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Regelwerk, EU 2014, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2014/363/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/742/EG über Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3838)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 177 vom 17.06.2014 S. 60)



Hinweis: s. Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Luft-/Sole-/Wasser-Wasser-Wärmepumpen, die mit Wasser betriebene Zentralheizungsanlagen mit Wärme versorgen, fallen in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2014/314/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für wasserbetriebene Heizgeräte 2.

(2) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen 3 endet am 31. Oktober 2014.

(3) Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, in der genannten Entscheidung festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen. Angesichts der verschiedenen Stadien der Überprüfung dieser Entscheidung empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2016 verlängert werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses.

(5) Die Entscheidung 2007/742/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/742/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Produktgruppe 'Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen' umfasst keine Wärmepumpen,

  1. die lediglich Warmwasser für den sanitären Gebrauch liefern;
  2. die lediglich einem Gebäude Wärme entziehen und diese in die Luft, den Boden oder Wasser leiten und so Räume kühlen;
  3. die mit Wasser betriebene Zentralheizungsanlagen mit Wärme versorgen."

2. In Artikel 4 wird "31. Oktober 2014" ersetzt durch "31. Dezember 2016".

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2014

1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 83.

3) ABl. Nr. L 301 vom 20.11.2007 S. 14.


ENDE

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