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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/942 der Kommission vom 4. März 2015 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze zu beurteilen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 154 vom 19.06.2015 S. 1)



Hinweis:  s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 363 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission 2 werden die Kriterien festgelegt, anhand deren die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei auf internen Beurteilungen basierenden Ansätzen (IRB-Ansätze) und fortgeschrittenen Messansätzen (AMA), die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kredit- und das operationelle Risiko herangezogen werden, beurteilt wird. In der vorliegenden Verordnung sollte geregelt werden, wie die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die an den zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendeten, auf internen Modellen basierenden Ansätzen (IMA) vorgenommen werden, zu beurteilen ist. Angesichts der Tatsache, dass sich bei allen internen Ansätzen - ob sie das Kredit-, das operationelle oder das Marktrisiko betreffen - die gleichen Aufsichtsfragen stellen und bei allen internen Ansätzen die gleichen Aufsichtsverfahren angewandt werden, gilt es, für Kohärenz zwischen allen Bestimmungen zur Regelung von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze zu sorgen und denjenigen, die den betreffenden Verpflichtungen unterliegen, einen koordinierten, umfassenden Überblick und Zugang zu den einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen. Aus diesem Grund sollten alle technischen Regulierungsstandards, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze verlangt werden, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(2) Wie bei den IRB-Ansätzen und den AMa enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Bezug auf anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen bei der Anwendung von IMa keine Angaben dazu, ob diese Änderungen vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden sollten. Über geringfügigere Erweiterungen oder Änderungen müssen die zuständigen Behörden nicht vorab im Bilde sein, und für die Institute wäre es effizienter und weniger aufwendig, geringfügigere Änderungen zu sammeln und den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen anzuzeigen, was auch die Aufsichtslast für die zuständigen Behörden verringern würde. Andere anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen sollten vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden, damit die zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung überprüfen können. Aus diesem Grund sollte bei anzeigepflichtigen Erweiterungen und Änderungen von IMa - wie in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 auch für IRB-Ansätze und fortgeschrittene Messansätze vorgesehen - in Bezug auf das Anzeigeverfahren weiter differenziert werden zwischen Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen, und Erweiterungen und Änderungen, die nicht vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen.

(3) IMa umfassen alle unter Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden internen Modelle, die die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen genehmigt haben.

(4) Die Wesentlichkeit von IMA-Erweiterungen oder -Änderungen richtet sich nach Art und Kategorie der vorgeschlagenen Erweiterung oder Änderung (dies sollte sich in qualitativen Kriterien widerspiegeln) und nach ihrem Potenzial zur Veränderung der Eigenmittelanforderungen (dies sollte sich in quantitativen Kriterien widerspiegeln). Einige Änderungen, wie Änderungen bei Organisation, internen Prozessen oder Risikomanagement, haben aber möglicherweise keine unmittelbaren quantitativen Auswirkungen. Bei derartigen Änderungen sollten zur Beurteilung der Wesentlichkeit nur die qualitativen Kriterien herangezogen werden dürfen.

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