umwelt-online: Beschluss 2013/755/EU über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union - ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (2)
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Finanzhilfen der Europäischen Union: Zusätzliche Unterstützung im fall von kurzfristigen Schwankungen der Ausfuhrerlöse | Anhang V |
Artikel 1 Grundsätze
(1) Der Grad der Abhängigkeit der Wirtschaft eines ÜLG von den Ausfuhren von Waren, vor allem von Agrar-, Fischerei- und Bergbauerzeugnissen, ist ein Kriterium bei der Mittelzuweisung für die langfristige Entwicklung.
(2) Um die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse zu begrenzen und das durch den Rückgang der Einnahmen gefährdete Entwicklungsprogramm zu sichern, kann aus den programmierbaren Mitteln für die langfristige Entwicklung des Landes nach den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Anhangs eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden.
Artikel 2 Voraussetzungen für die Unterstützung
(1) Voraussetzungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind
(2) Die zusätzliche Unterstützung kann für höchstens vier aufeinander folgende Jahre gewährt werden.
(3) Die zusätzlichen Mittel sind in der Rechnungslegung des betreffenden Landes auszuweisen. Sie werden nach den nach Artikel 85 dieses Beschlusses festgelegten Durchführungsbestimmungen verwendet. Nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien können die Mittel zur Finanzierung von Programmen verwendet werden, die im Staatshaushalt ausgewiesen sind. Ein Teil der zusätzlichen Mittel kann jedoch auch für einzelne Wirtschaftszweige vorgesehen werden.
Artikel 3 Vorschüsse
Im Rahmen des Verfahrens für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind Vorschüsse vorgesehen, damit Verzögerungen bei der Erstellung der konsolidierten Handelsstatistik überbrückt und die betreffenden Mittel in den Haushaltsplan für das auf das Anwendungsjahr folgende Jahr aufgenommen werden können. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage der vorläufigen Ausfuhrstatistiken bereitgestellt, die von den Behörden der ÜLG erstellt und der Kommission vor der amtlichen endgültigen konsolidierten Statistik übermittelt wird. Der Vorschuss beträgt höchstens 80 % des geschätzten Betrages der zusätzlichen Mittel für das Anwendungsjahr. Die auf diese Weise bereitgestellten Mittel werden im beiderseitigen Einvernehmen der Kommission und der Behörden der ÜLG unter Berücksichtigung der endgültigen konsolidierten Ausfuhrstatistiken und des endgültig festgestellten Haushaltdefizits angepasst.
Artikel 4 Revision
Die Bestimmungen dieses Anhangs werden spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften nach Artikel 85 dieses Beschlusses und danach auf Antrag der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG überprüft.
Über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen | Anhang VI 19 |
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "WPA-Länder" sind Regionen oder Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) gehören und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder zu WPa führende Abkommen geschlossen haben, sobald ein derartiges WPa vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.b) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau.
c) "Vormaterial" jede Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
d) "Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
e) "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
f) Als "vertretbar" gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden.
g) "Zollwert" ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
h) "Wert der Vormaterialien" in der Liste in Anlage I ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem ÜLG für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß.
i) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem ÜLG angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich im Sinne dieser Begriffsbestimmung der Begriff "Hersteller" im Unterabsatz 1 dieses Buchstabens auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
j) "Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Prozentsatz des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
k) "Nettogewicht" ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.
l) "Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (Harmonisiertes System), mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004.
m) "Einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition.
n) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder
- gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
- mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger transportiert werden.
o) "Ausführer" ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein ÜLG ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt.
p) "Registrierter Ausführer" ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen ÜLG registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses Ursprungserklärungen auszufertigen.
q) "Ursprungserklärung" ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln dieses Anhangs entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem ÜLG, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann.
r) "APS-begünstigtes Land" ist ein durch das APS begünstigtes Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.
s) "REX-System" ist das System für die Registrierung der Ausführer, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen, die in Artikel 80 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 genannt werden.
Titel II
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem ÜLG:
(2) Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde.
Artikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als vollständig in einem ÜLG gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse:
(2) Die Begriffe "Schiffe eines begünstigten Landes" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes" in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
(3) Alle Bedingungen nach Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen ÜLG erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem das Schiff oder Fabrikschiff nach Absatz 2 Buchstabe a im Schiffsregister eingetragen ist.
Artikel 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden ÜLG im Sinne von Artikel 3 dieses Anhangs nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Gebietes, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage I für die betreffenden Waren erfüllt sind.
(2) Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem ÜLG nach Absatz 1 erworben hat, in diesem ÜLG weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
(3) Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.
Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.
(4) Wenn Absatz 3 Unterabsatz 2 zur Anwendung kommt, werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse im vorangegangenen Steuerjahr bzw. der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft im vorangegangenen Steuerjahr errechnet, wobei entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. - wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
(5) Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr auftreten.
(6) Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
Artikel 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
(3) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem ÜLG an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.
Artikel 6 Toleranzen
(1) Abweichend von Artikel 4 dieses Anhangs und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anlage I bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern ihr festgestelltes Nettogewicht bzw. ihr festgestellter Gesamtwert
(2) Nach Absatz 1 des vorliegeden Artikels ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste der Anlage I niedergelegten Regelungen zu überschreiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegeden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem ÜLG im Sinne von Artikel 3 dieses Anhangs vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 5 und des Artikels 11 Absatz 2 dieses Anhangs gilt die Toleranz der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anlage I genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.
Artikel 7 Bilaterale Kumulierung
(1) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in der Union, die bei Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern sie dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs gilt die in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden.
(3) Für die Zwecke der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung wird der Ursprung der Vormaterialien gemäß diesem Anhang bestimmt.
Artikel 8 Kumulierung mit WPA-Ländern
(1) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Ländern, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs gilt die in den WPA-Ländern vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels wird der Ursprung von Vormaterialien mit Ursprung in einem WPA-Land gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die für dieses WPa gelten, und den einschlägigen Bestimmungen über den Ursprungsnachweis und die Verwaltungszusammenarbeit.
Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung gilt nicht für Materialien mit Ursprung in der Republik Südafrika, die im Rahmen des WPa zwischen der Union und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) nicht direkt in die Union zollfrei eingeführt werden können.
(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(5) Haben WPA-Länder bereits vor dem 14. Januar 2014 Absatz 4 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.
Artikel 9 Kumulierung mit anderen Ländern, denen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird
(1) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern oder Gebieten, die dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegeden Artikels werden solche Vormaterialien als Vormaterialien mit Ursprung in einem Land oder Gebiet betrachtet,
(3) Der Ursprung der Vormaterialien der betreffenden Länder oder Gebiete wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 festgelegt sind.
(4) Die Kumulierung nach diesem Absatz des vorliegeden Artikels gilt nicht für:
Die zuständigen Behörden der ÜLG übermitteln der Kommission jährlich die Liste der Vormaterialien, auf die die Kumulierung nach Absatz 1 Anwendung gefunden hat.
(5) Die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegeden Artikels ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(6) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten, welche die erforderlich Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden kann.
Artikel 10 Erweiterte Kumulierung
(1) Auf Antrag eines ÜLG kann die Kommission die Ursprungskumulierung zwischen dem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein geltendes Freihandelsabkommen nach Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat, gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Unter Berücksichtigung des Risikos von Handelsverlagerungen und der besonderen Sensitivität der zu kumulierenden Vormaterialien kann die Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der beantragten Kumulierung festlegen.
(2) Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Antrag
(3) Der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis werden gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln dieses Anhangs festgelegt.
(4) Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in dem Drittland, die in dem ÜLG zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
(5) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, das an der Kumulierung beteiligte Partnerland, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, die geltenden Bedingungen und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.
(6) Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs erlassen.
Artikel 11 Maßgebende Einheit
(1) Die Maßeinheit für die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs ist das jeweilige Erzeugnis, das bei der Festlegung der Einstufung nach dem Harmonisierten System als Basiseinheit gilt.
(2) Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
(3) Wird das Erzeugnis gemäß der allgemeinen Regel 5 des Harmonisierten Systems zur Einstufung mit einer Verpackung versehen, so ist diese zur Bestimmung des Ursprungs beizufügen.
Artikel 12 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.
Artikel 13 Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 14 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
Artikel 15 Buchmäßige Trennung
(1) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses vertretbare Vormaterialien mit und solche ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union für die Zwecke der anschließenden Ausfuhr in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 3 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.
Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.
(3) Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des REX-Systems Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten legt der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vor.
(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung nach Absatz 1.
Sie können diese widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber
Artikel 16 Ausnahmeregelungen
(1) Einem ÜLG kann auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des ÜLG eine befristete Ausnahmeregelung von diesem Anhang gewährt werden, sofern
(2) Der Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird schriftlich unter Verwendung des Formblatts in Anlage II bei der Kommission eingereicht. Darin sind die Gründe für den Antrag anzuführen, und es sind entsprechende Belege beizufügen.
(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:
(4) Die Kommission gibt solchen Anträgen statt, wenn sie nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union führen können.
(5) Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit so bald wie möglich ein Beschluss gefasst wird und bemüht sich, innerhalb von 75 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihren Standpunkt festzulegen.
(6) Die befristete Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, aufgrund deren die Ausnahme gewährt wird, oder auf den Zeitraum, den das ÜLG benötigt, um die Einhaltung der Regeln oder die mit der Ausnahmeregelung verknüpften Ziele zu erreichen; dabei ist der besonderen Lage des betreffenden ÜLG und seinen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
(7) Eine Ausnahmeregelung kann nur genehmigt werden, wenn alle Anforderungen an die Angaben erfüllt sind, die der Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung und die Verwaltung der Mengen, für die die Ausnahme genehmigt wurde, vorzulegen sind.
(8) Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 dieses Anhangs erlassen.
Titel III
Territoriale Auflagen
Artikel 17 Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 dieses Anhangs müssen die in diesem Anhang genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in dem ÜLG erfüllt werden.
(2) Ursprungserzeugnisse, die aus einem ÜLG in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden des ÜLG wird glaubhaft gemacht, dass
Artikel 18 Nichtbehandlungsklausel
(1) Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem ÜLG, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn das unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Besitzers der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter Zollaufsicht verbleiben.
(2) Die Zollbehörden nehmen an, dass der Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hat, sofern sie nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglicher Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.
(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten sinngemäß bei Anwendung der Kumulierung nach den Artikeln 7 bis 10 dieses Anhangs.
Artikel 19 Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, ein WPA-Land oder einen Mitgliedstaat handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so gelten für sie bei der Einfuhr die Begünstigungen nach dem Beschluss, sofern den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass
(2) Nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, die nicht zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen organisiert wurden und während deren die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
Titel IV
Ursprungsnachweise
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
Artikel 20 In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke der Artikel 29 und 30 dieses Anhangs werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen nach den Artikeln 29 und 30 dieses Anhangs ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge werden der Kommission bis zum 15. Oktober mitgeteilt; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines ÜLG überprüft. Dabei prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Abschnitt 2
Ausfuhrverfahren in den ÜLG
Artikel 21 Allgemeine Voraussetzungen
Die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen gelten für:
Artikel 22 Antrag auf Registrierung
(1) Die Registrierung wird von dem Ausführer auf einem Formblatt nach Anhang V bei den in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a dieses Anhangs genannten zuständigen Behörden des ÜLG beantragt.
(2) Der Antrag wird von den zuständigen Behörden des ÜLG nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist.
(3) Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden der ÜLG einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten.
(4) Ein in einem ÜLG niedergelassener Ausführer, der bereits im REX-System für die Zwecke des APS Norwegens oder der Schweiz registriert ist, muss keinen Antrag auf Eintragung im Sinne dieses Beschlusses bei den zuständigen Behörden des ÜLG stellen.
Artikel 23 Registrierung
(1) Die zuständigen Behörden des ÜLG teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anlage III unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen diese Nummer als registrierter Ausführer, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 22 Absatz 3 dieses Anhangs gilt, im REX-System.
Die zuständigen Behörden des ÜLG teilen dem Ausführer die ihm zugewiesene Nummer als registrierter Ausführer und das Datum mit, ab dem die Registrierung gültig ist.
Die zuständigen Behörden des ÜLG aktualisieren die von ihnen registrierten Daten. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach Erhalt einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieses Anhangs.
(2) Die Genehmigung enthält folgende Informationen:
Artikel 24 Aufhebung der Registrierung
(1) Ausführer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen bei der Ausfuhr von Waren nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, solche Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden der ÜLG, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem ÜLG streichen.
(2) Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Ursprungserklärungen oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, wodurch sie vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des ÜLG unbeschadet der in dem ÜLG geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen ÜLG geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer.
(3) Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, erfolgt die Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer mit Zukunftswirkung, d. h. für Ursprungserklärungen, die nach dem Tag der Streichung ausgestellt werden.
(4) Ausführer, die von den zuständigen Behörden eines ÜLG gemäß Absatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wieder aufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden dieses ÜLG nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben.
(5) Wurde ein Ausführer von den zuständigen Behörden des ÜLG nach Maßgabe der APS-Rechtsvorschriften Norwegens oder der Schweiz aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen, so gilt die Streichung auch für die Zwecke dieses Beschlusses.
Artikel 25 Belege
(1) Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, müssen aber erlauben, die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachzuverfolgen und ihre Ursprungseigenschaft zu bestätigen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen gemäß Artikel 27 dieses Anhangs vorlegen.
Artikel 26 Ursprungserklärung und Informationen für Kumulierungszwecke
(1) Eine Ursprungserklärung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ÜLG angesehen werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Ursprungserklärung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden ("nachträgliche Erklärung"), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird.
(3) Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Ursprungserklärung mit den in Anlage IV geforderten Angaben vor. Eine Ursprungserklärung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen.
Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.
(4) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs oder der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 7 dieses Anhangs
In den Fällen des Unterabsatzes 1 enthält die vom Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung jeweils die Angaben "EU cumulation", "OCT cumulation" oder "cumul UE", "cumul PTOM".
(5) Zum Zwecke der Kumulierung mit einem WPA-Land gemäß Artikel 8 dieses Anhangs
In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe "cumulation with EPa country" [name of the country] bzw."cumul avec le pays APE" [nom du pays].
(6) Für die Kumulierung mit anderen Ländern, die im Rahmen des APS gemäß Artikel 9 dieses Anhangs zollfreien quotenfreien Zugang zum Markt der Union erhalten, wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht, die der Lieferant dem Ausführer in dem APS-Land, von dem das Material stammt, vorlegt.
In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe "cumulation with GSP country" [ Name des Landes] bzw."cumul avec le pays SPG" [ Name des Landes].
(7) Für die Zwecke der erweiterten Kumulierung nach Artikel 10 dieses Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Vormaterialien aus einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß den Bestimmungen dieses Freihandelsabkommens ausgestellt oder ausgefertigt wird und dem Ausführer vom Lieferanten in dem Land, aus dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt wird;
In den Fällen des Unterabsatzes 1enthält die vom Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe "extended cumulation with country [ Name des Landes]" bzw."cumul étendu avec le pays [ Name des Landes]".
Artikel 27 Lieferantenerklärung
(1) Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Anhangs fertigt der Lieferant für jede Sendung von Materialien eine Lieferantenerklärung auf der Handelsrechnung für diese Sendung oder in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für diese Sendung aus, in dem die betreffenden Materialien so genau beschrieben sind, dass sie identifiziert werden können. Ein Muster der Lieferantenerklärung ist in der Anlage V festgelegt.
(2) Ein Lieferant, der einen bestimmten Kunden regelmäßig mit Waren beliefert, deren Status hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleibt, kann eine einzige Erklärung (im Folgenden "Langzeit-Lieferantenerklärung") abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt, vorausgesetzt, die Tatsachen und Umstände für die Gewährung bestehen unverändert fort.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab dem Tag der Ausstellung der Erklärung ausgestellt werden. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend ausgestellt werden. In diesem Fall darf die Geltungsdauer höchstens ein Jahr ab dem Wirksamwerden betragen. Die Gültigkeitsdauer ist in der Langzeitlieferantenerklärung anzugeben.
Sollten sich die Umstände ändern oder wurden ungenaue oder falsche Angaben gemacht, so können die Zollbehörden eine Langzeit-Lieferantenerklärung widerrufen.
Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.
(3) Die Lieferantenerklärung darf auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.
(4) Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Land oder Gebiet, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft gemacht wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
Artikel 28 Ursprungsnachweis
(1) Für jede Sendung wird eine Ursprungserklärung ausgefertigt.
(2) Eine Ursprungserklärung bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig.
(3) Eine einzige Ursprungserklärung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
Abschnitt 3
Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union
Artikel 29 Vorlage der Ursprungsnachweise
(1) Die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Ursprungserklärung. Die Ursprungserklärung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Diese Behörden können eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.
(2) Beantragt der Anmelder Begünstigungen nach diesem Beschluss, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Ursprungserklärung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als vereinfachte Anmeldung im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und wird entsprechend behandelt.
(3) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren diesen Anhang erfüllen, indem er sich insbesondere vergewissert, dass
Artikel 30 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Ursprungserklärung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(3) Einfuhren gelten als solche nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 31 Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Ursprungserklärung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass dieses Dokument sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Ursprungserklärung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 32 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Ursprungserklärungen, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungserklärungen annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 33 Verfahren für die Einfuhr von Waren in Teilsendungen
(1) Das Verfahren nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Anhangs gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.
(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, vergewissern sich, dass die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Ursprungserklärung ausgefertigt wurde.
Artikel 34 Prüfung der Ursprungserklärungen
(1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten angemessenen Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 18 dieses Anhangs nachgeprüft werden kann.
(2) Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 43 dieses Anhangs aussetzen, wenn
(3) In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben nach Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens nach Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.
Artikel 35 Ablehnung der Präferenzbehandlung
(1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen nach diesem Beschluss ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das ÜLG ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen des Beschlusses ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 43 dieses Anhangs an die zuständigen Behörden des ÜLG gerichtet haben, wenn
Titel V
Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
Artikel 36 Allgemeine Grundsätze
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzregelungen sicherzustellen, gehen die ÜLG wie folgt vor:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zusammenarbeit besteht darin, dass:
(3) Die ÜLG übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Januar 2020 eine förmliche Verpflichtungserklärung, in der sie die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zusagen.
Artikel 37 Veröffentlichungspflichten und Gewährleistung der Einhaltung
(1) Die Kommission veröffentlicht die Liste der ÜLG und das Datum, ab dem die in Artikel 39 dieses Anhangs genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission aktualisiert diese Liste, wenn ein weiteres ÜLG diese Bedingungen erfüllt.
(2) Ursprungserzeugnissen eines ÜLG wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union die Zollpräferenzbehandlung nur dann gewährt, wenn sie zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt wurden, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.
(3) Die Artikel 36 und 39 dieses Anhangs gelten erst ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem ein ÜLG
Artikel 38 Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für Erzeugnisse zu erlangen.
Abschnitt 2
Methoden der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REZ-Systems
Artikel 39 Namen und Anschrift der zuständigen Behörden der ÜLG
(1) Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die
(2) Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.
(3) Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 40 Zugangsrechte und Veröffentlichung von Daten des REX-Systems
(1) Die Kommission hat Zugang zur Abfrage aller Daten.
(2) Die zuständigen Behörden der ÜLG können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.
Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden ÜLG einen sicheren Zugang zum REX-System.
(3) Die Kommission macht folgende Daten öffentlich zugänglich:
(4) Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anlage III erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:
Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.
Artikel 41 Datenschutz im REX-System
(1) Die von den zuständigen Behörden der ÜLG im REX-System registrierten Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieses Anhangs verarbeitet.
(2) Den registrierten Ausführern werden die Informationen gemäß den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 oder Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 in der jeweils gültigen Fassung übermittelt.
Die registrierten Ausführer erhalten die Informationen nach Unterabsatz 1 durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anlage III dieses Anhangs beigefügt ist.
(3) Jede zuständige Behörde eines ÜLG, die Daten in das REX-System eingegeben hat, gilt in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten als für die Verarbeitung Verantwortlicher.
Die Kommission gilt als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung aller Daten, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.
(4) Die Rechte der registrierten Ausführer bei der Verarbeitung der in Anlage III dieses Anhangs aufgeführten Daten, die im REX-System gespeichert und in nationalen Systemen verarbeitet werden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausgeübt.
(5) Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.
(6) Die Rechte der registrierten Ausführer bei der Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausgeübt.
(7) Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.
Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.
Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche handelt. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
(8) Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte gehen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wie folgt vor:
Artikel 42 Überprüfung der Ursprungseigenschaft
(1) Um die Erfüllung der Regeln für die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden der ÜLG folgende Maßnahmen:
(2) Mit den Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b wird sichergestellt, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der ÜLG die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Ursprungserklärungen vorzulegen.
(3) Die zuständigen Behörden der ÜLG sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, und jede sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
Artikel 43 Prüfung der Ursprungserklärungen
(1) Nachträgliche Prüfungen von Ursprungserklärungen erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Anhangs haben.
Die Zollbehörden eines Mitgliedstaates geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines ÜLG zur Durchführung einer Prüfung von Ursprungserklärungen oder der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen oder von beidem gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.
Zur Stützung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Ursprungserklärung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Ursprungserklärung unrichtig sind.
Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind.
(2) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse feststellen zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden des betreffenden ÜLG zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.
Artikel 44 Prüfung der Lieferantenerklärungen
(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung gemäß Artikel 27 dieses Anhangs kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anlage VI auszustellen. Alternativ können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien zutrifft.
(4) Für Prüfungszwecke bewahren die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle erforderlichen Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang auf.
(5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.
(6) Eine auf der Grundlage einer falschen Lieferantenerklärung ausgefertigte Ursprungserklärung gilt als ungültig.
Artikel 45 Sonstige Bestimmungen
(1) Der vorliegende Abschnitt und Titel IV Abschnitt 2 gelten sinngemäß für
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels werden die Ausführer gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Union registriert.
Titel VI
Ceuta und Melilla
(1) Die Bestimmungen dieses Anhangs über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem ÜLG nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein ÜLG ausgeführte Erzeugnisse.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.
Titel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 47 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Ist die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Verfahren dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz das innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt.
___________________
1) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012 S. 1).
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen | Anlage I |
Einleitende Bemerkungen
Bemerkung 1 - Allgemeine Einführung
In dieser Anlage sind die Bedingungen festgelegt, die nach Artikel 4 dieses Anhangs zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen ÜLG gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
Bemerkung 2 -Aufbau der Liste
2.1. Die Spalten 1 und 2 bezeichnen das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis. Spalte 1 enthält die verwendete einschlägige Kapitelnummer, vierstellige Positions- oder sechsstellige Unterpositionsnummer. Spalte 2 enthält die Bezeichnung der Waren, wie sie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jeden Eintrag in Spalte 1 oder 2 sind vorbehaltlich der Anmerkung 2.4. eine oder mehrere Regeln ("ursprungsverleihende Vorgänge") in Spalte 3 aufgeführt. Diese ursprungsverleihenden Vorgänge betreffen nur Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein " ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. Wenn in Spalte 1 mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst sind oder eine Kapitelnummer angegeben wird und dementsprechend die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten ist, dann bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in Positionen des Kapitels oder in eine der in Spalte 1 zusammengefassten Positionen bzw. Unterpositionen eingereiht sind.
2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch "oder" getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen beiden Regeln wählen.
Bemerkung 3 - Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
3.1. Artikel 4 Absatz 2 dieses Anhangs über Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im ÜLG oder in der Union.
3.2. Gemäß Artikel 5 dieses Anhangs muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in jenem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
Vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Anhangs legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest; ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3. Wenn eine Regel die Formulierung "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position" verwendet, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien derselben Position und mit derselben Warenbezeichnung wie die hergestellte Ware) verwendet werden, vorbehaltlich zusätzlicher besonderer Beschränkungen, die die Regel möglicherweise enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ..." oder "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware", dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung wie die in Spalte 2 genannte haben.
3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen nicht alle verwendet werden.
3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt das nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die aufgrund ihrer Art diese Bedingung nicht erfüllen können.
Bemerkung 4 - Allgemeine Bestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse
4.1. Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet eines ÜLG angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Gebiet oder diesem Land, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.
4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z.B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.
Bemerkung 5 - Bei bestimmten Textilwaren verwendete Begriffe
5.1. Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind.
5.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wollfasern, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwollfasern der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste zur Beschreibung aller nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4. Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle, der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6 - Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die Bedingungen in Spalte 3 auf keine bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewandt, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4)
6.2. Die unter 6.1 genannte Toleranzgrenze kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind:
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen, verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Garns nicht überschreitet.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Wollgarn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder eine Mischung dieses beiden Garne verwendet werden, solange ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Gewebes nicht überschreitet.
Beispiel:
Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für "Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen".
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für "Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist".
Bemerkung 7 - Andere Toleranzen für bestimmte Textilwaren
7.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so dürfen Spinnstoffe, welche die Regel in Spalte 3 der Liste für die betreffende Konfektionsware nicht erfüllen, dennoch verwendet werden, solange sie in einer anderen Position eingereiht sind als das Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt das nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 8 - Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27
8.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:
8.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
8.3. Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
weiter . |
(Stand: 14.10.2021)
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