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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/281/EU der Kommission vom 14. Mai 2014 über die Anerkennung von "Hrvatski registar brodova" (kroatisches Schiffsregister) durch die EU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3014)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Schreiben Kroatiens vom 23. Juli 2010 und 25. Februar 2014, in denen die EU um die Erteilung der Anerkennung von "Hrvatski registar brodova" ersucht wird,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 legen die Mitgliedstaaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Ermächtigung erteilen wollen, der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor.

(2) Am 23. Juli 2010 hat die Republik Kroatien Informationen und Nachweise vorgelegt, die belegen, dass "Hrvatski registar brodova" die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erfüllt. Da sich das Anerkennungsverfahren nach Eingang des Antrags über einen längeren Zeitraum erstrecken und die kroatische Regierung vom Zeitpunkt des Beitritts bis zum Abschluss des Verfahrens "Hrvatski registar brodova" keine hoheitlichen Aufgaben übertragen könnte, hat die Kommission erste Bewertungsphasen bereits vor dem Beitritt Kroatiens eingeleitet.

(3) Am 25. Februar 2014 erneuerte Kroatien nach seinem EU-Beitritt seinen Antrag auf Anerkennung von "Hrvatski registar brodova" durch die EU.

(4) Die Kommission stellte mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs fest, dass "Hrvatski registar brodova" alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten Mindestkriterien erfüllt.

(5) Die Bewertung stützte sich auf die Prüfung der von Kroatien vorgelegten Unterlagen sowie auf die Ergebnisse der beiden Überprüfungen der Geschäftsräume von "Hrvatski registar brodova", die von Sachverständigen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Oktober 2013 vorgenommen wurden, um die Maßnahmen zu überprüfen, die "Hrvatski registar brodova" ergriffen hat, um die von der Kommission im Laufe der Bewertung festgestellten Mängel zu beheben.

(6) Die festgestellten Mängel wurden von "Hrvatski registar brodova" in allen Fällen in angemessenem und ausreichendem Umfang behoben. "Hrvatski registar brodova" kooperierte beim Bewertungsverfahren effizient und machte proaktiv deutlich, dass es in der Lage ist, seine Organisation und Verfahren zu verbessern.

(7) Die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen ist noch nicht abgeschlossen und wird überwacht, wobei das besondere Augenmerk der Eröffnung einer Niederlassung in Schanghai, China, gilt. Dies stellt jedoch weder die Gesamtqualität des Systems der Organisation noch ihrer Kontrollmechanismen in Frage.

(8) Ferner hat sich die Kommission vergewissert, dass sich "Hrvatski registar brodova" verpflichtet hat, die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 und der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 einzuhalten.

(9) Die Sicherheits- und Umweltbilanz von "Hrvatski registar brodova" liegt zwar leicht unter den durchschnittlichen Werten anderer von der EU anerkannter Organisationen, ist jedoch zufriedenstellend. Insbesondere im Zusammenhang mit der Pariser Vereinbarung zur Hafenstaatkontrolle zeigt sich eine erfreuliche Entwicklung bei der durchschnittlichen Anzahl der festgehaltenen Schiffe, die im Zeitraum 2008-2010 noch bei 1,44 % und 2009-2011 bei 0,89 % lag und im Zeitraum 2010-2012 auf 0,51 % zurückgegangen ist. Auch verzeichnete "Hrvatski registar brodova" in den Jahren 2010, 2011 und 2012 keine von einer anerkannten Organisation verhängte Festhalteanordnung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle der US-Küstenwache.

(10) Damit die Organisation jederzeit ihre Handlungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 aufrechterhalten kann und angesichts der relativ kleinen, derzeit von "Hrvatski registar brodova" zertifizierten Flotte, hält es die Kommission für notwendig, dass die Organisation, sobald ihr Tätigkeitsumfang deutlich zunimmt, ihre technischen und verwaltungstechnischen Kapazitäten, auch gegebenenfalls durch eine Ausweitung ihres Büronetzes, entsprechend aufstockt.

(11) "Hrvatski registar brodova" ist in Split, Kroatien, als öffentlich-rechtliche Einrichtung entsprechend dem Gesetz über das kroatische Schiffsregister vom 20. September 1996 (Gesetzblatt Nr. 81/96) und in der kroatischen Schiffsregistercharta vom 1. Juni 1997 eingetragen. Die Bezeichnung "Hrvatski registar brodova" steht für "Kroatisches Schiffsregister".

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2

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