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Durchführungsbeschluss 2014/461/EU der Kommission vom 14. Juli 2014 über eine befristete Ausnahme vom Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland
(ABl. Nr. L 207 vom 15.07.2014 S. 20,
Beschl. 2014/736 - ABl. Nr. L 304 vom 23.10.2014 S. 102aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 6
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ("Übersee-Assoziationsbeschluss") 1, insbesondere auf Anhang VI Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 16. Oktober 2009 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2009/776/EG 2 über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" zur Berücksichtigung der besonderen Lage Grönlands in Bezug auf Garnelen der Art Pandalus borealis. Diese Ausnahmeregelung ist am 31. Dezember 2013 abgelaufen.
(2) Mit Schreiben vom 1. April 2014 beantragte Grönland gemäß Anhang VI Artikel 16 des Beschlusses 2013/755/EU eine neue Ausnahme von den Ursprungsregeln für eine jährliche Menge von 2 500 Tonnen zubereiteter und haltbar gemachter Garnelen der Arten Pandalus borealis und Pandalus Montagui, die im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 aus Grönland ausgeführt werden soll.
(3) Grönland begründete seinen Antrag damit, dass seine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) in den letzten Jahren gesunken ist und 2015 noch weiter sinken wird, wodurch bei der Versorgung mit Garnelen mit Ursprungseigenschaft ein Engpass entsteht. Zur Aufrechterhaltung einer Mindestproduktion und zur Beschäftigungssicherung ist Grönland dringend auf Garnelen aus Nachbarländern angewiesen.
(4) Gemäß Anhang VI Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2013/755/EU können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in einem Land oder Gebiet dies rechtfertigt.
(5) Die Fischerei ist der Hauptwirtschaftszweig Grönlands, wobei die Garnelenfischerei der bedeutendste Sektor ist. Für die weitere Entwicklung der grönländischen Wirtschaft ist es von großer Bedeutung, dass die Möglichkeit zur Verwendung von Garnelen aus Drittländern, insbesondere aus Kanada, auch künftig bestehen bleibt, um diesen Wirtschaftszweig an Land weiterzuentwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit der grönländischen Wirtschaft auf dem Weltmarkt zu erhalten.
(6) Grönland ist ein geografisch isoliertes Gebiet mit begrenzter Infrastruktur und steigender Arbeitslosigkeit. Bei einem Versorgungsengpass müssen Fabriken schließen, was zu längerfristiger Arbeitslosigkeit führt. Die sozioökonomischen Auswirkungen einer solchen Schließung auf eine kleine Gemeinschaft, die von der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Fabriken abhängig ist, sind daher erheblich. Die Verarbeitung von 2 500 t Garnelen bietet Arbeit für etwa zehn Arbeitnehmer. Grönland hat in seinem Antrag angegeben, dass die Ausnahmeregelung für das Überleben einer seiner Fabriken von entscheidender Bedeutung ist.
(7) Die beantragte Ausnahmeregelung ist gemäß Anhang VI Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2013/755/EU insbesondere im Hinblick auf die weitere Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweigs gerechtfertigt. Darüber hinaus sichert die Ausnahmeregelung die Beschäftigung in schutzbedürftigen Gemeinschaften und ist von entscheidender Bedeutung für das Überleben einer von Grönlands Fabriken.
(8) Da die Inanspruchnahme der im Jahr 2001 gewährten Ausnahmeregelung sehr gering war, sollte diese Ausnahmeregelung lediglich für 500 Tonnen gewährt werden, was der maximalen Inanspruchnahme im Jahr 2002 erhöht um eine Toleranz von 25 % entspricht.
(9) Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer kann die Ausnahmeregelung nicht zu einer ernsthaften Schädigung eines Wirtschaftssektors oder eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führen.
(10) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 3 sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der Menge, für die mit dem vorliegenden Beschluss eine Ausnahme gewährt wird.
(11) Die Ausnahmeregelung wird für einen Zeitraum beantragt, der am 1. Januar 2014 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. Da eine Unterbrechung der Ausfuhren aus Grönland in die Union vermieden und die Planbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet werden muss, sollte die Ausnahmeregelung rückwirkend gewährt werden.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EU gelten zubereitete und haltbar gemachte Garnelen der Arten Pandalus borealis und Pandalus Montagui der KN-Codes ex 1605 21 und ex 1605 29, die in Grönland aus Garnelen ohne Ursprungseigenschaft des KN-Codes 0306 16 99 hergestellt werden, unter den in den Artikeln 2 bis 5 dieses Beschlusses festgelegten Voraussetzungen als Ursprungserzeugnisse Grönlands.
Die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten Mengen, die im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 aus Grönland in die Union eingeführt werden.
Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Die Zollbehörden Grönlands treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen für die genannten Erzeugnisse ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.
Die zuständigen Behörden Grönlands übermitteln der Kommission vor Ende des Monats, der auf jedes Quartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
In Feld 7 der zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Einträge vorzunehmen:
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Brüssel, den 14. Juli 2014
2) Entscheidung 2009/776/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland (ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2009 S. 51).
3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).
Anhang |
Lfd. Nr. | KN-Code | Warenbezeichnung | Zeitraum | Mengen |
09.0691 | ex 1605 21 ex 1605 29 |
Zubereitete und haltbar gemachte Garnelen der Arten Pandalus borealis und Pandalus Montagui | 1.1.2014 bis 31.12.2014 | 500 Tonnen |
1.1.2015 bis 31.12.2015 | 500 Tonnen | |||
1.1.2016 bis 31.12.2016 | 500 Tonnen | |||
1.1.2017 bis 31.12.2017 | 500 Tonnen | |||
1.1.2018 bis 31.12.2018 | 500 Tonnen | |||
1.1.2019 bis 31.12.2019 | 500 Tonnen | |||
1.1.2020 bis 31.12.2020 | 500 Tonnen |
ENDE |
(Stand: 01.04.2021)
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