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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/397/EU der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Difethialon und Difenacoum zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 186 vom 26.06.2014 S. 111;
VO (EU) 2017/1379 - ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2017 S. 27aufgehoben)



aufgehoben zum 15.08.2017 gem. Art. 2 des Beschl.'es (EU) 2017/1379

Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Liste - Zwecks Aufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Difethialon und Difenacoum sind zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen und gelten vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der Richtlinie gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Ihre Genehmigung läuft am 31. Oktober 2014 bzw. am 31. März 2015 ab. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung dieser beiden Wirkstoffe eingereicht.

(3) Wegen der identifizierten Risiken und Merkmale der Wirkstoffe Difethialon und Difenacoum, die dafür verantwortlich sind, dass diese potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend sind, ist die Erneuerung ihrer Genehmigung an die Bewertung eines alternativen Wirkstoffs oder alternativer Wirkstoffe geknüpft. Darüber hinaus darf die Genehmigung dieser Wirkstoffe wegen dieser Eigenschaften nur dann erneuert werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie mindestens eine der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen.

(4) Die Kommission hat eine Studie zu den bei gerinnungshemmenden Rodentiziden anwendbaren Risikominderungsmaßnahmen eingeleitet, um Maßnahmen vorschlagen zu können, die am besten zur Minderung der mit den Eigenschaften dieser Wirkstoffe verbundenen Risiken geeignet sind.

(5) Diese Studie läuft zurzeit noch, und denjenigen, die die Erneuerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe beantragen, sollte die Möglichkeit gegeben werden, in ihrem Antrag auf die Schlussfolgerungen der Studie einzugehen. Außerdem sollten die Schlussfolgerungen bei der Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung aller gerinnungshemmenden Rodentizide berücksichtigt werden.

(6) Um die Risiken und Vorteile aller gerinnungshemmenden Rodentizide sowie der anzuwendenden Risikominderungsmaßnahmen leichter beurteilen und vergleichen zu können, sollten Difethialon und Difenacoum erst dann bewertet werden, wenn der letzte Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für das letzte gerinnungshemmende Rodentizid eingereicht ist. Es wird davon ausgegangen, dass Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die letzten gerinnungshemmenden Rodentizide, nämlich für Brodifacoum, Warfarin und Warfarin-Natrium, bis zum 31. Juli 2015 eingereicht werden.

(7) Aus Gründen, auf die die Antragsteller keinen Einfluss haben, wird die Genehmigung von Difethialon und Difenacoum daher wahrscheinlich ablaufen, bevor eine Entscheidung über ihre Erneuerung getroffen werden kann. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum dieser Wirkstoffe um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit die Anträge geprüft werden können.

(8) Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung sollten diese Stoffe vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt bleiben.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Difethialon und Difenacoum zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 wird auf den 30. Juni 2018 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Juni 2014

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).


ENDE

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