Regelwerk, EU 2014

Beschl. 2014/178/EU
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Verbot der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus bestimmten im Anhang aufgeführten Gebieten

Artikel 3 Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten

Artikel 4 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

Artikel 5 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

Artikel 6 Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

Artikel 7 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

Artikel 8 Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

Artikel 9 Verbot der Versendung frischen Schweinefleischs und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

Artikel 10 Zulassung von Schlachthöfen, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben für die Zwecke von Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 2

Artikel 11 Ausnahme vom Verbot der Versendung frischen Schweinefleischs und bestimmter Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten

Artikel 12 Informationen zu den Artikeln 9 bis 11

Artikel 13 Maßnahmen in Bezug auf lebende Wildschweine, frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten

Artikel 14 Spezielle Gesundheitskennzeichen und Bescheinigungsanforderungen für frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die dem Verbot gemäß den Artikeln 2, 9 und 13 unterliegen

Artikel 15 Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten

Artikel 16 Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 17 Umsetzung

Artikel 18 Aufhebung

Artikel 19 Geltungsdauer

Artikel 20 Adressaten

Anhang

Teil I

1. Estland

2. Lettland

3. Litauen

4. Polen

Teil II

1. Lettland

2. Litauen

3. Polen

Teil III

1. Italien

2. Lettland

3. Litauen