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Regelwerk, EU 2014, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2014/314/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3452)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 83, ber. L 298 S. 62)



Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebenszeit geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für Produktgruppen spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen.

(3) Die Kommission hat einen vorläufigen Bericht über die technischen, ökologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Produktgruppe "Warmwasser-Heizgeräte", wie sie typischerweise in der Europäischen Union verwendet werden, verfasst und für Anmerkungen öffentlich zugänglich gemacht. Die Studie, auf der dieser Bericht basiert (nachstehend "die Studie"), wurde zusammen mit beteiligten Akteuren und Interessenträgern aus der Union und Drittländern konzipiert.

(4) Die in dem vorläufigen Bericht vorgelegten Ergebnisse der Studie haben gezeigt, dass der Energieverbrauch in der Nutzungsphase am stärksten zu den Gesamtauswirkungen von Warmwasser-Heizgeräten auf die Umwelt beiträgt. Deshalb sollte die Verwendung von energieeffizienten Warmwasser-Heizgeräten mit niedrigem Treibhausgasausstoß gefördert werden, und darüber hinaus sollten derartige Heizgeräte, die umweltfreundlichere Technologien nutzen und nachweislich sicher für Verbraucher sind, unterstützt werden.

(5) Die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an die Produktgruppe "Warmwasser-Heizgeräte" ist gerechtfertigt.

(6) Die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Warmwasser-Heizgeräte" umfasst Produkte, die als Teil einer Warmwasser-Zentralheizungsanlage, bei der das erwärmte Wasser mittels Umwälzpumpen und Wärmestrahlern verteilt wird, Wärme erzeugen, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten. Der Wärmeerzeuger erzeugt Wärme mittels eines oder mehrerer der folgenden Verfahren und Technologien:

  1. Verbrennung von gasförmigen, flüssigen oder festen fossilen Brennstoffen;
  2. Verbrennung von gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse;
  3. Nutzung des Joule-Effektes in elektrischen Widerstandsheizelementen;
  4. Aufnahme von Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder von Abwärme;
  5. Kraft-Wärme-Kopplung (die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom in ein und demselben Verfahren);
  6. Sonnenenergie (unterstützend).

(2) Die maximal abgegebene Leistung der Warmwasser-Heizgeräte liegt bei 400 kW.

(3) Kombiheizgeräte fallen unter diese Produktgruppe, sofern ihre Hauptfunktion in der Bereitstellung von Raumwärme besteht.

(4) Folgende Produkte sind von dieser Produktgruppe ausgenommen:

  1. Heizgeräte, deren Hauptfunktion in der Bereitstellung von warmem Trink- oder Sanitärwasser besteht;
  2. Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft;
  3. Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW;
  4. Raumheizgeräte, die sowohl eine indirekte Beheizung mittels einer Warmwasser-Zentralheizungsanlage als auch eine direkte Beheizung mittels direkter Abgabe von Wärme in den Raum, in dem die Vorrichtung installiert ist, umfassen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Heizgerät" bezeichnet ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät;
  2. "Raumheizgerät" bezeichnet eine Vorrichtung, die
    1. eine Warmwasser-Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und
    2. mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist;

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