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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 278/2014 der Kommission vom 19. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung des Einsatzes von Sprengstoffspurendetektoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 82 vom 20.03.2014 S. 3, ber. L 175 S. 54;
VO (EU) 2015/1998 - ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) zum 15.11.2015 VO (EU) 2015/1998

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission 2 haben gezeigt, dass die Durchführungsmodalitäten der gemeinsamen Grundstandards für den Einsatz der Sprengstoffspuren-Detektortechnik (ETD) der Überarbeitung bedürfen.

(2) Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen für den ETD-Einsatz sollten im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit präzisiert, angeglichen bzw. vereinfacht werden.

(3) Die Änderungen betreffen Maßnahmen, die den zulässigen Einsatz von ETD bei der Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie technische Anforderungen für ETD-Sicherheitsausrüstungen beschreiben.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2014

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) Verordnung (EG) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1).

.

  Anhang

1. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1.1.2 erhält folgende Fassung:

"4.1.1.2 Die Kontrolle der Fluggäste erfolgt durch mindestens eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Metalldetektorschleusen (WTMD),
  3. Sprengstoffspürhunde,
  4. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),
  5. Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten,
  6. ETD-Geräte in Verbindung mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD).

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob der Fluggast verbotene Gegenstände mit sich führt oder nicht, so ist dem Fluggast der Zugang zu Sicherheitsbereichen zu verwehren oder er ist bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren."

b) Nummer 4.1.1.9 erhält folgende Fassung:

"4.1.1.9 Sprengstoffspürhunde und Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden."

c) Nummer 4.1.2.3 erhält folgende Fassung:

"4.1.2.3 Die Durchsuchung des Handgepäcks erfolgt durch mindestens eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Röntgengeräte,
  3. Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
  4. Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,
  5. ETD-Geräte.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob das Handgepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist dieses zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren."

2. Kapitel 6 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Nummern 6.2.1.5 und 6.2.1.6 werden angefügt:

"6.2.1.5 Fracht und Post werden mindestens durch eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren gemäß Anlage 6-J kontrolliert:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Röntgengeräte,
  3. EDS-Geräte,
  4. Sprengstoffspürhunde,
  5. ETD-Geräte,
  6. Sichtprüfung,
  7. Metalldetektoren.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Fracht oder Post verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

6.2.1.6. Die folgenden Mittel oder Methoden dürfen nur verwendet werden, wenn es aufgrund der Art der Sendung nicht möglich ist, andere Kontrollmittel oder -verfahren nach Nummer 6.2.1.5 zu verwenden:

andere geeignete Sicherheitskontrollen, falls von der zuständigen Behörde genehmigt und der Kommission mitgeteilt."

3. Kapitel 8 wird wie folgt geändert:

a) Die folgende Nummer 8.1.2.3 wird angefügt:

"8.1.2.3 Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:

  1. Sichtprüfung,
  2. Durchsuchung von Hand,
  3. Röntgengeräte,
  4. EDS-Geräte,
  5. ETD-Geräte in Verbindung mit Buchstabe a,
  6. Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Bordvorräte verbotene Gegenstände enthalten oder nicht, so sind diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren."

4. Kapitel 9 wird wie folgt geändert:

a) Die folgende Nummer 9.1.2.3 wird angefügt:

"9.1.2.3 Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:

  1. Sichtprüfung,
  2. Durchsuchung von Hand,
  3. Röntgengeräte,
  4. EDS-Geräte,
  5. ETD-Geräte in Verbindung mit Buchstabe a,
  6. Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Lieferung verbotene Gegenstände enthalten oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren."

5. Kapitel 12 wird wie folgt geändert:

a) Die folgende Nummer 12.0.3 wird angefügt:

"12.0.3 Die Hersteller von Ausrüstungen haben eine Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen und die Ausrüstungen sind im Einklang mit dieser einzusetzen."

b) Nummer 12.6 erhält folgende Fassung:

"12.6 Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte)

12.6.1 Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) müssen in der Lage sein, Spuren von Partikeln oder Gasen von kontaminierten Oberflächen oder aus dem Inhalt von Gepäck oder Versandstücken aufzunehmen und zu analysieren und durch Alarm die Anwesenheit von Sprengstoff zu melden. Für die Zwecke der Kontrolle müssen ETD-Geräte die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Verbrauchsmaterial darf nicht über die Empfehlungen des Verbrauchsmaterialherstellers hinaus verwendet werden oder falls die Leistung des Verbrauchsmaterials dem Anschein nach durch Verwendung nachgelassen hat.
  2. ETD-Geräte dürfen nur in einer Umgebung verwendet werden, für die die Geräte zugelassen wurden.

Es müssen Standards für ETD-Geräte für die Probenahme von Partikeln und Gasen zugrunde gelegt werden. Die einzelnen Anforderungen an diese Standards sind in einem als Verschlusssache eingestuften gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt."

c) Die folgenden Nummern 12.6.2 und 12.6.3 werden angefügt:

"12.6.2 Der Standard für ETD-Geräte, die Proben von Partikeln nehmen, gilt für ETD-Geräte, die ab dem 1. September 2014 eingesetzt werden.

12.6.3 Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten für die Probenahme von Partikeln, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden und welche nicht nach den Anforderungen der Anlage 12-L zertifiziert sind, längstens bis 1. Juli 2020 genehmigen."

ENDE

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