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Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12, ber. 2016 L 130 S. 28;
VO (EU) 2016/591 - ABl. Nr. L 103 vom 19.04.2016 S. 3;
VO (EU) 2016/795 - ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 115 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/1042 - ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/2145 - ABl. Nr. L 333 vom 08.12.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/147 - ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2018 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1554 - ABl. Nr. L 261 vom 18.10.2018 S. 1 Inkrafttreten)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen" sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") nach 2013 aufgeführt. Vor dem Hintergrund der Debatte über diese Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1. Im Zusammenhang mit dem reformierten Rechtsrahmen sollten Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen getroffen werden.
(2) In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz sollte für die Vorschriften über die öffentliche Intervention eine gemeinsame Struktur vorgesehen werden, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, zwischen Referenzwerten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgesetzt werden einerseits, und Interventionspreisen andererseits zu unterscheiden und Letztere zu definieren. Nur Interventionspreise für die öffentliche Intervention entsprechen den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (d. h. Marktpreisstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öffentlichen Intervention und andere Interventionsformen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen.
(3) Es sollte die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention festgelegt werden, zu dem Ankäufe zu einem festen Preis oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen, einschließlich der Fälle, in denen eine Anpassung der Preise der öffentlichen Intervention erforderlich sein kann. Desgleichen müssen Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung bei Ankäufen zu einem festen Preis ergriffen werden. In beiden Fällen sollten die Preise und die quantitativen Beschränkungen die gängige Praxis und die Erfahrungen, die im Rahmen vorheriger gemeinsamer Marktorganisationen gewonnen wurden, widerspiegeln.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung als Marktinterventionsmaßnahme vor. Es ist notwendig, Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe vorzusehen. Angesichts der gängigen Praxis und der Erfahrungen, die im Rahmen der vorherigen gemeinsamen Marktorganisationen gewonnen wurden, ist es angezeigt vorzusehen, dass die Beihilfebeträge vorab und im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt werden sowie dass bei der Vorabfestsetzung der Beihilfe bestimmten Faktoren Rechnung getragen wird.
(5) Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung beim Schulobst- und -gemüseprogramm sollten eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe sowie Höchstraten für die Ko-Finanzierung festsetzt werden. Um allen Mitgliedstaaten die Durchführung eines kosteneffizienten Schulobst- und -gemüseprogrammszu ermöglichen, sollte für die Unionsbeihilfe ein bestimmter Mindestbetrag festgesetzt werden.
(6) Damit das reibungslose Funktionieren der Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder in Schulen und die flexible Verwaltung des Programms gewährleistet ist, sollten eine Höchstmenge für die Abgabe von Milch, die für eine Beihilfe in Betracht kommt, festgelegt sowie der Betrag der Unionsbeihilfe festgesetzt werden
(7) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden verschiedene Maßnahmen auf dem Zuckersektor am Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 auslaufen, wenn das Quotensystem abgeschafft wird.
(Stand: 15.07.2022)
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