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Durchführungsbeschluss 2014/299/EU der Kommission vom 22. Mai 2014 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Ungarn von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3372)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 156 vom 24.05.2014 S. 10)
s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 34,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. Sachverhalt
(1) Am 21. November 2013 übermittelte Magyar Posta Zrt. (im Folgenden "Magyar Posta") der Kommission per E-Mail einen Antrag nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Nach Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie unterrichtete die Kommission Ungarn mit E-Mail vom 13. Dezember 2013 von dem Antrag. Mit E-Mail vom 6. Februar 2014 forderte die Kommission zusätzliche Informationen von Ungarn und mit E-Mails vom 28. Januar 2014, 20. Februar 2014, 11. März 2014, 13. März 2014 und 25. März 2014 vom Antragsteller an. Die zusätzlichen Informationen wurden von Ungarn mit E-Mail vom 26. Februar 2014 sowie vom Antragsteller mit E-Mails vom 19. Februar 2014, 4. März 2014, 18. März 2014, 24. März 2014 und 27. März 2014 übermittelt.
(2) Der Antrag betrifft bestimmte Dienste, die Magyar Posta im Hoheitsgebiet Ungarns bereitstellt. Bei den im Antrag genannten Diensten handelt es sich um die Folgenden:
II. Rechtlicher Rahmen
(3) Nach Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU, durch die die Richtlinie 2004/17/EG ersetzt wurde, unterliegen Aufträge, mit denen die Ausübung einer von der Richtlinie 2014/25/EU erfassten Tätigkeit ermöglicht werden soll, nicht dieser Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt, der bezüglich der Postdienste auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verweist.
(4) Ungarn hat die Richtlinie 97/67/EG umgesetzt und wendet sie an. Keiner der Dienste, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht, war zum Zeitpunkt des Antrags reserviert. Da Ungarn den Marktöffnungsgrad erreicht hat, der in den in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist, sollte der Zugang zum Markt gemäß Artikel 34 Absatz 3 dieser Richtlinie als frei gelten.
(5) Ob eine Tätigkeit auf einem bestimmten Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt, von denen keines für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, auf die sich der Antrag von Magyar Posta bezieht, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium könnte der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten sein. Da die Bedingungen für die einzelnen Tätigkeiten, die der Antrag betrifft, unterschiedlich sind, sollte die Prüfung der Wettbewerbslage die unterschiedlichen Situationen auf verschiedenen Märkten berücksichtigen.
(6) Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt. Insbesondere sind die Kriterien und Methoden zur Bewertung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht notwendigerweise dieselben, die für eine Beurteilung nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 herangezogen werden.
III. Würdigung
(7) Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Dienstleistungen, auf die sich der Antrag bezieht, (auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne von Artikel 34
(Stand: 19.08.2020)
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