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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1379 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für Difenacoum als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2017 S. 27)
Hebt den Beschl. 2014/397/EU auf
Anm. d. Red.: s. Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)
Liste - Zwecks Aufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Wirkstoff Difenacoum wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Rodentizid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 genehmigt.
(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde bei der Europäischen Chemikalienagentur (die "Agentur") ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den genannten Wirkstoff gestellt. Die zuständige Behörde Finnlands hat den Antrag als bewertende zuständige Behörde bewertet.
(3) Am 24. März 2016 legte die bewertende zuständige Behörde der Agentur ihre Empfehlung zur Erneuerung der Genehmigung für Difenacoum vor.
(4) Am 16. Juni 2016 gab der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur 2 ab, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.
(5) Der genannten Stellungnahme zufolge erfüllt Difenacoum die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B. Der Stoff erfüllt ebenfalls die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für die Einstufung als sehr persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff. Damit treffen auf Difenacoum die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu.
(6) Die Verwendung von Difenacoum enthaltenden Produkten wirft ferner Bedenken im Hinblick auf Fälle von Primär- und Sekundärvergiftung auf, auch wenn restriktive Risikomanagementmaßnahmen ergriffen werden, sodass Difenacoum auch die Kriterien für die Einstufung als zu ersetzender Wirkstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
(7) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf die Genehmigung für Wirkstoffe, auf die die Ausschlusskriterien zutreffen, nur dann erneuert werden, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung weiterhin erfüllt wird, die in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt sind.
(8) Die Behörde organisierte gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine öffentliche Konsultation, um einschlägige Informationen zu Difenacoum einzuholen, einschließlich Angaben über verfügbare Ersatzstoffe.
(9) Die Kommission hat auch eine spezifische öffentliche Konsultation durchgeführt, um Informationen dazu einzuholen, ob die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung erfüllt waren. Die im Rahmen der genannten Konsultation eingegangenen Beiträge wurden von der Kommission veröffentlicht.
(10) Die Beiträge aus den beiden genannten öffentlichen Konsultationen sowie die Informationen über verfügbare Alternativen zu gerinnungshemmenden Rodentiziden aus Anhang 1 des Berichts der Kommission über Risikominderungsmaßnahmen bei gerinnungshemmenden Rodentiziden 5 wurden im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte mit den Mitgliedstaaten erörtert.
(Stand: 11.03.2019)
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