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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S. 57)



Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1 insbesondere auf Artikel 50a Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 50c Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 melden die in der Europäischen Union niedergelassenen Institute ihre Eigenmittelanforderungen derzeit auf Quartalsbasis. Um Inkohärenzen zwischen den für Institute festgelegten Stichtagen und den für zentrale Gegenparteien (ZGP) für die Berechnung und Meldung der Angaben zum hypothetischen Kapital festgelegten Terminen möglichst gering zu halten, sollten die für zentrale Gegenparteien festgelegten Stichtage mindestens die Stichtage umfassen, die bereits für Institute festgelegt wurden. Durch häufiger erfolgende Meldungen der Angaben zum hypothetischen Kapital würde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass bei in Drittländern niedergelassenen Clearingmitgliedern andere Berichtsstichtage gelten können. Darüber hinaus können Eigenmittelanforderungen erheblichen Schwankungen unterliegen, so dass bei den Clearingmitgliedern und den für sie zuständigen Behörden der Wunsch bestehen könnte, diese Risiken häufiger als vierteljährlich zu überwachen, um eine jeweils aktuelle Übersicht über diese Anforderungen zu erhalten.

(2) Unter normalen Umständen sollten die Berichtsstichtage für zentrale Gegenparteien höchstens eine Woche später als das Berechnungsdatum liegen. Mit einer Woche erhalten die zentralen Gegenparteien genügend Zeit, um sämtliche interne Kontrollen durchzuführen und den erforderlichen Genehmigungsprozess abzuschließen, bevor sie die erforderlichen Daten melden. Entwickelt eine zentrale Gegenpartei ein vollautomatisches System, kann der Berichtsstichtag nahe am Berechnungsdatum liegen. Derzeit kann es jedoch sein, dass zentrale Gegenparteien nicht über die Fähigkeiten verfügen, den gesamten Prozess innerhalb dieser Frist abzuschließen, und sie folglich ihre internen Prozesse und Infrastrukturen erst noch ausbauen müssen. Vor diesem Hintergrund sollte eine Übergangsvorschrift eingeführt werden, damit die zentralen Gegenparteien ausreichend Zeit zur Entwicklung interner Prozesse und Infrastrukturen erhalten und gleichzeitig mit der Meldung der Angaben zum hypothetischen Kapital an ihre Clearingmitglieder beginnen können.

(3) Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 würden die nach dem Ausfall eines Clearingmitglieds entstehenden Verluste zunächst durch die vom ausfallenden Mitglied geleisteten Einschusszahlungen sowie seinen eigenen Betrag zum Ausfallfonds gedeckt. Erweisen sich diese Mittel als unzureichend, erfolgt die Deckung der Verluste aus den vorfinanzieren Finanzmitteln, die zentrale Gegenparteien zu ihrem jeweiligen, nach dem Wasserfallprinzip aufgebauten Ausfallvorsorgesystem beitragen, sowie aus den vorfinanzierten Ausfallfondsbeiträgen der nicht ausfallenden Mitglieder. Während dieses Zeitraums sollten die Meldungen häufiger erfolgen, damit die anderen, nicht ausfallenden Clearingmitglieder und die zuständigen Behörden hinsichtlich sämtlicher, mit dem hypothetischen Kapital zusammenhängender Informationen, die sie zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Clearingmitglieder benötigen, stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Zentrale Gegenparteien sollten über die technischen Möglichkeiten und internen Prozesse verfügen, um in den beschriebenen Stresssituationen die mit dem hypothetischen Kapital zusammenhängenden Angaben berechnen und übermitteln zu können.

(4) Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

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