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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014 S. 86)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite (im Folgenden "Sozialpartner") können gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung der von ihnen auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen in unter Artikel 153 AEUV fallenden Angelegenheiten durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission stellen.

(2) Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 haben die Europäische Binnenschifffahrts Union (EBU), die Europäische Schifferorganisation (ESO) und die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 155 Absatz 1 AEUV Verhandlungen mit Blick auf den Abschluss einer Vereinbarung auf Unionsebene aufzunehmen.

(3) Am 15. Februar 2012 schlossen EBU, ESO und ETF eine Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (im Folgenden "Vereinbarung").

(4) Die Vereinbarung enthielt einen gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 AEUV durchzuführen.

(5) Eine Richtlinie ist das angemessene Instrument für die Durchführung der Vereinbarung.

(6) Die Kommission hat das Europäische Parlament von ihrem Vorschlag unterrichtet.

(7) Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag entsprechend ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet, wobei der Repräsentativität der Unterzeichnerparteien und der Rechtmäßigkeit jedes einzelnen Absatzes der Vereinbarung Rechnung getragen wurde.

(8) Um zu einem kohärenten Rechtsrahmen für die Arbeitszeitgestaltung beizutragen, sollten bei der Durchführung dieser Richtlinie das geltende Unionsrecht und angesichts des Inhalts der Vereinbarung insbesondere die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 berücksichtigt werden. In jener Richtlinie sind Mindestvorschriften im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bei der Arbeitszeitgestaltung festgelegt, die auch für Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt gelten.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung dieser Richtlinie übertragen können, sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Schritte einleiten, um zu gewährleisten, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden können.

(10) Diese Richtlinie und die Vereinbarung in deren Anhang enthalten spezifischere Vorschriften im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2003/88/EG über die Arbeitszeitgestaltung für mobile Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt als die in der letzteren Richtlinie enthaltenen Vorschriften.

(11) Diese Richtlinie sollte unbeschadet etwaiger Unionsvorschriften gelten, die spezifischer sind oder mobilen Arbeitnehmern in der Binnenschifffahrt ein höheres Schutzniveau gewähren.

(12) Diese Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von der Vereinbarung erfassten Bereichen herangezogen werden.

(13) Diese Richtlinie und die Vereinbarung in deren Anhang enthalten Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner sollten günstigere Vorschriften beibehalten oder einführen können.

(14) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit deren Artikel 31.

(15) Da die Ziele dieser Richtlinie, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern in einem von überwiegend grenzüberschreitenden Tätigkeiten geprägten Sektor gewährleisten soll, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16) Die Durchführung der Vereinbarung trägt zur Erreichung der Ziele des Artikels 151 AEUV bei.

(17) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 2

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