Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund |
Verordnung (EU) 2018/1554 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver
(ABl. Nr. L 261 vom 18.10.2018 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates 1 ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis gemäß Artikel 2 derselben Verordnung festgesetzt. Sobald diese Grenze erreicht ist, erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wurde mit der Verordnung (EU) 2018/147 des Rates 2 geändert und die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2018 auf null festgesetzt. So sollte verhindert werden, dass Magermilchpulver zu einem Festpreis angekauft wird, wenn dies nicht mit den Zielen des Sicherheitsnetzes vereinbar wäre.
(3) Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind Butter- und Protein-Preise nach wie vor unterschiedlich. Im Jahr 2018 lagen die Marktpreise für Magermilchpulver in der Union unter dem Preis der öffentlichen Intervention, während die Preise für Butter mehr als doppelt so hoch waren.
(4) Die den Landwirten gezahlten Rohmilchpreise sind wegen der starken Nachfrage nach Butter und Käse trotz der relativ niedrigen Preise für Milchprotein 2018 in der Milchviehhaltung auf einem einträglichen Niveau. Trotz der Durchführung der öffentlichen Intervention im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens im Jahr 2018 konnten die Rohmilchpreise dieses Niveau halten.
(5) Die Grundlagen für den Markt für Milch und Milcherzeugnisse im Hinblick auf Angebot, Nachfrage und Preisentwicklung dürften sich 2019 nicht wesentlich ändern, insbesondere hinsichtlich des Unterschieds zwischen Butter- und Protein-Preisen. Daher ist es angebracht, die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis im Jahr 2019 auf null festzusetzen.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Um sicherzustellen, dass sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig vor Beginn der nächsten Interventionsrunde unterrichtet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 wird für das Jahr 2019 die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zu einen Festpreis auf 0 t festgesetzt."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.
2) Verordnung (EU) 2018/147 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver (ABl. L 26 vom 31.01.2018 S. 6).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion