Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission vom 2. Juli 2014 mit Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4191)

(ABl. Nr. L 196 vom 03.07.2014 S. 21;
Beschl. (EU) 2016/715 - ABl. Nr. L 125 vom::13.05.2016 S. 16aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.06.2016 gem. Art. 20 des Beschl.'es (EU) 2016/715

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist in Anhang II Teil a Abschnitt I Buchstabe c Nummer 11 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt, dessen Auftreten nirgends in der Union festgestellt wurde. Seit der Genehmigung eines neuen Codes für die Pilznomenklatur durch den Internationalen Botanischen Kongress wird dieser Organismus seit 2011 unter der Bezeichnung Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (im Folgenden: "der spezifizierte Organismus") geführt.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") veröffentlichte am 21. Februar 2014 eine Schädlingsrisikobewertung 2 zum spezifizierten Organismus. Aufgrund dieser Schädlingsrisikobewertung wird der Schluss gezogen, dass die Anforderungen hinsichtlich des spezifizierten Organismus in der Richtlinie 2000/29/EG bei der Einfuhr in die Union von Zitrusfrüchten, die von Feldern außerhalb eines Gebiets stammen, das als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt ist, nicht ausreichen, um die Union vor der Einschleppung dieses Organismus zu schützen. Aufgrund der in den vergangenen Jahren wiederholt hohen Anzahl an Beanstandungen von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Südafrika, die mit dem spezifizierten Organismus befallen waren, müssen unverzüglich strengere Maßnahmen getroffen werden, um die Union besser gegen die Einschleppung dieses Organismus zu schützen. Da viele dieser Beanstandungen Früchte von Citrus sinensis (L.) Osbeck "Valencia" betrafen, sollten diese zusätzlich zu den für alle Zitrusfrüchte geltenden Maßnahmen auf latente Infektion getestet werden.

(3) Die Wahrscheinlichkeit, dass der spezifizierte Organismus durch die Einfuhr von Früchten von Citrus latifolia Tanaka in die Union eingeschleppt wird, wird von der Behörde dagegen als sehr gering eingestuft. Daher sollte Citrus latifolia Tanaka von den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ausgenommen werden.

(4) Bei Beanstandungen von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Südafrika, die mit dem spezifizierten Organismus infiziert sind, wird die Kommission bewerten, ob das Eintreffen infizierter Früchte auf Versäumnisse in den Verfahren Südafrikas zur amtlichen Überwachung und Bescheinigung zurückzuführen ist. Kommt es innerhalb eines Jahres wiederholt zu Beanstandungen, die auf Versäumnisse bei den Überwachungs- und Bescheinigungsverfahren zurückzuführen sind, so wird die Kommission den vorliegenden Beschluss überarbeiten, bevor die sechste Beanstandung gemeldet wird.

(5) Aus Gründen der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2013/754/EU der Kommission 3 aufgehoben werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten ab dem 24. Juli 2014 gelten, damit die Unternehmer genug Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen haben.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Einfuhr von Zitrusfrüchten in die Union

Unbeschadet des Anhangs IV Teil a Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 der Richtlinie 2000/29/EG und abweichend von dessen Nummer 16.4 Buchstaben c und d dürfen Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Südafrika (im Folgenden "die spezifizierten Früchte") nur in die Union eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs des vorliegenden Beschlusses genügen.

Artikel 2 Berichterstattungspflichten

Die einführenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember jedes Jahres einen Bericht mit Informationen über die während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäß diesem Beschluss eingeführten Mengen an den spezifizierten Früchten vor. Dieser Bericht umfasst auch die Ergebnisse der in Nummer 2 des Anhangs genannten Kontrollen.

Artikel 3 Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und Südafrika einen bestätigten Nachweis des spezifizierten Organismus unverzüglich mit.

Artikel 4 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2013/754/EU wird aufgehoben.

Artikel 5 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 24. Juli 2014.

Artikel 6 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 2014

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) EFSa PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2014. Scientific Opinion on the risk of Phyllosticta citricarpa (Guignardia citricarpa) for the EU territory with identification and evaluation of risk reduction options. EFSa Journal 2014;12(2):3557, 243 pp. doi:10.2903/j.efsa.2014.3557.

3) Durchführungsbeschluss 2013/754/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 über Maßnahmen hinsichtlich Südafrikas zur Verhinderung der Einschleppung von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in die Union und seiner Ausbreitung in der Union (ABl. Nr. L 334 vom 13.12.2013 S. 44).

.

  Anforderungen an die Einfuhr der spezifizierten Früchte gemäss Artikel 1 Anhang

1. Anforderungen hinsichtlich der spezifizierten Früchte

1.1. Mit den spezifizierten Früchten ist ein Gesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Überschrift "Zusätzliche Erklärung" folgende Erklärungen enthält:

  1. Die spezifizierten Früchte stammen von einem Erzeugungsfeld, das zum richtigen Zeitpunkt seit Beginn des letzten Vegetationszyklus gegen den spezifizierten Organismus behandelt wurde;
  2. in dem Erzeugungsfeld wurde während der Anbausaison eine amtliche Inspektion durchgeführt, bei der seit Beginn des letzten Vegetationszyklus keine Symptome des spezifizierten Organismus bei der spezifizierten Frucht festgestellt wurden;
  3. zwischen Eintreffen und Verpackung in den Verpackungseinrichtungen wurde eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen, und zwar nach Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen des spezifizierten Organismus; alle beprobten Früchte mit Symptomen wurden untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus eingestuft.

1.2. Bei Citrus sinensis (L.) Osbeck "Valencia" muss das Gesundheitszeugnis unter der Überschrift "Zusätzliche Erklärung" auch die Erklärung enthalten, dass eine Probe je 30 Tonnen oder eines Teils davon auf latente Infektion getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus eingestuft wurde.

1.3. Die vollständige Verfolgbarkeit der spezifizierten Früchte ist in folgender Weise sicherzustellen:

  1. Das Erzeugungsfeld, die Verpackungseinrichtungen, Exporteure und alle sonstigen mit der Handhabung der spezifizierten Früchte befassten Unternehmer sind amtlich für diesen Zweck zu registrieren;
  2. es sind ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufzubewahren;
  3. mit den spezifizierten Früchten sind während der gesamten Verbringung vom Erzeugungsfeld bis zum Ort der Ausfuhr in die Union im Rahmen eines Dokumentationssystems, durch das Südafrika der Kommission Informationen zur Verfügung stellt, Dokumente mitzuführen, die unter Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation Südafrikas ausgestellt wurden.

2. Anforderungen hinsichtlich Kontrollen innerhalb der Union

2.1. Die spezifizierten Früchte sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort, der gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 1 festgelegt wurde, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen des spezifizierten Organismus.

2.2. Wenn bei den Kontrollen gemäß Nummer 2.1 Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt werden, ist das Vorhandensein des spezifizierten Organismus durch Untersuchung der Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen. Wird das Vorhandensein des spezifizierten Organismus bestätigt, wird die Partie, der die Probe entnommen wurde, einer der folgenden Maßnahmen unterzogen:

  1. Verweigerung des Eingangs in die Union;
  2. Vernichtung auf anderem Wege als durch Verarbeitung.

______
1) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABL L 313 vom 12.10.2004 S. 16).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion