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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1979)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 47;
Beschl. 2014/448/EU - ABl. Nr. L 201 vom 10.07.2014 S. 31;
Beschl. 2014/513/EU - ABl. Nr. L 231 vom 02.08.2014 S. 7;
Beschl. 2014/637/EU - ABl. Nr. L 259 vom 30.08.2014 S. 23;
Beschl. 2014/709/EU - ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 20 des Beschl.'es 2014/709/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 4 wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest und bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen oder bei Bestätigung ihres Vorliegens zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation, die von den Mitgliedstaaten auszuarbeiten und durchzuführen sind und von der Kommission genehmigt werden müssen.

(2) Die Entscheidung 2005/363/EG der Kommission 5 wurde als Reaktion auf das Auftreten der klassischen Schweinepest in Sardinien (Italien) erlassen. Diese Entscheidung enthält Tiergesundheits- bzw. Hygienevorschriften für die Verbringung, Versendung und Kennzeichnung von Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen aus Sardinien, mit denen die Ausbreitung der Seuche auf andere Gebiete der Union verhindert werden soll.

(3) Mit der Entscheidung 2005/362/EG der Kommission 6 wurde darüber hinaus ein Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien genehmigt, den Italien der Kommission vorgelegt hatte.

(4) 2014 sind in Litauen und Polen Fälle Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen aufgetreten, bei denen das Virus der Afrikanischen Schweinepest aus benachbarten Drittländern, in denen diese Seuche vorkommt, eingeschleppt wurde. Um zielgerichtete Bekämpfungsmaßnahmen durchführen zu können, die Ausbreitung der Seuche zu verhindern und unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union sowie von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, wurde in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Durchführungsbeschluss 2014/93/EU der Kommission 7 bzw. dem Durchführungsbeschluss 2014/134/EU der Kommission 8, die beide bis zum 30. April 2014 gelten, umgehend eine Unionsliste der infizierten Gebiete in diesen Ländern erstellt.

(5) Die Afrikanische Schweinepest kommt endemisch bei Haus- und Wildschweinen in bestimmten an die Union angrenzenden Drittländern vor und stellt für die Union eine ständige Bedrohung dar.

(6) Insbesondere durch den Handel mit Schweineerzeugnissen können die Schweinebestände in anderen Regionen Litauens, Italiens und Polens sowie in anderen Mitgliedstaaten durch die Seuche gefährdet werden.

(7) Litauen und Polen haben im Rahmen der Richtlinie 2002/60/EG Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen und müssen ihren Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen der Kommission gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie zur Genehmigung vorlegen.

(8) Es ist angezeigt, die betroffenen Mitgliedstaaten und Gebiete in einer Liste in einem Anhang aufzuführen und sie nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage für Afrikanische Schweinepest sowie nach der Frage einzustufen, ob sowohl Schweinebetriebe als auch die Wildschweinpopulation (Teil III) oder lediglich die Wildschweinpopulation (Teil II) betroffen ist, oder sich das Risiko aus einer gewissen Nähe zur infizierten Wildschweinpopulation ergibt (Teil I).

(9) Was das Risiko der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung der verschiedenen Schweineerzeugnisse mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus dem Jahr 2010 9 zufolge gilt als allgemeine Regel, dass die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus infizierten Gebieten mit höheren Risiken hinsichtlich Exposition und Konsequenzen verbunden ist als der Transport von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen. Daher sollte die Versendung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein ebenso wie die Versendung bestimmten Fleisches sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Gebieten der Mitgliedstaaten, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, verboten werden. Dieses Verbot umfasst alle Suidae gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 10.

(10) Um den unterschiedlichen Risikoniveaus, die von der Art des jeweiligen Schweineerzeugnisses abhängen, und der Seuchenlage in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten für die einzelnen Arten von Schweineerzeugnissen aus den in den verschiedenen Teilen des Anhangs aufgeführten Gebieten bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Diese Ausnahmen stehen auch im Einklang mit den Risikominderungsmaßnahmen für die Einfuhr in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit angegeben sind. Mit diesem Beschluss sollten auch die für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder Behandlungen festgelegt werden.

(11) Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates 11 und der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission 12 müssen bei der Verbringung von Tieren Gesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden. Werden die Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweinen aus im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten auf lebende Schweine angewendet, die für den Handel innerhalb der Union oder zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, so sollten diese Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten, damit sichergestellt ist, dass die jeweiligen Bescheinigungen angemessene und sachlich richtige Gesundheitsinformationen enthalten.

(12) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission 13 müssen bei der Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs Veterinärbescheinigungen mitgeführt werden. Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union zu verhindern, sollte in Fällen, in denen bestimmte Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats einem Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, unterliegen, für die Versendung solchen Fleisches sowie von solchen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats, für die das Verbot nicht gilt, bestimmte Anforderungen insbesondere in Bezug auf die Bescheinigung festlegt werden, und diese Veterinärbescheinigungen sollten einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten.

(13) Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union und auf Drittländer zu verhindern, sollte dieser Beschluss zudem für die Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Mitgliedstaaten mit im Anhang aufgeführten Gebieten bestimmte strengere Bedingungen vorsehen Insbesondere sollte solches frisches Schweinefleisch und solche Fleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse mit einem speziellen Kennzeichen versehen werden, das nicht zu verwechseln ist mit dem Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 und dem Genusstauglichkeitskennzeichen für Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 15.

(14) Die Geltungsdauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollte der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest sowie den Bedingungen für den erneuten Erhalt des Status als frei von der Afrikanischen Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit Rechnung tragen; die Maßnahmen sollte daher bis mindestens 31. Dezember 2017 gelten.

(15) Die Durchführungsbeschlüsse 2014/93/EU und 2014/134/EU sollten aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden. Die Entscheidung 2005/363/EG ist mehrfach geändert worden. Daher sollte sie aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieser Beschluss legt bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten ("betroffene Mitgliedstaaten") fest.

Er gilt unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen im betroffenen Mitgliedstaat.

Artikel 2 Verbot der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus bestimmten im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten

  1. die Versendung lebender Schweine aus den in Teil II oder Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten;
  2. die Versendung von Sendungen mit Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus Gebieten, die in Teil III des Anhangs aufgeführt sind;
  3. die Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus Gebieten, die in Teil III des Anhangs aufgeführt sind;
  4. die Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus Gebieten, die in Teil III des Anhangs aufgeführt sind.

Artikel 3 Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern die Schweine seit mindestens 30 Tage oder seit ihrer Geburt im Betrieb gehalten wurden und in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung keine lebenden Schweine in den Betrieb eingestellt wurden und Folgendes zutrifft:

  1. Die Schweine wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung durchgeführt wurde, und am Tag der Verbringung wurde eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil a des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission 16 durchgeführt, oder
  2. die Schweine stammen aus einem Betrieb,
    1. der mindestens zweimal jährlich - im Abstand von mindestens vier Monaten - von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,
      1. die den Leitlinien und Verfahren gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entsprachen;
      2. die eine klinische Untersuchung und Beprobung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil a des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG umfassten;
      3. bei denen die wirksame Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde;
    2. der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen erfüllt;
    3. in dem die mindestens 60 Tage alten Schweine der Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest gemäß Absatz 1 unterzogen wurden.

Artikel 4 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder

  1. von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnisse und alle anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 10 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und behandelt worden sind; oder
  2. gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und behandelt worden sind.

Artikel 5 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe d können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 17, die aus tierischen Nebenprodukten vom Schwein gewonnen wurden, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest darstellt.

Artikel 6 Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

  1. Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, dass sie
    1. aus anderen als den im Anhang genannten Gebieten stammen;
    2. aus einem Haltungsbetrieb stammen, in den für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor der Versendung der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus den im Anhang genannten Gebieten eingestellt wurden.
  2. Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den in Teil I des Anhangs aufgeführten Betrieben liegen, genehmigen, sofern die lebenden Schweine die folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. sie wurden seit mindestens 40 Tage oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und es wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Versendung keine lebenden Schweine in den Betrieb eingestellt;
    2. sie stammen aus einem Betrieb, der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt;
    3. sie wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung durchgeführt wurde, und am Tag der Verbringung wurde eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil a des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG durchgeführt; oder
    4. sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, der mindestens zweimal jährlich - im Abstand von mindestens vier Monaten - von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,
      1. die den Leitlinien und Verfahren gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entsprachen;
      2. die eine klinische Untersuchung und Beprobung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil a des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG umfassten;
      3. bei denen die wirksame Anwendung der in den Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde.
  3. Bei Sendungen mit lebenden Schweinen gemäß diesem Artikel wird folgender Wortlaut in die entsprechenden, in den folgenden Rechtsakten aufgeführten Gesundheitsbescheinigungen eingefügt:
    1. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG oder
    2. Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG:

      "Schweine entsprechen Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU der Kommission *.

_____________
*) ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 48."

Artikel 7 Ausnahme vom Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Sendungen mit folgenden Erzeugnissen aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden:

  1. Schweinesamen, es sei denn, er stammt von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates 18, die außerhalb der in Teil II und Teil III des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;
  2. Schweineeizellen und -embryonen, es sei denn, die Eizellen und Embryonen stammen von Spendersauen, die in Betrieben gehalten werden, welche Artikel 6 Absatz 2 entsprechen und außerhalb der in den Teilen II und III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, und die Embryonen werden mit Samen gemäß Buchstabe a erzeugt.

Artikel 8 Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

  1. Der betroffene Mitgliedstaat stellt sicher, dass keine Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, es sei denn, diese Nebenprodukte vom Schwein wurden aus Schweinen gewonnen, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche außerhalb der in den Teilen II und III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen.
  2. Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten, die aus tierischen Nebenprodukten aus Schweinen aus in den Teilen II und III des Anhangs aufgeführten Gebieten gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern
    1. diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das aus Schweinen gewonnene Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest darstellt;
    2. den Sendungen ein gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 19 ausgestelltes Handelspapier beiliegt.

Artikel 9 Verbot der Versendung frischen Schweinefleischs und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

  1. Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, und mit Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch von solchen Schweinen bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden, es sei denn, das Schweinefleisch wurde von Schweinen gewonnen, die aus Betrieben stammen, welche nicht in den Teilen II und III des Anhangs aufgeführt sind.
  2. Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleischs gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und sofern das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse in gemäß Artikel 10 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und behandelt werden.
  3. Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleischs gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bzw. 2 entsprechen.

Artikel 10 Zulassung von Schlachthöfen, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben für die Zwecke von Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 2

Die zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten lässt für die Zwecke von Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 2 nur Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe zu, in denen das frische Schweinefleisch sowie die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch, das im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 2 in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden darf, bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen aus frischem Schweinefleisch bzw. von anderen Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die von Schweinen aus Haltungsbetrieben stammen, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen und die nicht gemäß diesem Artikel zugelassen sind, bzw. die solches Fleisch, solche Fleischzubereitungen oder solche Fleischerzeugnisse enthalten.

Artikel 11 Ausnahme vom Verbot der Versendung frischen Schweinefleischs und bestimmter Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten

Abweichend von Artikel 9 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung frischen Schweinefleischs sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch aus in den Teilen II oder III des Anhangs aufgeführten Gebieten bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern die entsprechenden Erzeugnisse

  1. gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und behandelt worden sind;
  2. Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind;
  3. von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Satz zu ergänzen ist:

"Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten *.

___________

*) ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 48."

Artikel 12 Informationen zu den Artikeln 9 bis 11

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle sechs Monate ab dem Datum dieses Beschlusses eine aktualisierte Liste der gemäß Artikel 10 zugelassenen Einrichtungen sowie alle sachdienlichen Informationen zur Anwendung der Artikel 9, 10 und 11.

Artikel 13 Maßnahmen in Bezug auf lebende Wildschweine, frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten

  1. Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
    1. keine lebenden Wildschweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden;
    2. keine Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats versandt werden.
  2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den in Teil I des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats, die nicht im Anhang aufgeführt sind, genehmigen, sofern die Wildschweine gemäß den in Kapitel VI Teile C und D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG festgelegten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf Afrikanische Schweinepest untersucht wurden.

Artikel 14 Spezielle Gesundheitskennzeichen und Bescheinigungsanforderungen für frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die dem Verbot gemäß den Artikeln 2, 9 und 13 unterliegen

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die den Verboten gemäß den Artikeln 2, 9 und 13 unterliegen, mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen werden, das nicht oval und nicht zu verwechseln ist mit

  1. dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  2. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 15 Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

  1. die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG genannten Bestimmungen in Schweinehaltungsbetrieben, die in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten liegen, angewandt werden;
  2. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen oder tierischen Nebenprodukten von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, und dass der Transportunternehmer nachweist das eine solche Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurde.

Artikel 16 Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Ergebnisse der Überwachung auf Afrikanische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Plänen zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen.

Artikel 17 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 18 Aufhebung

Die Entscheidung 2005/363/EG sowie die Durchführungsbeschlüsse 2014/93/EU und 2014/134/EU werden aufgehoben.

Artikel 19 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 20 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

5) Entscheidung 2005/363/EG der Kommission vom 2. Mai 2005 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (ABl. Nr. L 118 vom 05.05.2005 S. 39).

6) Entscheidung 2005/362/EG der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien (ABl. Nr. L 118 vom 05.05.2005 S. 37).

7) Durchführungsbeschluss 2014/93/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Litauen (ABl. Nr. L 46 vom 18.02.2014 S. 20).

8) Durchführungsbeschluss 2014/134/EU der Kommission vom 12. März 2014 betreffend bestimmte vorläufige 1Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 63).

9) The EFSa Journal 2010; 8(3):1556.

10) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).

11) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64).

12) Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (ABl. Nr. L 208 vom 19.08.1993 S. 34).

13) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 44).

14) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

15) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206).

16) Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. Nr. L 143 vom 11.06.2003 S. 35).

17) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

18) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 62).

19) Verordnung (EU) Nr. 142/2009 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

.

Anhang 14 14a

Teil I

1. Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

2. Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

3. Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

4. Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

Teil II

1. Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

2. Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

3. Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

Teil III

1. Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

2. Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

3. Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:


ENDE

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