umwelt-online: EBeschluss 2013/755/EU über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union - ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (3)
zurück |
Liste der Erzeugnisse und Be- der Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen
HS-Position | Beschreibung des Erzeugnisses | Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen) |
1. | 2. | 3. |
Kapitel 1 | Lebende Tiere | Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
Kapitel 2 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ausgenommen: | Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
0304 | Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
0305 | Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 0307 | Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 4 | Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier, natürlicher Honig, genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem
|
ex Kapitel 5 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 0511 91 | Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch | Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Waren pflanzlichen Ursprungs; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 7 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 8 | Genießbare Früchte und Nüsse Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen | Herstellen, bei dem
|
Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 10 | Getreide | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 11 | Müllereierzeugnisse, Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen, ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 | Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Kapitel 13 | Schellack Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 1 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 14 | Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 15 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Erzeugnisse ihrer Spaltung, genießbare verarbeitete Fette, Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware |
1501 bis 1504 | Schweine- und Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, Fette von Fischen usw. | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
1505, 1506 und 1520 | Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert; Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1509 und 1510 | Olivenöl und seine Fraktionen | Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
1516 und 1517 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet
Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Kapitel 16 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | Herstellen
|
ex Kapitel 17 | Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
|
Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
|
Kapitel 19 | Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
|
ex Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 1 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2002 und 2003 | Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
|
Kapitel 22 | Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und der Positionen 2207 und 2208, bei dem
|
ex Kapitel 23 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
ex 2302
ex 2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
|
ex Kapitel 24 | Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 % des Gesamtgewichts der Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
2401 | Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle | Aller unverarbeitete Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Position 2403, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 50 % des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 nicht überschreitet |
ex Kapitel 25 | Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
Kapitel 26 | Erze sowie Schlacken und Aschen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
ex Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 2707 | Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2
oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 3
oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 3
oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2712 | Vaselin, Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 3
oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2
oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 2905 | Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2905 43; 2905 44; 2905 45 |
Mannit D-Glucitol (Sorbit) Glycerin | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 30 | Pharmazeutische Erzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 31 | Düngemittel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 33 | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen,, Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 35 | Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe, pyrotechnische Artikel, Zündhölzer, Zündmetall-Legierungen, leicht entzündliche Stoffe | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3824 60 | Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 3907 |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 4
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
ex Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
4012 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen; Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: | |
|
Runderneuern von gebrauchten Reifen | |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 oder 4012
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
|
ex Kapitel 41 | Rohe Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
4101 bis 4103 | Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 Buchstaben b oder c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
4104 bis 4106 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet | Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91
oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
4107, 4112 und 4113 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden |
Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
4301 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Positionen 4101, 4102 oder 4103 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 4302 | Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: | |
|
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |
|
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |
4303 | Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
ex Kapitel 44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
ex 4408 | Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
ex 4410 bis ex 4413 | Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke | Friesen oder Profilieren |
ex 4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
ex 4418 |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln ("shingles" und "shakes") verwendet werden. |
|
Friesen oder Profilieren | |
ex 4421 | Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
Kapitel 45 | Kork und Korkwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 46 | Flechtwaren und Korbmacherwaren, aus Stroh, esparto oder anderen Flechtstoffen; Flechtwaren und Korbmacherwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 47 | Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 48 | Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 49 | Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 50 | Seide, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
ex 5003 | Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt | Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
5004 bis ex 5006 | Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen 5 |
5007 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5 |
ex Kapitel 51 | Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
5106 bis 5110 | Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5 |
5111 bis 5113 | Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5 |
ex Kapitel 52 | Baumwolle, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
5204 bis 5207 | Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5 |
5208 bis 5212 | Gewebe aus Baumwolle: | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5 |
ex Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
5306 bis 5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5 |
5309 bis 5311 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5 |
5401 bis 5406 | Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen ODER Spinnen von natürlichen Fasern17 |
5407 und 5408 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Zwirnen oder Texturieren mit Weben, vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5 |
5501 bis 5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | Extrudieren von Chemiefasern |
5508 bis 5511 | Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5 |
5512 bis 5516 | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5 |
ex Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern
oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken 5 |
5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: | |
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung,
allerdings gilt Folgendes:
bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, können verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet oder Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern 5 |
|
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung
oder Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern 5 |
|
5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
5604 | Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Positionen404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: | |
|
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen | |
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern17 | |
5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Positionen 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern 5 |
5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; Maschengarne | Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
oder Spinnen mit Beflocken oder Beflocken mit Färben 5 |
Kapitel 57 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Or Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln 5 Allerdings gilt Folgendes:
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
ex Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5 |
5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei | Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten
oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken |
5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: | |
|
Weben | |
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben | |
5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 | Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten | Weben mit Färben oder mit Beschichten 5 |
5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: | |
|
Weben mit Färben oder mit Beschichten | |
|
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5: |
|
5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: | |
|
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken
oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken 5 |
|
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben | |
|
Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben |
|
5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen | Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten
oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: | |
|
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe | |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | |
5909 bis 5911 | Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen: | |
|
Weben | |
|
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Es dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden:
|
|
|
Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben 5
oder Weben mit Färben oder mit Beschichten |
|
Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke | Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken
oder Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 61 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: | |
|
Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) 5 7 | |
|
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) 5 |
|
ex Kapitel 62 | Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: | Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder
Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5 7 |
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt | Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7 |
ex 6210 und ex 6216 | Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder
Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 7 |
ex 6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken | |
|
Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) 5 7 | |
|
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) 5 |
|
6213 und 6214 | Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren | |
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7 oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5 7 |
|
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder
Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5 7 |
|
6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: | |
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7 |
|
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder
Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)7 |
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet | |
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 7 | |
ex Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
6301 bis 6304 | Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: | |
|
Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 5 | |
|
||
|
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 7
oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7 |
|
|
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) | |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 5 |
6306 | Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: | |
|
Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadelstanzen | |
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 5 7
oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet |
ex Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6406 | Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
ex Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 6803 | Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer | Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
ex 6812 | Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 6814 | Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen | Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
Kapitel 69 | Keramische Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 70 | Glas und Glaswaren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
7006 | Glas der Positionen 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht | |
|
Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 | |
|
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 | |
7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
7106, 7108 und 7110 | Edelmetalle: | |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110
oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Positionen 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
|
|
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform | |
ex 7107, ex 7109 und ex 7111 | Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug | Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
7117 | Fantasieschmuck | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 72 | Eisen und Stahl, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
7207 | Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206 |
7208 bis 7216 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207 |
7217 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
7218 91 und 7218 99 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10 |
7219 bis 7222 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218 |
7223 | Draht aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
7224 90 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7224 10 |
7225 bis 7228 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Positionen 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
7229 | Draht aus anderem legierten Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
ex Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
ex 7301 | Spundwanderzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
7304, 7305 und 7306 | Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224 |
ex 7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl | Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
ex 7315 | Gleitschutzketten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
7601 | Aluminium in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
7607 | Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 7606 |
Kapitel 77 | Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System | |
ex Kapitel 78 | Blei und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
7801 | Blei in Rohform: | |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden | |
Kapitel 79 | Zink und Waren daraus: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 82 | Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8206 | Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
8211 | Messer (ausgenommen: Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
8214 | Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
8215 | Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
ex Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 8302 | Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 8306 | Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8401 | Kernreaktoren; Nicht bestrahlte Brennstoffelemente, für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8427 | Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8501, 8502 | Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8503
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8513 | Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8519 | Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 8522
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8523 | Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte | Herstellen aus Vormaterialien jeder HS-Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und der Position 8529
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8526 | Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte | Herstellen aus Vormaterialien jeder HS-Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und der Position 8529
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert | Herstellen aus Vormaterialien jeder HS-Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und der Position 8529
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät | Herstellen aus Vormaterialien jeder HS-Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und der Position 8529
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8535 bis 8537 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung | Herstellen aus Vormaterialien jeder HS-Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und der Position 8538.
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8540 11 und 8540 12 | Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8542 31 bis 8542 33 und 8542 39 | Monolithische integrierte Schaltungen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden |
8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8546 | Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen: Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8548 | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8711 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, sowie Teile davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 8804 | Rotierende Fallschirme | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 90 | Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
9002 | Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9033 | Teile und Zubehör (in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 91 | Uhrmacherwaren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 93 | Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 94 | Möbel; medizinischchirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 9506 | Golfschläger und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
ex Kapitel 96 | Verschiedene Waren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
9601 und 9602 | Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren);
Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
9603 | Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe für Bürstenwaren Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
9605 | Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung | Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet |
9606 | Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge | Herstellen
|
9608 | Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden |
9612 | Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln | Herstellen
|
9613 20 | Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar | Herstellen, bei dem der Gesamtwert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet |
9614 | Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
1) Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
2) Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt. 3) Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 8.2 aufgeführt. 4) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt. 5) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6. 6) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. 7) Siehe Einleitende Bemerkung 7. 8) SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. |
_____________
1) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung | Anlage II |
1. Handelsübliche Bezeichnung des Enderzeugnisses
1.1 Zolleinreihung (HS-Code) 2. Handelsübliche Bezeichnung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 2.1 Einreihung (HS-Code) 3. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Union (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Einheit) 4. Wert der Erzeugnisse 5. Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 6. Ursprung der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 7. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Enderzeugnis nicht erfüllt werden kann 8. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung
9. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahmeregelung 10. Angaben über das Unternehmen
|
Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer | Anlage III |
zum Zweck der Registrierung der Ausführer in den ÜLG im Rahmen der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat, Kontaktdaten, Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter): |
2. Zusätzliche Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, wenn vorhanden (fakultativ): |
3. Angabe, ob die Haupttätigkeit aus Erzeugung oder Handel besteht: |
4. Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als zwanzig HS-Positionen fallen): |
5. Verpflichtung des Ausführers
Der Unterzeichner
Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung 1 |
6. Nach entsprechender Information vorab erteilte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website
Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichner akzeptiert die Veröffentlichung dieser Angaben auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Behörden widerrufen. ____________________________________________________ Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung 1 |
7. Von der zuständigen Behörde auszufüllendes Feld
Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert: Registriernummer: ... Datum der Registrierung ... Datum, ab dem die Registrierung gilt: ... Unterschrift und Stempel 1 ... |
Informationshinweis
zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten im System 1) Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, findet die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Anwendung. Führen die zuständigen Behörden eines ÜLG die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 durch, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, die in diesem Antrag enthalten sind, um ein registrierter Ausführer zu werden. 2) Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Registrierung als Exporteur werden für die Zwecke des Beschlussess 2013/755/EU des Rates 4 verarbeitet. Die in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften bilden die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer. 3) Die zuständige Behörde des ÜLG, in dem der Antrag gestellt wurde, ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten im REX-System. Eine Liste der zuständigen Behörden der ÜLG ist auf der Website der Kommission abrufbar. 4) Der Zugang zu allen Daten dieses Antrags wird den Benutzern in der Kommission, den zuständigen Behörden der ÜLG und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten über eine Benutzerkennung und ein Kennwort gewährt. 5) Die zuständigen Behörden der ÜLG belassen die Daten über eine gestrichene Registrierung für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren im REX-System. Dieser Zeitraum beginnt am Ende des Jahres, in dem die Registrierung gestrichen wurde. 6. Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten, die über das REX-System verarbeitet werden, und gegebenenfalls das Recht, Daten gemäß der Verordnungen (EU) 2018/1725 oder (EU) 2016/679 in der jeweils gültigen Fassung zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden - dem Bedarf entsprechend - den für die Registrierung zuständigen Behörden der begünstigten Länder übermittelt und von ihnen bearbeitet. Hat ein registrierter Ausführer bei der Kommission die Ausübung dieses Rechts beantragt, so leitet die Kommission den Antrag an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes weiter. Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte nicht bei dem für die Daten Verantwortlichen durchsetzen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission, die als Verantwortliche für die Daten agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. 7. Beschwerden können an die zuständige nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Beschwerden, die die Verarbeitung von Daten durch die Kommission betreffen, sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/). |
1) Erfolgen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer oder andere Formen des Informationsaustauschs zwischen den registrierten Ausführern und den zuständigen Behörden der ÜLGmit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung, so wird die Unterschrift und der Stempel in den Feldern 5, 6 und 7 durch eine elektronische Authentifizierung ersetzt."
2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39). 3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Allgemeine Datenschutzverordnung) (ABL. L 119 vom 04.05.2016 S. 1). 4) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss) (ABl. L 344 vom 19.12.2013 S. 1). |
Ursprungserklärung | Anlage IV |
Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen
Französische Fassung
L'exportateur (Numéro d'exportateur enregistré - excepté lorsque la valeur des produits originaires contenus dans l'envoi est inférieure à EUR 10.000 1) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... 2 au sens des règles d'origine de la Décision d'association des pays et territoires d'outremer et que le critère d'origine satisfait est ... ... 3
Englische Fassung
The exporter (Number of Registered Exporter - unless the value of the consigned originating products does not exceed EUR 10.000 1) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin 2 according to rules of origin of the Decision on the association of the overseas countries and territories and that the origin criterion met is ... ... 3
______________
1) Ersetzt die Ursprungserklärung eine andere Erklärung, muss der anschließende Besitzer der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift mit dem Hinweis "acting on the basis of the statement on origin made out by [name and full address of the exporter in the OCT], registered under the following number [ Number of Registered Exporter in the OCT]" angeben.
2) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 46 dieses Anhangs, so hat der Ausführer diese Erzeugnisse auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar durch die Kurzbezeichnung "CM" anzuzeigen.
3) Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "P"; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "W", gefolgt von der vierstelligen Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren ("Harmonisiertes System") des ausgeführten Erzeugnisses (z.B."W" 9618). Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:
bei Kumulierung mit einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel 10 dieses Anhangs geschlossen hat: "extended cumulation with country [ Name des Landes]" bzw."cumul étendu avec le pays [ Name des Landes]".
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft | Anlage V |
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren ... 1 | ||
in ... hergestellt wurden. 2 | ||
und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren eines WPA, ÜLG oder der Europäischen Union gelten: | ||
... 3 | ... 4 | ... 5 |
... | ||
... | ||
... 6 | ||
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. | ||
... 7 | ... 8 | |
Fußnote | ||
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. | ||
1)
|
||
2) Europäische Union, Mitgliedstaat, WPA-Land oder ÜLG. | ||
3) Warenbezeichnung in allen Fällen. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann. | ||
4) Zollwert, falls erforderlich. | ||
5) Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland "Drittland" anzugeben. | ||
6) Zusatz "und in [der Europäischen Union] [ Mitgliedstaat] [WPA-Land] [ÜLG] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: ...", mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich. | ||
7) Ort und Datum Für eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 dieses Anhangs wird folgender Satz angefügt:
Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: ... bis ... |
||
8) Name und Stellung in der Firma. | ||
9) Unterzeichnung |
Auskunftsblatt | Anlage VI |
1. Lieferant 1 | Auskunftsblatt für den Präferenzverkehr zwischen Europäische Union Und die ÜLG |
||
2. Empfänger 1 | |||
3. Be- oder Verarbeiter 1 | 4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist | ||
6. Einfuhrzollstelle 1 | 5. Für Eintragungen der Zollbehörden | ||
7. Einfuhrdokument 2 | |||
Art/Muster ............... Nr. ..................... | |||
Serie: ... | |||
Datum ... | |||
Waren | |||
8. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke | 9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Nummer der Position/Unterposition (HS-Code) |
10. Menge 1 | |
11. Wert 4 | |||
Verwendete eingeführte Materialien | |||
12. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Nummer der Position/Unterposition (HS-Code) |
13. Herkunftsland | 14. Menge 3 | 15. Wert 2 5 |
16. Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung | |||
17. Bemerkungen | |||
18. Sichtvermerk der Zollbehörde | 19. Erklärung des Lieferanten | ||
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt: | Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben auf diesem Auskunftsblatt richtig sind. | ||
Dokument ... | |||
Art/Muster ................. Nr. ................. | |||
Zollstelle ... | |||
Datum ... | ... | ... | |
(Ort) | (Datum) | ||
Amtlicher Stempel | |||
... | ... | ||
(Unterschrift) | (Unterschrift) | ||
(1)(2)(3)(4)(5) Anmerkungen auf der Rückseite. |
Antrag auf Prüfung | Ergebnis der Nachprüfung |
Der unterzeichnete Zollbeamte ersucht um Prüfung dieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit. | Die Nachprüfung hat ergeben, dass dieses Auskunftsblatt |
|
|
... | ... |
(Ort und Datum) | (Ort und Datum) |
Amtlicher Stempel | Amtlicher Stempel |
... | ... |
(Unterschrift des Beamten) | (Unterschrift des Beamten) |
*) Nicht Zutreffendes streichen. | |
Anmerkungen
1) Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens. 2) Ausfüllung freigestellt. 3) kg, hl, m3 oder andere Maßeinheit. 4) Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Das gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchswert haben. 5) Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben. |
Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen | Anhang VII |
Artikel 1 Grundsätze für die Rücknahme von Präferenzen
(1) Die in Artikel 43 dieses Beschlusses vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden bei
(2) Die in Absatz 1 genannte Verwaltungszusammenarbeit erfordert unter anderem, dass ein ÜLG
Artikel 2 Rücknahme der Präferenzbehandlung
(1) Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst
Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss darüber.
(2) Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme im Anschluss an die Unterrichtung des in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschusses aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Rücknahme der Präferenzen oder ihre Verlängerung oder Aussetzung rechtfertigen können.
Artikel 3 Ausschussverfahren
(1) Für die Umsetzung des Artikels 2 des vorliegenden Anhangs wird die Kommission von dem in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Schutz- und Überwachungsmaßnahmen | Anhang VIII |
Artikel 1 Begriffsbestimmungen für Überwachungs- und Schutzmaßnahmen
Im Sinne der Artikel 2 bis 10 über Schutz- und Überwachungsmaßnahmen gilt Folgendes:
Artikel 2 Grundsätze für die Schutzmaßnahmen
(1) Wird ein in Artikel 43 dieses Beschlusses genanntes Ursprungserzeugnis eines ÜLG in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, welche die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen getroffen werden.
(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 sind vorzugsweise die Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziierung mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen. Sie dürfen die Rücknahme der durch den vorliegenden Beschluss gewährten Präferenzen nicht überschreiten.
(3) Bei der Einführung oder Änderung von Schutzmaßnahmen wird den Interessen der betroffenen ÜLG besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Artikel 3 Einleitung eines Verfahrens
(1) Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten.
(2) Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Unionsherstellern handelt, eingeleitet oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat Beweise dafür zu enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
(3) Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 eingeleitet. Falls eine Untersuchung eingeleitet wird, enthält die Bekanntmachung alle notwendigen Einzelheiten bezüglich des Verfahrens und der Fristen, einschließlich der Möglichkeit einer Anrufung des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission.
(4) Die Regeln und Verfahren für die Durchführung der Untersuchung sind in Artikel 4 dieses Anhangs festgelegt.
(5) Wenn die Behörden des ÜLG dies wünschen, so wird unbeschadet der in diesem Artikel genannten Fristen eine trilaterale Konsultation nach Artikel 14 dieses Beschlusses einberufen. Die Ergebnisse der trilateralen Konsultation werden dem beratenden Ausschuss übermittelt.
Artikel 4 Untersuchungen
(1) Nach Einleitung des Verfahrens beginnt die Kommission eine Untersuchung. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Informationen auffordern; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9, werden sie den in Absatz 8 genannten nicht vertraulichen Unterlagen beigefügt.
(3) Die Untersuchung wird innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
(4) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 genannten Kriterien zu treffen, und überprüft sie, soweit sie dies für angemessen erachtet.
(5) Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für den Inlandsmarktanteil, Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann auch weitere relevante Faktoren berücksichtigen.
(6) Die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist geäußert haben, sowie Vertreter der ÜLG können auf schriftlichen Antrag alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und soweit sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Anscheinsbeweise stützen.
(7) Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.
(8) Die Kommission hört die betroffenen Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt haben und nachweisen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört die betroffenen Parteien mehrfach, falls besondere Gründe für weitere Anhörungen sprechen.
(9) Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.
(10) Die Kommission notifiziert dem betroffenen ÜLG schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.
Artikel 5 Vorherige Überwachungsmaßnahmen
(1) Die in Artikel 43 dieses Beschlusses genannten Ursprungserzeugnisse der ÜLG können Gegenstand einer besonderen Überwachung sein.
(2) Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 des vorliegenden Anhangs beschlossen.
(3) Vorherige Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten sie am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach Einführung der Maßnahmen folgt, außer Kraft.
(4) Die Kommission und die zuständigen Behörden der ÜLG stellen die Wirksamkeit dieser Überwachung sicher, indem sie die in den Anhängen VI und VII festgelegten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anwenden.
Artikel 6 Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen
(1) In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/ oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 des vorliegenden Anhangs erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 des vorliegenden Anhangs vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit.
(2) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle automatisch zurückerstattet.
Artikel 7 Einführung endgültiger Maßnahmen
(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.
(2) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des in Artikel 4 des vorliegenden Anhangs genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit.
Artikel 8 Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen
(1) Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 2 verlängert.
(2) Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um ernste Schwierigkeiten zu vermeiden oder wiedergutzumachen.
(3) Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 2 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist.
(4) Die Einleitung einer Untersuchung wird nach Maßgabe des Artikels 4 bekanntgemacht und die Schutzmaßnahme bleibt in Kraft bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Die Untersuchung und ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gemäß den Artikeln 6 und 7.
Artikel 9 Vertraulichkeit
(1) Die aufgrund dieses Beschlusses erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Weder vertrauliche Informationen noch Informationen, die unter dem Siegel der Vertraulichkeit aufgrund dieses Beschlusses mitgeteilt wurden, werden weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.
(2) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Besteht der Auskunftgeber darauf, dass die Information weder veröffentlicht noch in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt wird, und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung ungerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.
(3) Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
(4) Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Behörden der Union auf allgemeine Informationen Bezug nehmen, insbesondere auf die Gründe für die nach diesem Beschluss erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Artikel 10 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates 1 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
____
1) Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2009 S. 1).
ENDE |
(Stand: 14.10.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion