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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 100 vom 03.04.2014 S. 1)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 21a Absatz 3.
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei Finanzkonglomeraten mit signifikantem Bank- oder Wertpapier- und Versicherungsgeschäft sollten die Mehrfachverwendung von Elementen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats in die Eigenmittelberechnung einbezogen werden können, d. h. die Mehrfachbelegung, sowie jede unangemessene gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung ausgeschlossen werden, um ein genaues Bild von der Verfügbarkeit der Eigenmittel des Konglomerats zur Absorbierung von Verlusten zu vermitteln und auf Ebene des Finanzkonglomerats eine angemessene Eigenkapitalausstattung sicherzustellen.
(2) Es gilt sicherzustellen, dass die über die branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen hinausgehenden Eigenmittel auf Konglomeratsebene nur dann in die Berechnung einbezogen werden, wenn es keine Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen Unternehmen des Konglomerats gibt, und zwar auch dann nicht, wenn diese unterschiedlichen Branchen angehören.
(3) Ein Finanzkonglomerat sollte Eigenmittel, die über die branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen hinausgehen, nur dann in die Berechnung seiner Eigenmittel einbeziehen, wenn diese innerhalb des Konglomerats von Unternehmen zu Unternehmen übertragen werden können.
(4) Angemessene Vorschriften sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass branchenspezifische Eigenmittelanforderungen auf die Deckung der in der jeweiligen Branche bestehenden Risiken und nicht auf die Deckung von Risiken außerhalb dieser Branche abstellen.
(5) Um eine konsistente Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung zu gewährleisten, sollten die branchenspezifischen Anforderungen, die auch die diesbezüglichen Solvabilitätsanforderungen einschließen, aufgelistet werden. Von diesen Anforderungen unberührt bleiben sollten die Branchenvorschriften, in denen geregelt ist, welche Maßnahmen bei einem Verstoß gegen die branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen zu treffen sind. Insbesondere sollten sich für den Fall, dass auf Ebene eines Finanzkonglomerats ein Defizit auftritt, weil die in Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgesehene kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt wird, die notwendigen Maßnahmen auf die in diesem Kapitel dargelegten Maßnahmen stützen.
(6) Bei der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für ein Finanzkonglomerat sollte für nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen des Finanzkonglomerats sowohl eine fiktive Solvabilitätsanforderung als auch eine fiktive Eigenmittelausstattung ermittelt werden.
(Stand: 17.11.2020)
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