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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

(ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2014 S. 45, ber. L 70 S. 36, ber. L 294 S. 55;
VO (EU) 381/2014 - ABl. Nr. L 111 vom 15.04.2014 S. 33;
VO (EU) 2015/138 - ABl. Nr. L 24 vom 30.01.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/357 - ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/869 - ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1777 - ABl. Nr. L 259 vom 06.10.2015 S. 3;
VO (EU) 2016/311 - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/374 - ABl. Nr. L 58 vom 04.03.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/326 - ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2018 S. 5;
VO (EU) 2019/352 - ABl. L 64 vom 05.03.2019 S. 1, ber. L 86 S. 118 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/370 - ABl. L 71 vom 06.03.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2021/391 - ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 2 A;
VO (EU) 2021/2152 - ABl. L 436 vom 07.12.2021 S. 7 A;
VO (EU) 2022/375 - ABl. L 70 vom 04.03.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2022/1501 - ABl. L 235 vom 12.09.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2023/449 - ABl. L 67 vom 03.03.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2024/827 - ABl. L 2024/827 vom 05.03.2024)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Februar 2014 hat der Rat alle Formen der Gewaltanwendung in der Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Einstellung der Gewalt und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Ukraine. Er rief die Regierung zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

(2) Am 3. März 2014 hat der Rat beschlossen, restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortliche Personen zu konzentrieren.

(3) Der Rat hat am 5. März 2014 den Beschluss 2014/119/GASP erlassen.

(4) Im Beschluss 2014/119/GASP ist vorgesehen, dass im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingefroren werden. Diese Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang jenes Beschlusses aufgeführt.

(5) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten - Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(6) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(7) Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I

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