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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 21)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 94 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine in Instrumenten gewährte variable Vergütung sollte einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich sein und nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen, ermutigen. Daher sollten die für die Zwecke der variablen Vergütung einsetzbaren Klassen von Instrumenten die Interessen der Mitarbeiter mit den Interessen der Aktionäre, der Gläubiger und anderer Interessenvertreter in Einklang bringen, indem sie den Mitarbeitern Anreize bieten, im langfristigen Interesse des Instituts zu handeln und keine unverhältnismäßig hohen Risiken einzugehen.
(2) Um eine starke Verknüpfung zur Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung sicherzustellen, sollten für die zu Zwecken der variablen Vergütung eingesetzten Instrumente angemessene Auslöseereignisse für eine Herabschreibung oder Umwandlung gelten, die in Situationen, in denen sich die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung verschlechtert hat, zu einem Sinken des Werts der Instrumente führen. Die zu Vergütungszwecken verwendeten Auslöseereignisse sollten die Nachrangigkeitsstufe der Instrumente nicht verändern und somit nicht zur Untauglichkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als Eigenmittelinstrumente führen.
(3) Während die für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals geltenden Bedingungen in den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegt werden, unterliegen die anderen Instrumente, auf die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU Bezug genommen wird und die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können, nach der genannten Verordnung keinen besonderen Bedingungen, da sie für Aufsichtszwecke nicht als Eigenmittelinstrumente eingestuft werden. Daher sollten für die unterschiedlichen Klassen von Instrumenten spezifische Anforderungen festgelegt werden, damit deren Eignung für die Zwecke der variablen Vergütung sichergestellt ist. Hierbei ist die unterschiedliche Beschaffenheit der Instrumente zu berücksichtigen. Solange die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sollte der Einsatz von Instrumenten für die Zwecke der variablen Vergütung allein kein Hinderungsgrund dafür sein, dass diese Instrumente als Eigenmittel des Instituts in Frage kommen. Ebenso wenig sollte eine solche Verwendung an sich schon in einer Weise verstanden werden, dass ein Anreiz zum Einlösen des Instruments geschaffen würde, denn nach den Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträumen haben die Mitarbeiter im Allgemeinen die Möglichkeit, flüssige Mittel auf anderem Wege als einer Einlösung zu erhalten.
(4) Andere Instrumente umfassen unbare Schuldinstrumente oder mit Schulden gekoppelte Instrumente, die nicht als Eigenmittel gelten. Andere Instrumente beschränken sich nicht auf Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sondern können auch weitere unbare Instrumente umfassen, die Bestandteil von Verträgen zwischen Institut und Mitarbeitern sein können. Um zu gewährleisten, dass diese Instrumente die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln, sollte durch angemessene Anforderungen sichergestellt werden, dass die Umstände, unter denen derartige Instrumente herabgeschrieben oder umgewandelt werden, nicht nur auf Sanierungs- und Auflösungssituationen beschränkt sind.
(Stand: 17.11.2020)
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