines Ratingsystems auf die Risikopositionsart, die mithilfe eines spezifischen Ratingsystems beurteilt werden kann.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) und des fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) und sämtlichen anderen Änderungen, die anzeigepflichtig sind. Für letztere enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Fristen für die Anzeige der Erweiterung oder Änderung, legt also nicht fest, ob die Änderung vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen ist. Es ist davon auszugehen, dass Erweiterungen und Änderungen von untergeordneter Bedeutung den zuständigen Behörden vor ihrer erstmaligen Anwendung nicht bekannt sein müssen. Zudem wäre es effizienter und weniger aufwändig, wenn die Institute Angaben zu derartigen Änderungen von untergeordneter Bedeutung sammeln und den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen übermitteln. Dies entspricht der bereits bestehenden Aufsichtspraxis in mehreren Mitgliedstaaten. Daher sollten anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen weiter unterteilt werden in Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, und Erweiterungen und Änderungen, die erst nach ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen. Dies würde darüber hinaus gewährleisten, dass sich die zuständigen Behörden in ihrer täglichen Arbeit auf diejenigen Erweiterungen und Änderungen konzentrieren können, die möglicherweise zu wesentlichen Änderungen der Eigenmittelanforderungen oder der Leistungsfähigkeit der Modelle oder Ratingsysteme führen. Außerdem würde es gewährleisten, dass die Institute auf der Grundlage eines risikoorientierten Aufsichtsansatzes zwischen Erweiterungen und Änderungen von großer Bedeutung und Erweiterungen und Änderungen von untergeordneter Bedeutung unterscheiden. Eine solche Unterscheidung zwischen Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, und Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, ist sinnvoll, weil die Anzeige vor der erstmaligen Anwendung den zuständigen Behörden eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung ermöglicht. Dies würde wiederum die Aufsichtsbelastung für die Institute reduzieren.

(3) Die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen von Modellen richtet sich in der Regel nach der Art und Kategorie der vorgeschlagenen Erweiterung oder Änderung (was sich in qualitativen Kriterien widerspiegeln sollte) und nach ihrem Potenzial zur Veränderung der Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls der risikogewichteten Positionsbeträge (was sich in den quantitativen Kriterien widerspiegeln sollte). Daher sollten quantitative Kriterien zur Überprüfung der Wesentlichkeit von Erweiterungen oder Änderungen in Form von Schwellenwerten festgelegt werden, die auf der bewirkten prozentualen Veränderung der Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls der risikogewichteten Positionsbeträge gegenüber dem Stand vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung beruhen.

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