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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union

(ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 39, ber. L 138 S. 114)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Streben nach Profit ist die wichtigste Triebfeder der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich mafiaähnlicher krimineller Organisationen. Folglich sollten die zuständigen Behörden die Mittel erhalten, um die aus Straftaten erlangten Erträge ermitteln, sicherstellen, verwalten und einziehen zu können. Die wirksame Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität sollte jedoch durch die Neutralisierung der Erträge aus Straftaten erreicht werden und in bestimmten Fällen auf alle Vermögensgegenstände, die aus kriminellen Handlungen stammen, ausgeweitet werden.

(2) Organisierte kriminelle Gruppen sind grenzübergreifend tätig und erwerben zunehmend Vermögen in anderen Mitgliedstaaten als denjenigen, in denen sie ansässig sind, und in Drittstaaten. Es besteht ein wachsender Bedarf an einer wirksamen internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Vermögensabschöpfung und an Rechtshilfe.

(3) Zu den wirksamsten Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zählen das Vorsehen schwerwiegender rechtlicher Folgen für die Begehung derartiger Straftaten sowie das effiziente Aufspüren und die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten.

(4) Zwar liegen nur begrenzte statistische Daten vor, doch erscheinen die Beträge, die in der Union aus Erträgen aus Straftaten abgeschöpft werden, unzureichend im Vergleich zu der geschätzten Höhe dieser Erträge. Obwohl die Einziehungsverfahren in den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften geregelt sind, wird diese Möglichkeit, wie aus Studien hervorgeht, nach wie vor zu wenig genutzt.

(5) Mit der Annahme von Mindestvorschriften werden die Regelungen der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung und Einziehung einander angenähert, womit das gegenseitige Vertrauen und die wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit gefördert werden.

(6) Im Stockholmer Programm wie auch in den Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom Juni 2010 zur Einziehung und Vermögensabschöpfung wird einer wirksameren Ermittlung, Einziehung und Verwertung von durch Straftaten erlangtem Vermögen große Bedeutung beigemessen.

(7) Den derzeitigen Rechtsrahmen der Union für die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Vermögensgegenständen bilden die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI 4, der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates 5, der Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates 6, der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates 7 sowie der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates 8.

(8) Wie aus den Berichten der Kommission über die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI, 2005/212/JI und 2006/783/JI deutlich wird, sind die bestehenden Regelungen für die erweiterte Einziehung und die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nur eingeschränkt wirksam. Die Einziehung wird durch die Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten behindert.

(9) Mit der vorliegenden Richtlinie sollen die Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI abgeändert und erweitert werden. Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sollten Teile dieser Rahmenbeschlüsse ersetzt werden.

(10) Die Mitgliedstaaten dürfen Einziehungsverfahren im Zusammenhang mit Strafsachen vor jedem zuständigen Gericht einleiten.

(11) Das derzeit geltende Konzept der "Erträge aus Straftaten" muss präzisiert werden, damit es nicht nur die unmittelbar aus einer kriminellen Tätigkeit erlangten Erträge umfasst, sondern auch alle mittelbaren Vorteile einschließlich der aus einer späteren Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge erlangten Vorteile. Somit können Erträge alle Vermögensgegenstände umfassen, einschließlich derer, die ganz oder teilweise in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt wurden, oder derer, die mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt wurden, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt wurden. Sie können auch Einkommen oder andere Gewinne umfassen, die aus Erträgen aus Straftaten oder aus Vermögensgegenständen, in die bzw. mit denen diese Erträge aus Straftaten umgeformt, umgewandelt oder vermischt wurden, stammen.

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